Schwangerschaftskonflikt
Nicht jede Schwangerschaft ist geplant, und es gibt auch Situationen, in denen
eine Schwangerschaft ungewollt ist oder für die betroffene Frau einen schweren
Schicksalsschlag darstellt. In solchen Fällen entscheiden sich manche Frauen
für einen Schwangerschaftsabbruch oder ziehen ihn zumindest in Betracht.
Beratungsregelung
Der Schutz des ungeborenen Lebens steht unter der besonderen Verantwortung des
Staates. Die gesetzlichen Regelungen zum Schwangerschaftsabbruch beinhalten daher
die Verpflichtung, sich von kompetenter Seite umfassend informieren und beraten
zu lassen. Mit dem Nachweis über eine Beratung in einer staatlich anerkannten
Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen ist ein Schwangerschaftsabbruch
nach der so genannten "Beratungsregelung" möglich, wenn
- seit der Empfängnis nicht mehr als 12 Wochen Zeit vergangen sind,
- die Frau den Abbruch verlangt und
- zwischen dem Beratungsgespräch und dem Schwangerschaftsabbruch mindestens
drei Tage liegen.
Von der Beratungspflicht sind Frauen ausgenommen, die auf Grundlage einer medizinischen
oder kriminologischen Indikation einen Schwangerschaftsabbruch durchführen
lassen. Hierfür wird ein ärztliches Attest benötigt. Die Beratungsstellen
bieten aber natürlich auch diesen Frauen ihre Hilfe an.
Was passiert in der Beratung?
Die so genannte Schwangerschaftskonfliktberatung ist im § 219 StGB geregelt.
Sie ist vertraulich, kostenfrei, und die Schwangere kann gegenüber der Beraterin
anonym bleiben.
Obwohl es sich um eine Pflichtberatung handelt, kann die Beratung sehr hilfreich
sein. Im Beratungsgespräch soll die Schwangere Raum finden, die für
sie richtige Entscheidung zu treffen, indem sie gemeinsam mit der Beraterin die
Frage nach dem Kind vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Lebenssituation
bespricht. Sie kann über die Probleme sprechen, weshalb der Abbruch erwogen
wird, wie z.B. partnerschaftliche, familiäre, berufliche oder finanzielle
Schwierigkeiten. Alle Zweifel, Ängste oder zwiespältigen Gefühle
können geäußert werden. Hat die Frau ihre Entscheidung bereits
getroffen, hat sie die Gelegenheit, diese im Beratungsgespräch zu überprüfen.
Darüber hinaus soll die Schwangere alle Informationen erhalten, die für
ihre Entscheidung bedeutsam sind. Dies betrifft sowohl Informationen zu einem
Leben mit Kind als auch Informationen zu einem Schwangerschaftsabbruch und dessen
möglichen Folgen.
Die Beratung wird ergebnisoffen geführt. Sie soll nicht bevormunden, und
die Schwangere soll sich weder in die eine noch in die andere Richtung gedrängt
fühlen.
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für Schwangerschaftsfragen
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