Feinstaub


Gesetzliche Grundlagen



Seit dem 1. Januar 2005 gelten für Feinstaub die Grenzwerte der im Jahr 1999 verabschiedeten EU-Richtlinie 1999/30/EG, welche der medizinischen Gefährlichkeit der Feinstäube Rechnung tragen. Ein Grenzwert liegt bei 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft und darf pro Jahr an maximal 35 Tagen überschritten werden.

In Deutschland wurden die Anforderungen der EU-Richtlinien mit der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BimSchV) in bundesdeutsches Recht umgesetzt.

Gebiete, die bereits in den Vorjahren die Grenzwerte der EU-Richtlinie zur Luftqualität nicht einhalten konnten, wurden verpflichtet Luftreinhaltepläne aufzustellen, mit deren Hilfe eine wirksame Bekämpfung der Luftschadstoffe erreicht werden kann.

In den Jahren 2002 und 2003 wurden an zwei der Münchner Messstationen (Stachus und Luise-Kiesselbach-Platz) Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub (und Stickstoffdioxid) festgestellt.

Aufgrund dieser Überschreitungen wurde ein Luftreinhalteplan für den Ballungsraum München erarbeitet.



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Klage eines Bürgers gegen München und den Freistaat Bayern


Als sich kurz vor Ostern 2005 abzeichnete, dass der Jahresgrenzwert überschritten wird, wurde die Stadt München sowie der Freistaat Bayern verklagt. Ein Anwohner der Landshuter Allee forderte in Eilanträgen an das Bayerische Verwaltungsgericht (VG) dazu auf, umgehend Verkehrsverbote beziehungsweise Verkehrsbeschränkungen nach § 45 der Straßenverkehrsordnung zu erlassen oder einen Aktionsplan aufzustellen.

Die Eilanträge wurden vom VG sowie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) zurückgewiesen. Die Verhandlung im Hauptverfahren vor dem VG am 26.07.2005 ergab, dass
  • ... ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen ableiten kann. Diese bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan. Verkehrsrechtliche Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter, konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbehördliche Maßnahmen aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können nicht angeordnet werden.
  • ... ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter keinen Anspruch auf Aufstellung eines Aktionsplanes hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch aus den einschlägigen europäischen Richtlinien.

(Auszug aus der Kurzbegründung zu den Urteilen vom 26.07.2005)



Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 18. Mai 2006 (Az. 22 BV 05.2462) der Klage eines Anwohners der Landshuter Allee auf Aufstellung eines Aktionsplans wegen Feinstaubbelastung gegen den Freistaat Bayern - teilweise - stattgegeben und insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 26. Juli 2005 im Berufungsverfahren abgeändert. Hingegen blieb die Berufung gegen das klageabweisende Urteil in dem Verfahren gegen die Landeshauptstadt München ohne Erfolg (Az. 22 BV 05.2461).



Bundesverwaltungsgericht entscheidet höchstrichterlich über "Recht auf saubere Luft"


Ein Betroffener verlangt mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe (DUH) vom Freistaat Bayern und der Stadt München weitgehende Maßnahmen gegen die hohe Feinstaubbelastung. Erster Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hebt den Spruch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und lässt eine Revision zu. Die Vertreter der Bundesregierung beim BVerwG gibt dem Kläger Recht. Die DUH erwartet ein Urteil mit bundesweiten Konsequenzen.



Anspruch auf Aktionsplan zur Abwehr von Feinstaubimmissionen zweifelhaft


Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nach nationalem Recht keinen Anspruch auf Erstellung eines Aktionsplans hat. Die zuständige Behörde ist nach deutschem Recht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, in einem Aktionsplan geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Überschreitung des Immissionsgrenzwerts festzulegen. Ein Aktionsplan kann insbesondere ein koordiniertes System von Beschränkungen des Straßenverkehrs sowie der Emissionen von Industriebetrieben und Heizungsanlagen vorsehen. Ein Aktionsplan dieser Art besteht für München bisher nicht. Ein Drittbetroffener kann aber nicht verlangen, dass die Behörde ihrer Pflicht zur Aufstellung eines Aktionsplans nachkommt.



Der Grundsatzfrage "Wie viel Recht auf saubere Atemluft hat der Bürger?" muss sich jetzt der Europäische Gerichtshof stellen.


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