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Ehegatten und eingetragene Lebenspartner von Deutschen(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige der Schweiz, von Island, Liechtenstein und Norwegen sowie deren Familienangehörige) Für die Einreise zur Eheschließung bzw. für den Nachzug ausländischer Ehegatten von Deutschen wird in der Regel ein Visum benötigt, welches bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragt werden muss. Das Visumsverfahren ist für Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Korea nicht erforderlich. Für die Erteilung des Visums und der Aufenthaltserlaubnis müssen beide (künftigen) Ehegatten
1. Visum zum Zweck der Eheschließung im BundesgebietSobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der künftige deutsche Ehegatte von uns schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:
2. Visum zum Zweck des EhegattennachzugsSobald der Visumsantrag an die Ausländerbehörde weitergeleitet wurde, wird der deutsche Ehegatte schriftlich gebeten, folgende Unterlagen vorzulegen:
3. AufenthaltserlaubnisNach Anmeldung des Wohnsitzes (www.buergerbuero-muenchen.de), kommen Sie bitte gemeinsam während der allgemeinen Öffnungszeiten in die Ausländerbehörde. Für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis werden folgende Unterlagen benötigt:
Hinweis:
ausländische Urkunden müssen durch einen in
Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache
übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige
Urkunde vorliegt).
4. Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EGNach dreijährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis kann in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der nachgezogene Ehegatte mit dem deutschen Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Kommen Sie bitte gemeinsam zur Antragsstellung während der allgemeinen Öffnungszeiten in die Ausländerbehörde. Für die Beantragung der oben genannten Aufenthaltstitel werden folgende Unterlagen benötigt:
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist nach fünfjährigem Aufenthalt möglich. 5. HinweisDiese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG sind gebührenfrei. Bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde München, wenn Sie weitere Fragen haben (Telefonische Auskunftsgruppe: (089) 233-96010, E-mail: auslaenderbehoerde.kvr@muenchen.de). |
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