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Die Urkundenstelle informiertSehr häufig müssen bestimmte Ereignisse und Tatsachen urkundlich nachgewiesen werden, beispielsweise um heiraten zu können, eine Erbangelegenheit zu regeln oder Leistungen aus gesetzlichen und privaten Versicherungen zu erhalten. Hierfür benötigen Sie beweiskräftige Urkunden aus den bei den Standesämtern und den zuständigen öffentlichen Archiven geführten Personenstandsregistern. Welche Urkunden es gibt und wie Sie sie bestellen können, erfahren Sie auf den folgenden Seiten.
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Fragen zum Datenschutz? Namenserklärungen nach deutschem Recht für KinderNamenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil (§ 1617 Abs. 2 BGB) Führt das Kind bisher den Familiennamen des allein sorgeberechtigten Elternteils, kann dieser dem Kind den Familiennamen des anderen (nicht sorgeberechtigten) Elternteils erteilen. Die Erteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Die Erklärung ist unwiderruflich. Einbenennung (§ 1618 BGB) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Einbenennung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärung ist unwiderruflich, aber mehrmals möglich (nach jeder neuen Eheschließung des Elternteils). Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel (§ 1617 c BGB) Bestimmen die Eltern einen Ehenamen, erstreckt sich dieser auf den Geburtsnamen des Kindes, wenn es das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Nachdem das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, erstreckt sich der Ehename auf den Geburtsnamen des Kindes nur dann, wenn es sich der Namensgebung anschließt. Entsprechendes gilt, wenn sich der Ehename, der Geburtsname des Kindes geworden ist, ändert oder wenn sich der Familienname eines Elternteils, der Geburtsname des Kindes geworden ist, auf andere Weise als durch Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft ändert. Die Erklärung ist unwiderruflich. Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge (§ 1617 b Abs. 1 BGB) (möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung) Wird eine gemeinsame Sorge der Eltern erst begründet, wenn das Kind bereits einen Familiennamen führt, so kann der Name des Kindes binnen drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Die Frist endet, wenn ein Elternteil bei Begründung der gemeinsamen Sorge seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, nicht vor Ablauf eines Monats nach Rückkehr in das Inland, Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung anschließt. Die Erklärung ist unwiderruflich. Form der Namenserklärungen Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen. Beurkundung von Namenserklärungen beim Standesamt München Namenserklärungen werden nur nach vorheriger Terminvereinbarung beurkundet! Ansprechpartner: Tel. 233-44337 oder -44345 für Kinder, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr geboren wurden Tel. 233-44323 oder -44325 für ältere Kinder. Im Rahmen der Terminvereinbarung wird auch besprochen, welche Unterlagen Sie mitbringen müssen. Die Gebühr für die Beurkundung einer Namenserklärung beträgt 25.- €. |
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