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Niederlassungserlaubnis (§§ 9 und 35 AufenthG)(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige und deren Kinder)1. Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthGDie Niederlassungserlaubnis ist unbefristet und berechtigt zur unselbständigen und selbständigen Beschäftigung. Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist erforderlich, dass Sie seit fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Zudem müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sicherung des Lebensunterhaltes und ausreichender Wohnraum:Nachweise:
- Einkommensnachweise
(Gehalts- bzw. Verdienstbescheinigungen der
letzten drei Monate)
- aktuelle Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- Gewinnnachweis nach
Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie
z.B. aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters)
- Krankenversicherungsnachweis - Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
mit Angabe der
Quadratmeterzahl der Wohnung
Bei Mietwohnungen:
aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw.
aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen
Warmmiete
Bei Eigentumswohnungen: Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes/Wohngeldes b) Ausreichende Altersversorgung:
Berufliche Ausfallzeiten aufgrund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet. c) Ausreichende Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung:Sie müssen grundsätzlich über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache sowie über Grundkenntnisse der Rechts-und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügen. Dies wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nachgewiesen. Anderenfalls bringen Sie bitte Zeugnisse, Studiennachweise, Nachweis über eine in Deutschland abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige Sprachnachweise mit. Darüber hinaus werden folgende Unterlagen benötigt:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beträgt 85,- €. 2. Eigenständige Niederlassungserlaubnis für Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr (§ 35 AufenthG)Haben Sie als minderjähriges Kind eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten, können Sie auf Antrag eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Sie sind zum Zeitpunkt der Vollendung Ihres 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder b) Sie sind inzwischen volljährig und seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und Ihr Lebensunterhalt ist ohne Inanspruchnahme von öffentlicher Leistungen gesichert Von der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes wird abgesehen, wenn Sie sich in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt. Wir benötigen von Ihnen folgende Unterlagen:
Wenn Sie sich nicht in einer Ausbildung befinden, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, benötigen wir zusätzlich:
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis beträgt 25,- € (im Falle der Ziffer 2a) bzw. 85,- € (im Falle der Ziffer 2b). Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde München, wenn Sie weitere Fragen haben Servicetelefon: (089) 233-96010, E-mail: auslaenderbehoerde.kvr@muenchen.de |
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