Feinstaub
Gesetzliche Grundlagen
Seit dem 1. Januar 2005 gelten für Feinstaub die Grenzwerte der im Jahr 1999
verabschiedeten EU-Richtlinie 1999/30/EG, welche der medizinischen Gefährlichkeit
der Feinstäube Rechnung tragen. Ein Grenzwert liegt bei 50 Mikrogramm pro
Kubikmeter Luft und darf pro Jahr an maximal 35 Tagen überschritten werden.
In Deutschland wurden die Anforderungen der EU-Richtlinien mit der 22. Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22. BimSchV) in bundesdeutsches
Recht umgesetzt.
Gebiete, die bereits in den Vorjahren die Grenzwerte der EU-Richtlinie zur Luftqualität
nicht einhalten konnten, wurden verpflichtet Luftreinhaltepläne aufzustellen,
mit deren Hilfe eine wirksame Bekämpfung der Luftschadstoffe erreicht werden
kann.
In den Jahren 2002 und 2003 wurden an zwei der Münchner Messstationen (Stachus
und Luise-Kiesselbach-Platz) Überschreitungen der Grenzwerte für Feinstaub
(und Stickstoffdioxid) festgestellt.
Aufgrund dieser Überschreitungen wurde ein Luftreinhalteplan für den
Ballungsraum München erarbeitet.
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Klage eines Bürgers gegen München und den Freistaat
Bayern
Als sich kurz vor Ostern 2005 abzeichnete, dass der Jahresgrenzwert überschritten
wird, wurde die Stadt München sowie der Freistaat Bayern verklagt. Ein Anwohner
der Landshuter Allee forderte in Eilanträgen an das Bayerische Verwaltungsgericht
(VG) dazu auf, umgehend Verkehrsverbote beziehungsweise Verkehrsbeschränkungen
nach § 45 der Straßenverkehrsordnung zu erlassen oder einen Aktionsplan
aufzustellen.
Die Eilanträge wurden vom VG sowie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof
(VGH) zurückgewiesen. Die Verhandlung im Hauptverfahren vor dem VG am 26.07.2005
ergab, dass
- ... ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz
keinen Anspruch auf verkehrsrechtliche Maßnahmen ableiten kann. Diese
bedürfen einer Regelung in einem Aktions- oder Luftreinhalteplan. Verkehrsrechtliche
Regelungen ermächtigen nur zu Beschränkungen hinsichtlich begrenzter,
konkreter örtlicher Verkehrssituationen. Verkehrsbehördliche Maßnahmen
aus allgemeinen, abstrakten Erwägungen des Umweltschutzes können
nicht angeordnet werden.
- ... ein von Feinstaubbelastung betroffener Dritter keinen Anspruch auf
Aufstellung eines Aktionsplanes hat. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder
aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz noch aus den einschlägigen europäischen
Richtlinien.
(Auszug aus der Kurzbegründung zu den Urteilen vom 26.07.2005)
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 18. Mai 2006 (Az.
22 BV 05.2462) der Klage eines Anwohners der Landshuter Allee auf Aufstellung
eines Aktionsplans wegen Feinstaubbelastung gegen den Freistaat Bayern - teilweise
- stattgegeben und insoweit das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom
26. Juli 2005 im Berufungsverfahren abgeändert. Hingegen blieb die Berufung
gegen das klageabweisende Urteil in dem Verfahren gegen die Landeshauptstadt München
ohne Erfolg (Az. 22 BV 05.2461).
Bundesverwaltungsgericht entscheidet höchstrichterlich
über "Recht auf saubere Luft"
Ein Betroffener verlangt mit Unterstützung der Deutschen Umwelthilfe (DUH)
vom Freistaat Bayern und der Stadt München weitgehende Maßnahmen gegen
die hohe Feinstaubbelastung. Erster Erfolg: Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG)
hebt den Spruch des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf und lässt eine
Revision zu. Die Vertreter der Bundesregierung beim BVerwG gibt dem Kläger
Recht. Die DUH erwartet ein Urteil mit bundesweiten Konsequenzen.
Anspruch auf Aktionsplan zur Abwehr von Feinstaubimmissionen
zweifelhaft
Das Bundesverwaltungsgericht ist nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung
zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger nach nationalem Recht keinen Anspruch
auf Erstellung eines Aktionsplans hat. Die zuständige Behörde ist nach
deutschem Recht und nach europäischem Gemeinschaftsrecht verpflichtet, in
einem Aktionsplan geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer
Überschreitung des Immissionsgrenzwerts festzulegen. Ein Aktionsplan kann
insbesondere ein koordiniertes System von Beschränkungen des Straßenverkehrs
sowie der Emissionen von Industriebetrieben und Heizungsanlagen vorsehen. Ein
Aktionsplan dieser Art besteht für München bisher nicht. Ein Drittbetroffener
kann aber nicht verlangen, dass die Behörde ihrer Pflicht zur Aufstellung
eines Aktionsplans nachkommt.
Der Grundsatzfrage "Wie viel Recht auf saubere Atemluft hat der Bürger?"
muss sich jetzt der Europäische Gerichtshof stellen.
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