Schwangerschaftskonflikt



Nicht jede Schwangerschaft ist geplant, und es gibt auch Situationen, in denen eine Schwangerschaft ungewollt ist oder für die betroffene Frau einen schweren Schicksalsschlag darstellt. In solchen Fällen entscheiden sich manche Frauen für einen Schwangerschaftsabbruch oder ziehen ihn zumindest in Betracht.


Beratungsregelung


Der Schutz des ungeborenen Lebens steht unter der besonderen Verantwortung des Staates. Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch beinhalten daher die Verpflichtung, sich von kompetenter Seite umfassend informieren und beraten zu lassen. Mit dem Nachweis über eine Beratung in einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen ist ein Schwangerschaftsabbruch nach der so genannten "Beratungsregelung" möglich, wenn

  • seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen Zeit vergangen sind,
  • die Frau den Abbruch verlangt und
  • zwischen dem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens drei Tage liegen.


Von der Beratungspflicht sind Frauen ausgenommen, die auf Grundlage einer medizinischen oder kriminologischen Indikation einen Schwangerschaftsabbruch durchführen lassen. Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt. Die Beratungsstellen bieten aber natürlich auch diesen Frauen ihre Hilfe an.


Was passiert in der Beratung?


Die so genannte Schwangerschaftskonfliktberatung ist im § 219 StGB geregelt. Sie ist vertraulich, kostenfrei, und die Schwangere kann gegenüber der Beraterin anonym bleiben.

Obwohl es sich um eine Pflichtberatung handelt, kann die Beratung sehr hilfreich sein. Im Beratungsgespräch soll die Schwangere Raum finden, die für sie richtige Entscheidung zu treffen, indem sie gemeinsam mit der Beraterin die Frage nach dem Kind vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Lebenssituation bespricht. Sie kann über die Probleme sprechen, weshalb der Abbruch erwogen wird, wie z.B. partnerschaftliche, familiäre, berufliche oder finanzielle Schwierigkeiten. Alle Zweifel, Ängste oder zwiespältigen Gefühle können geäußert werden. Hat die Frau ihre Entscheidung bereits getroffen, hat sie die Gelegenheit, diese im Beratungsgespräch zu überprüfen. Darüber hinaus soll die Schwangere alle Informationen erhalten, die für ihre Entscheidung bedeutsam sind. Dies betrifft sowohl Informationen zu einem Leben mit Kind als auch Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch und dessen möglichen Folgen.

Die Beratung wird ergebnisoffen geführt. Sie soll nicht bevormunden, und die Schwangere soll sich weder in die eine noch in die andere Richtung gedrängt fühlen.


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