Grundwasser


Bauvorhaben im Grundwasser





Geologische Gegebenheiten in München


Das Gelände fällt vom Süden des Stadtgebietes zum Norden hin ab. Damit weist der Abstand des Grundwasserspiegels zur Geländeoberkante (=Flurabstand) erhebliche Unterschiede auf. Während das Grundwasser im Süden (zum Beispiel in Solln) in einer Tiefe von bis zu 25 Metern unter Gelände anzutreffen ist, kann es im Norden (zum Beispiel in Feldmoching) bis zirka 0,50 Meter an die Geländeoberfläche heranreichen. Dieses Wasser unterliegt zudem saisonalen und geologischen Schwankungen. Es durchfließt das Stadtgebiet mit einem durchschnittlichen Gefälle von zwei bis drei Promille. Die Fließrichtung verläuft im Allgemeinen von südwestlicher in nordöstlicher Richtung.

Baumaßnahmen im Süden und Osten der Stadt sind daher grundsätzlich - in Abhängigkeit zur Größe und Tiefreichung des Vorhabens - von der „Grundwasserproblematik“ weniger betroffen als solche im Nordwesten oder Norden. Zu den sogenannten „Problemgebieten“ sind außer allen nördlichen Stadtbezirken, auch die nordwestlichen Bereiche wie Aubing, Langwied und Lochhausen zu zählen.


Zum Seitenanfang


Erste Vorprüfung anhand einer einfachen Planprüfung


Für Bauherrn ist daher wichtig, bereits in der Planungsphase für ein neues Bauvorhaben zu klären, ob Gebäude oder Bauteile in das Grundwasser eintauchen. Dafür ist im Normalfall meist eine einfache Planprüfung ausreichend.

Für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Gebäuden und Maßnahmen, die auf das Grundwasser einwirken können, ist der sogenannte „Höchstgrundwasserstand“ (HW 1940) maßgeblich. Er ist im amtlichen Lageplan eingetragen oder kann beim Vermessungsamt angefordert werden (Auskunft zu Grundwasserstand und aktuelle Grundwasserverhältnisse).

Dem Wert des HW 1940 ist der tiefste Punkt der Gebäudesohle (meist Keller- beziehungsweise Tiefgaragensohle) gegenüberzustellen. Diese Höhenkote ist anhand des Gebäudeschnittplanes zu ermitteln. Dabei geht man von der Nullpunktkote ± 0.00 m ü. NN (sogenanntes Architektennull) aus.

Damit lässt sich mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dazu treffen, ob die Tiefbauteile in das höchste und/oder tatsächlich vorhandene Grundwasser eintauchen.


Zum Seitenanfang


Auskunft zu Grundwasserstand und aktuelle Grundwasserverhältnisse


Angaben zum höchsten Grundwasserstand HW 1940 können, soweit diese nicht in den amtlichen Lageplan eingetragen sind, beim Kommunalreferat Vermessungsamt, Abteilung Service, Marketing (KR-VA-SMV), unter der Telefonnummer 233 - 22813 angefordert werden. Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

Angaben über die aktuellen Grundwasserverhältnisse erteilt das Referat für Gesundheit und Umwelt, RGU-UW 12, unter der Telefonnummer 233 - 4 77 22 oder 233 - 4 77 26. Die Auskunft wird schriftlich erteilt.

Zum Seitenanfang


Maßnahmen nach Ergebnis der Planprüfung


Gebäude beziehungsweise Bauteile, die nur in den HW 1940 eintauchen, müssen grundwasserdicht und auftriebssicher bis zur Kote des höchsten Grundwasserstandes, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von in der Regel 0,30 Meter, ausgeführt werden (bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsbereichen von Isar, Würm, Auer Mühlbach und anderen Oberflächengewässern, werden gegebenenfalls höhere Sicherheitszuschläge erforderlich).

Für Gebäude beziehungsweise Bauteile, die in das tatsächlich vorhandene Grundwasser eintauchen, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens zwingend erforderlich. Ausnahmen von dieser Regel sind nur möglich für Wasserhaltungen in geringem Umfang (bis maximal drei Liter pro Sekunde) und beschränkt auf wenige Tage Förderdauer (bis maximal eine Woche).

Auch für den Einbau von Baugrubensicherungen wie zum Beispiel Spundwänden, einzelnen Bohrpfählen und/oder Bohrpfahlwänden sowie für Unterfangungen oder sonstige Injektionen, die in den höchsten Grundwasserstand (oder tiefer) eintauchen, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu beantragen.

Hinweis

Das im Zuge einer Bauwasserhaltung anfallende Bauwasser (Grund- und Niederschlagswasser) muss nach dem Durchlaufen eines Mehrkammer-Beruhigungsbeckens (zum Absetzen von Feinteilen) über anzulegende Schluckbrunnen beziehungsweise Sickerschächte wieder in den quartären Untergrund eingeleitet werden. Eine Einleitung von Bauwasser in den Abwasserkanal oder in Oberflächengewässer (zum Beispiel Stadtbäche) ist im Bereich der Landeshauptstadt München grundsätzlich nicht zulässig.


Zum Seitenanfang


Antrag einer wasserrechtlichen Erlaubnis


Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist mit geeigneten Antragsunterlagen beim Referat für Gesundheit und Umwelt zu beantragen. Die Anforderungen an die Antragsunterlagen können dem Merkblatt für wasserrechtliche Verfahren bei Bauvorhaben entnommen werden. Das Merkblatt ist in einen Einführungsteil für kleinere Bauvorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser, Dreispänner) und einen Ergänzungsteil für größere Bauvorhaben (grundsätzlich alle größeren Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen und gewerbliche Gebäude aller Art) gegliedert.



Zum Seitenanfang


Kontakt


Referat für Gesundheit und Umwelt
Umweltschutz - Wasserrecht
Bayerstraße 28 a
80335 München

Zimmer 2077, 2036 und 2037

Tel. (089) 233 - 4 75 86 und - 4 75 87
Fax (089) 233 - 4 75 80

wasser.rgu@muenchen.de


Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite werden ausschließlich zum informellen Gebrauch erteilt und sind nicht rechtsverbindlich. Aus den Erläuterungen können keine Rechtsansprüche gegen das Referat für Gesundheit und Umwelt beziehungsweise gegen die Landeshauptstadt München abgeleitet werden.


Zum Seitenanfang
Zur Übersicht: Grundwasser