Bürgerschaftliches Engagement

Verbesserter Unfall-versicherungsschutz für ehrenamtlich Engagierte

- aus der Rathaus Umschau vom 14.4.2005 -

Zum 1. Januar 2005 trat das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen in Kraft. Darauf weist die Unfallkasse München hin. Standen bisher nur Personen, die ein öffentlich-rechtliches Ehrenamt ausübten, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (zum Beispiel Stadträte, Bezirksausschussmitglieder, Schöffen, Elternbeiräte und so weiter), so wurde dieser nun auf Personen, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung, von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für die Tätigigkeit teilnehmen (Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII) und Personen, die für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen (Paragraph 2 Abs. 1 Nr. 10 b SGB VII) erweitert. Zudem wurde die Möglichkeit geschaffen, dass sich die gewählten Mandatsträger von gemeinnützigen Organisationen (zum Beispiel ehrenamtliche Vereinsvorstände, Kassiere) freiwillig bei der für die jeweilige Institution zuständigen Fach-Berufsgenossenschaft versichern können (Paragraph 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII).

Grund für den erweiterten Versicherungsschutz ist, dass das bürgerschaftliche Engagement eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren der Gesellschaft darstellt. Viele Freizeit-, Kultur- und Hilfsangebote werden erst durch den Einsatz Ehrenamtlicher möglich: von der Bürgervereinigung, die ein öffentliches Schwimmbad betreibt, über die kirchliche Frauengemeinschaft, die einen Bücherdienst anbietet, bis hin zu gemeinnützigen Organisationen wie Sportvereinen. Überall sind ehrenamtlich Frauen und Männer tätig. Zudem setzen viele Städte und Gemeinden verstärkt auf eine Bürgerbeteiligung zur Sicherung ihrer kommunalen Infrastruktur. Dies erfordert solidarischen Schutz.

Welche Voraussetzungen müssen für das Bestehen des Versicherungsschutzes vorliegen?

Mit dieser Gesetzesnovelle sollen nun unter anderem Vereinsmitglieder, die im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt werden.

a) Was ist ein Ehrenamt?

Ehrenamtlich ist eine Tätigkeit immer dann, wenn
  • es sich um eine übertragene Aufgabe handelt,
  • die freiwillig,
  • unentgeltlich,
  • für andere erfolgt,
  • in einem organisatorischen Rahmen stattfindet und
  • möglichst kontinuierlich ist.

    b) Wann liegt ein Auftrag, eine ausdrückliche Einwilligung oder eine Genehmigung vor?

    Im Auftrag der Stadt werden die Engagierten tätig, wenn es sich bei dem Vorhaben um ein Projekt der Stadt handelt. Zum Beispiel: die Stadt lässt durch unbezahlte freiwillige Arbeit
  • ein Bürgerhaus errichten oder renovieren
  • den örtlichen Spielplatz oder den Schulhof erneuern beziehungsweise umgestalten,
  • die Klassenzimmer streichen und stellt hierfür die Materialien zur Verfügung. Handelt es sich dagegen um ein eigenes Projekt des Vereines beziehungsweise der Initiative etc., besteht für die hierbei Tätigen Versicherungsschutz, wenn die Gemeinde eine ausdrückliche Einwilligung zum Tätigwerden erteilt, zum Beispiel
  • Mittagsbetreuung von Schulkindern entsprechend dem satzungsmäßigen Vereinszweck,
  • die Mitglieder eines örtlichen Vereins unterstützen die Kommune bei der Aufrechterhaltung des Büchereibetriebes. Sowohl der Auftrag, als auch die ausdrückliche Einwilligung müssen – aus Rechtssicherheitsgründen am besten schriftlich – im Vorfeld der jeweiligen Aktivität erteilt worden sein. In besonderen Fällen kann die Einwilligung auch noch nachträglich ergehen und zwar in Form einer schriftlichen Genehmigung der Kommune. Dies gilt beispielsweise dann, wenn eine vorherige Einwilligung wegen Dringlichkeit des Handelns nicht eingeholt werden konnte, die Kommune sich das Projekt des Vereins aber dennoch zu eigen machen wollte.

    Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?

    Sind die vorgenannten Kriterien erfüllt, erstreckt sich der Unfallversicherungsschutz auf alle Tätigkeiten, die im Auftrag, mit ausdrücklicher Einwilligung oder schriftlicher Genehmigung verrichtet werden sowie auf die damit verbundenen direkten Wege.

    Sind nun alle Vereinstätigkeiten unfallversichert?

    Liegt weder ein Auftrag noch eine Einwilligung oder Genehmigung der Gebietskörperschaft zum Tätigwerden vor, ist für Arbeitsleistungen privatrechtlicher Organisationen, die auf mitgliedschaftlicher Verpflichtung beruhen (zum Beispiel Teilnahme an der Jahreshauptversammlung, Mithilfe bei Veranstaltungen im Rahmen von Vereinsjubiläen und Festen) kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben. Bei Erleiden eines Unfalles mit Körperschaden hat in diesem Fall die zuständige Krankenkasse die Behandlungkosten zu übernehmen.

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