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Wehrerfassung/UnentbehrlichkeitNach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden. Jeder Wehrpflichtige wird schriftlich vom Kreisverwaltungsreferat München über seine Erfassung informiert, wodurch Gelegenheit gegeben wird, die persönlichen Daten und die Wehrpflichtvoraussetzungen zu prüfen. Etwaige Berichtigungswünsche sind innerhalb von 10 Tagen (ab Zustellung) mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Zeit wird das Erfassungsergebnis dem Kreiswehrersatzamt München mitgeteilt. Soll ein Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst gestellt werden (Schulbesuch oder Ausbildung) ist zunächst der Bescheid des Kreiswehrersatzamtes abzuwarten. Anschließend kann der Wehrpflichtige beim Kreiswehrersatzamt einen entsprechenden Antrag stellen. Kreiswehrersatzamt München Telefon: (089)1249-0 Bei vorzeitiger freiwilliger Erfassung für den Wehrdienst gelten besondere Vorschriften, die beim Kreiswehrersatzamt erfragt werden können. Telefonische AnfragenTelefonische Anfragen werden unter folgender Rufnummer entgegengenommen:Wehrerfassung: (089) 233-44460
UnabkömmlichstellungDas Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro weist darauf hin, dass sich aufgrund einer Änderung des Wehr- und Zivildienstrechtes zum 09.08.2008 die Zuständigkeiten bezüglich der Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen bzw. Zivildienstpflichtigen in Friedenszeiten geändert hat. Anstelle des bisherigen Verfahrens im Friedensfall tritt nunmehr ein Verfahren auf Zurückstellung vom Wehr- bzw. Zivildienst nach § 12 Abs. 7 WPflG bzw. § 11 Abs. 6 ZDG. Zukünftig ist demzufolge ausschließlich das Kreiswehrersatzamt www.wehrbereichsverwaltung-sued.de bzw. das Bundesamt in Köln www.zivildienst.de für die Antragstellung zuständig.Kreiswehrersatzamt München Dachauer Str. 128 80632 München Telefon: (089) 1249-0 Hinweis zur UnentbehrlichkeitVom Wehr- bzw. Zivildienst soll ein Wehr- bzw. Zivildienstpflichtiger auf Antrag auch zurückgestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung des elterlichen Betriebes oder des Betriebes seines Arbeitgebers oder für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung seiner Dienstbehörde unentbehrlich ist. In diesem Fall sind die Eltern, der Arbeitgeber oder die Dienstbehörde des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen antragsberechtigt und verpflichtet, den Wegfall der Voraussetzung der Unentbehrlichkeit der zuständigen Wehrersatzbehörde anzuzeigen. Die Zurückstellung bedarf der Zustimmung des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen. Die Einberufung des Wehr- bzw. Zivildienstpflichtigen ist bis zur Entscheidung über den Antrag auszusetzen. |
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