Finanzielle Hilfen
Die staatlich anerkannte Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen der Landeshauptstadt
München berät zu finanziellen Hilfen vor und nach der Geburt eines Kindes.
Neben den üblichen Leistungen, die Sie im Folgenden aufgeführt finden,
können bei Bedürftigkeit der Schwangeren/Mutter oder Familie auch Leistungen
nach SGB II (Arbeitslosengeld II) gewährt werden. Auskünfte dazu erteilen
die Sozialbürgerhäuser.
Mutterschaftsgeld
Das Mutterschaftsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die sechs Wochen vor dem errechneten
Entbindungstermin sowie acht Wochen (bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten
zwölf Wochen) nach der Geburt gewährt wird. Sie wird bei einem bestehenden
Arbeitsverhältnis von der gesetzlichen Krankenkasse und dem Arbeitgeber gezahlt
und entspricht der Höhe des letzten durchschnittlichen Netto-Einkommens.
Nicht gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten einmalig ein Mutterschaftsgeld
in Höhe von 210 Euro und ebenfalls einen Zuschuss vom Arbeitgeber.
Kindergeld und Kinderzuschlag
Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen der Eltern nach der Geburt gezahlt.
Es beträgt für das erste und zweite Kind jeweils 164 Euro monatlich,
für das dritte Kind 170 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind
195 Euro monatlich. Der Kinderzuschlag kommt nur bei schlechten Einkommensverhältnissen
in Frage.
Elterngeld und Elternzeit
Für Kinder, die ab 01.01.2007 geboren werden, gilt das Elterngeld. Das Elterngeld
ist eine Leistung, die Müttern oder Vätern von Neugeborenen ermöglichen
soll, für einen gewissen Zeitraum nach der Geburt des Kindes beruflich auszusetzen,
da ihnen 67 Prozent des Nettogehalts weiter gezahlt wird, jedoch maximal 1.800
Euro.
Weitere Hilfen
Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind"
Die Landesstiftung "Hilfe für Mutter und Kind" hat die Aufgabe,
schwangeren Frauen und Müttern mit Kleinkindern (bis drei Jahren) schnell
und unbürokratisch zu helfen, wenn die Frau beziehungsweise die Familie durch
die Schwangerschaft/Geburt des Kindes in eine Notlage geraten sind. Sie will damit
zum Schutz des ungeborenen Lebens beitragen und durch individuelle Hilfen der
werdenden Mutter die Entscheidung für ihr Kind erleichtern.
Auf die Leistungen der Landesstiftung besteht kein Rechtsanspruch. Sie sind freiwillige
Hilfen in Form finanzieller Zuwendungen, die in begründeten Fällen als
Schenkung subsidiär gewährt werden. Es handelt sich hierbei um zweckgebundene
Leistungen, die in der Regel für die Sachaufwendungen, die im Rahmen der
Schwangerschaft/Geburt des Kindes entstehen (Babyerstausstattung, Kinderwagen,
Kinderbett, etc.) eingesetzt werden müssen.
Für die Vergabe der Stiftungsleistungen ist unabdingbare Voraussetzung, dass
sich die werdende Mutter aufgrund der Schwangerschaft
in einer seelischen
Notalge befindet, die ihre Ursache im sozialen Umfeld, im gesundheitlichen
Bereich, auch auch in der wirtschaftlichen Situation haben kann.
Sollten Sie Interesse an einem Antrag bei der Landesstiftung haben, wenden Sie
sich bitten an eine Schwangerenberatungsstelle. Anträge können nur über
die Beratungsstellen gestellt werden.
Wichtig!
Anträge nach der Entbindung können nur gestellt werden, wenn sich die
Frau während der Schwangerschaft bereits einmal in einer Schwangerenberatungsstelle
hat beraten lassen. Sollten Sie also absehen, dass bei Ihnen erst nach der Geburt
die ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse eintreten, die einen Antrag
bei der Landesstiftung begründen, dann nehmen Sie vor der Geburt noch Kontakt
mit einer Beratungsstelle auf.
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für Schwangerschaftsfragen
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