Bürgerschaftliches Engagement
Verbesserter Unfall-versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte
- aus der Rathaus Umschau vom 14.4.2005 -
Zum 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen
Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und
weiterer Personen in Kraft. Darauf weist die Unfallkasse München hin.
Standen bisher nur Personen, die ein öffentlich-rechtliches Ehrenamt ausübten,
unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel
Stadträte, Bezirksausschussmitglieder, Schöffen, Elternbeiräte und
so weiter), so wurde dieser nun auf
Personen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher
Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung,
von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen
für die Tätigigkeit teilnehmen (Paragraph 2 Abs. 1
Nr. 10 a SGB VII) und Personen, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit
schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften
ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese
Tätigkeit teilnehmen (Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII) erweitert. Zudem
wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich die gewählten Mandatsträger
von gemeinnützigen Organisationen (zum Beispiel ehrenamtliche
Vereinsvorstände, Kassiere) freiwillig bei der für die jeweilige Institution
zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft versichern können (Paragraph 6
Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).
Grund für den erweiterten Versicherungsschutz ist, dass das bürgerschaftliche
Engagement eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der
Gesellschaft darstellt. Viele Freizeit-, Kultur- und Hilfsangebote werden erst
durch den Einsatz Ehrenamtlicher möglich: von der Bürgervereinigung, die
ein öffentliches Schwimmbad betreibt, über die kirchliche Frauengemeinschaft,
die einen Bücherdienst anbietet, bis hin zu gemeinnützigen Organisationen
wie Sportvereinen. Überall sind ehrenamtlich Frauen und Männer
tätig. Zudem setzen viele Städte und Gemeinden verstärkt auf eine Bürgerbeteiligung
zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur. Dies erfordert
solidarischen Schutz.
Welche Voraussetzungen müssen für das Bestehen
des Versicherungsschutzes vorliegen?
Mit dieser Gesetzesnovelle sollen nun unter anderem Vereinsmitglieder,
die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen
mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich
tätig sind unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt
werden.
a) Was ist ein Ehrenamt?
Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn
es sich um eine übertragene Aufgabe handelt,
die freiwillig,
unentgeltlich,
für andere erfolgt,
in einem organisatorischen Rahmen stattfindet und
möglichst kontinuierlich ist.
b) Wann liegt ein Auftrag, eine ausdrückliche Einwilligung
oder eine Genehmigung vor?
Im Auftrag der Stadt werden die Engagierten tätig, wenn es sich bei
dem Vorhaben um ein Projekt der Stadt handelt. Zum Beispiel: die Stadt
lässt durch unbezahlte freiwillige Arbeit
ein Bürgerhaus errichten oder renovieren
den örtlichen Spielplatz oder den Schulhof erneuern beziehungsweise
umgestalten,
die Klassenzimmer streichen
und stellt hierfür die Materialien zur Verfügung.
Handelt es sich dagegen um ein eigenes Projekt des Vereines beziehungsweise
der Initiative etc., besteht für die hierbei Tätigen Versicherungsschutz,
wenn die Gemeinde eine ausdrückliche Einwilligung zum
Tätigwerden erteilt, zum Beispiel
Mittagsbetreuung von Schulkindern entsprechend dem satzungsmäßigen
Vereinszweck,
die Mitglieder eines örtlichen Vereins unterstützen die Kommune bei
der Aufrechterhaltung des Büchereibetriebes.
Sowohl der Auftrag, als auch die ausdrückliche Einwilligung müssen –
aus Rechtssicherheitsgründen am besten schriftlich – im Vorfeld der
jeweiligen Aktivität erteilt worden sein.
In besonderen Fällen kann die Einwilligung auch noch nachträglich ergehen
und zwar in Form einer schriftlichen Genehmigung der Kommune.
Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine vorherige Einwilligung wegen
Dringlichkeit des Handelns nicht eingeholt werden konnte, die Kommune
sich das Projekt des Vereins aber dennoch zu eigen machen wollte.
Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?
Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz
auf alle Tätigkeiten, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung
oder schriftlicher Genehmigung verrichtet werden sowie auf die damit
verbundenen direkten Wege.
Sind nun alle Vereinstätigkeiten unfallversichert?
Liegt weder ein Auftrag noch eine Einwilligung oder Genehmigung der Gebietskörperschaft
zum Tätigwerden vor, ist für Arbeitsleistungen privatrechtlicher
Organisationen, die auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung beruhen
(zum Beispiel Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, Mithilfe bei
Veranstaltungen im Rahmen von Vereinsjubiläen und Festen) kein Versicherungsschutz
in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Bei Erleiden
eines Unfalles mit Körperschaden hat in diesem Fall die zuständige Krankenkasse
die Behandlungkosten zu übernehmen.
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