Grundwasser
Bauvorhaben im Grundwasser
Geologische Gegebenheiten in München
Das Gelände fällt vom Süden des Stadtgebietes zum Norden hin ab.
Damit weist der Abstand des Grundwasserspiegels zur Geländeoberkante (=Flurabstand)
erhebliche Unterschiede auf. Während das Grundwasser im Süden (zum Beispiel
in Solln) in einer Tiefe von bis zu 25 Metern unter Gelände anzutreffen ist,
kann es im Norden (zum Beispiel in Feldmoching) bis zirka 0,50 Meter an die Geländeoberfläche
heranreichen. Dieses Wasser unterliegt zudem saisonalen und geologischen Schwankungen.
Es durchfließt das Stadtgebiet mit einem durchschnittlichen Gefälle
von zwei bis drei Promille. Die Fließrichtung verläuft im Allgemeinen
von südwestlicher in nordöstlicher Richtung.
Baumaßnahmen im Süden und Osten der Stadt sind daher grundsätzlich
- in Abhängigkeit zur Größe und Tiefreichung des Vorhabens - von
der „Grundwasserproblematik“ weniger betroffen als solche im Nordwesten
oder Norden. Zu den sogenannten „Problemgebieten“ sind außer
allen nördlichen Stadtbezirken, auch die nordwestlichen Bereiche wie Aubing,
Langwied und Lochhausen zu zählen.
Zum
Seitenanfang
Erste Vorprüfung anhand einer einfachen Planprüfung
Für Bauherrn ist daher wichtig, bereits in der Planungsphase für ein
neues Bauvorhaben zu klären, ob Gebäude oder Bauteile in das Grundwasser
eintauchen. Dafür ist im Normalfall meist eine einfache Planprüfung
ausreichend.
Für die wasserwirtschaftliche Beurteilung von Gebäuden und Maßnahmen,
die auf das Grundwasser einwirken können, ist der sogenannte „Höchstgrundwasserstand“
(HW 1940) maßgeblich. Er ist im amtlichen Lageplan eingetragen oder kann
beim Vermessungsamt angefordert werden (
Auskunft zu Grundwasserstand
und aktuelle Grundwasserverhältnisse).
Dem Wert des HW 1940 ist der tiefste Punkt der Gebäudesohle (meist Keller-
beziehungsweise Tiefgaragensohle) gegenüberzustellen. Diese Höhenkote
ist anhand des Gebäudeschnittplanes zu ermitteln. Dabei geht man von der
Nullpunktkote ± 0.00 m ü. NN (sogenanntes Architektennull) aus.
Damit lässt sich mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dazu treffen,
ob die Tiefbauteile in das höchste und/oder tatsächlich vorhandene Grundwasser
eintauchen.
Zum
Seitenanfang
Auskunft zu Grundwasserstand und aktuelle Grundwasserverhältnisse
Angaben zum höchsten Grundwasserstand HW 1940 können, soweit diese nicht
in den amtlichen Lageplan eingetragen sind, beim Kommunalreferat Vermessungsamt,
Abteilung Service, Marketing (KR-VA-SMV), unter der Telefonnummer 233 - 22813
angefordert werden. Die Auskunft wird schriftlich erteilt.
Angaben über die aktuellen Grundwasserverhältnisse erteilt das Referat
für Gesundheit und Umwelt, RGU-UW 12, unter der Telefonnummer 233 - 4 77
22 oder 233 - 4 77 26. Die Auskunft wird schriftlich erteilt.
Zum
Seitenanfang
Maßnahmen nach Ergebnis der Planprüfung
Gebäude beziehungsweise Bauteile, die nur in den HW 1940 eintauchen, müssen
grundwasserdicht und auftriebssicher bis zur Kote des höchsten Grundwasserstandes,
zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von in der Regel 0,30 Meter, ausgeführt
werden (bei Baumaßnahmen in Überschwemmungsbereichen von Isar, Würm,
Auer Mühlbach und anderen Oberflächengewässern, werden gegebenenfalls
höhere Sicherheitszuschläge erforderlich).
Für Gebäude beziehungsweise Bauteile, die in das tatsächlich vorhandene
Grundwasser eintauchen, ist die Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens
zwingend erforderlich. Ausnahmen von dieser Regel sind nur möglich für
Wasserhaltungen in geringem Umfang (bis maximal drei Liter pro Sekunde) und beschränkt
auf wenige Tage Förderdauer (bis maximal eine Woche).
Auch für den Einbau von Baugrubensicherungen wie zum Beispiel Spundwänden,
einzelnen Bohrpfählen und/oder Bohrpfahlwänden sowie für Unterfangungen
oder sonstige Injektionen, die in den höchsten Grundwasserstand (oder tiefer)
eintauchen, ist ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren zu beantragen.
Hinweis
Das im Zuge einer Bauwasserhaltung anfallende Bauwasser (Grund- und Niederschlagswasser)
muss nach dem Durchlaufen eines Mehrkammer-Beruhigungsbeckens (zum Absetzen von
Feinteilen) über anzulegende Schluckbrunnen beziehungsweise Sickerschächte
wieder in den quartären Untergrund eingeleitet werden. Eine Einleitung von
Bauwasser in den Abwasserkanal oder in Oberflächengewässer (zum Beispiel
Stadtbäche) ist im Bereich der Landeshauptstadt München grundsätzlich
nicht zulässig.
Zum
Seitenanfang
Antrag einer wasserrechtlichen Erlaubnis
Eine wasserrechtliche Erlaubnis ist mit geeigneten Antragsunterlagen beim Referat
für Gesundheit und Umwelt zu beantragen. Die Anforderungen an die Antragsunterlagen
können dem Merkblatt für wasserrechtliche Verfahren bei Bauvorhaben
entnommen werden. Das Merkblatt ist in einen Einführungsteil für kleinere
Bauvorhaben (Ein- und Zweifamilienhäuser, Dreispänner) und einen Ergänzungsteil
für größere Bauvorhaben (grundsätzlich alle größeren
Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen und gewerbliche Gebäude aller Art) gegliedert.
Zum
Seitenanfang
Kontakt
Referat für Gesundheit und Umwelt
Umweltschutz - Wasserrecht
Bayerstraße 28 a
80335 München
Zimmer 2077, 2036 und 2037
Tel. (089) 233 - 4 75 86 und - 4 75 87
Fax (089) 233 - 4 75 80
wasser.rgu@muenchen.de
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite werden ausschließlich zum informellen
Gebrauch erteilt und sind nicht rechtsverbindlich. Aus den Erläuterungen
können keine Rechtsansprüche gegen das Referat für Gesundheit und
Umwelt beziehungsweise gegen die Landeshauptstadt München abgeleitet werden.
Zum
Seitenanfang
Zur
Übersicht: Grundwasser