Abfallrecht (RGU-UW 22)



Abfälle dürfen nur in den für die jeweilige Abfallart und das jeweilige Verfahren zugelassenen Anlagen entsorgt werden. Dementsprechend werden Abfallentsorgungsanlagen genehmigt und überwacht. Die ordnungsgemäße Abfallentsorgung ist mittels Entsorgungsnachweisen und Begleitscheinen zu belegen.

  • Genehmigung und Überwachung von Abfallentsorgungsanlagen

  • Ermittlung, Stilllegung und Beseitigung illegaler Abfallentsorgungsanlagen; Grundstücksreinhaltung

  • Entsorgung wild abgestellter Schrott-Kfz und Nachweisverfahren gemäß AltfahrzeugV

  • Genehmigung und Überwachung von Abfalltransporten und Vermittlertätigkeiten

  • Erteilung von Erzeugernummern

  • Überwachung der Entsorgung gefährlicher Abfälle, insbesondere Entsorgungsnachweise, Begleitscheinverfahren und Sondermüllentsorgungsberatung

  • Fachtechnische Überprüfung von Anlagen und Bauvorhaben in Bezug auf Abfallvermeidung, -verwertung und -beseitigung

  • Vollzug der Verordnungen zur Produktverantwortung, wie VerpackV, AltölV, AltholzV, und BatterieV, sowie des Elektro- und Elektronikgerätegesetz

  • Vollzug der KlärschlammV und der BioabfallV


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Tel.: (089) 233 - 2 66 66
Fax: (089) 233 - 4 76 90
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