Abfall
Abfallrecht im gewerblichen Bereich
Ziel der Abfallgesetze ist es, Abfälle in erster Linie zu vermeiden, in zweiter
Linie möglichst hochwertig zu verwerten und schließlich umweltgerecht
zu beseitigen. Um diese Ziele zu erreichen, trifft das Abfallrecht eine Fülle
von Regelungen, von denen hier nur die wichtigsten Teilbereiche aufgeführt
sind.
Was versteht man eigentlich unter Abfall im rechtlichen Sinne?
Aufschluss darüber, was hinter dem Begriff Abfall überhaupt steckt, gibt § 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG). Danach sind Abfälle - vereinfacht ausgedrückt - alle beweglichen Sachen,
- die ihr Besitzer einer Verwertung oder Beseitigung im Sinne des Anhanges II zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz zuführt,
- über die ihr Besitzer die Sachherrschaft unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt,
- die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Behandlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnissen oder bei Dienstleistungen angefallen sind, ohne dass der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet war,
- deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist oder aufgegeben wurde, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle getreten ist oder
- die entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, aufgrund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, das Wohl der Allgemeinheit (insbesondere die Umwelt) zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung ausgeschlossen werden kann.
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Produktverantwortung
Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt die abfallrechtliche Produktverantwortung. Danach sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Entsorgung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist.
Konkretisiert wurde die Produktverantwortung bislang erst durch folgende Verordnungen:
- Altöl-Verordnung
- Verpackungs-Verordnung
- Altfahrzeug-Verordnung
- Batterie-Verordnung
- Altholz-Verordnung
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz
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Überlassungspflichten
Je nach Bundesland müssen Sonderabfälle, sofern sie nicht ordnungsgemäß verwertet werden, bestimmten Entsorgungsanlagen (z.B. in Bayern der GSB-Sonderabfall-Entsorgung Bayern GmbH) angedient werden.
In den kommunalen Abfallsatzungen ist geregelt, inwieweit alle sonstigen gewerblichen
Abfälle zur Beseitigung der entsorgungspflichtigen Körperschaft überlassen
werden müssen.
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Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen
Die Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfällen darf grundsätzlich
nur in den dafür zugelassenen Anlagen erfolgen (sogenannter abfallrechtlicher
Anlagenzwang).
Anlagen zur Behandlung und/oder Lagerung von Abfällen müssen zu ihrer
Legalisierung bei Überschreiten gewisser Mengenschwellen ein immissionsschutzrechtliches
Genehmigungsverfahren durchlaufen. Deponien bedürfen der Planfeststellung
bzw. Plangenehmigung.
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Nachweispflichten
Alle Abfälle werden entsprechend ihrem Gefährdungspotenzial durch die
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis in die Kategorien
"gefährliche Abfälle" oder "nicht gefährliche Abfälle"
eingeordnet.
Entsprechend der jeweiligen Kategorie eines Abfalls bestimmen sich Umfang und
Intensität des Nachweisverfahrens.
Exemplarisch werden im Folgenden die Grundzüge für das Nachweisverfahren
bei gefährlichen Abfällen dargestellt:
Die Entsorgung gefährlicher Abfälle wird ab einer bestimmten Mengenschwelle
zunächst durch das Entsorgungsnachweisverfahren überwacht. Der Abfallerzeuger
muss beim Entsorger vorab einen Entsorgungsnachweis beantragen. Dass die Abfälle
dann auch tatsächlich entsprechend den Vorgaben im Entsorgungsnachweis beseitigt
werden, wird mittels der sogenannten Begleitscheine überwacht. Bei den Begleitscheinen
handelt es sich jeweils um einen sechsfachen Durchschreibesatz, der den Abfalltransport
auf seinem gesamten Weg vom Erzeuger bis zum Entsorger begleitet und auf dem alle
Beteiligten jeweils die Übernahme und Weitergabe der Abfälle bestätigen
müssen. Die zuständige Abfallbehörde erhält grundsätzlich
zwei Ausfertigungen aus dem Durchschreibesatz und kann deren Inhalt dann mit den
Angaben im zugehörigen Entsorgungsnachweis rechnergestützt abgleichen.
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Genehmigungspflicht für bestimmte Abfalltransporte
Gewerbsmäßige Transporte aller Abfälle zur Beseitigung und gefährlicher
Abfälle zur Verwertung unterliegen grundsätzlich der Genehmigungspflicht.
Hiervon zu unterscheiden ist der genehmigungsfreie "Werksverkehr". Hierunter
fällt insbesondere der Eigentransport von Produktionsabfällen.
Im Genehmigungsverfahren werden in erster Linie die Zuverlässigkeit und die
Fachkunde des Transporteurs überprüft
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Genehmigungspflicht für Vermittlungsgeschäfte
Auch sogenannte Abfallmakler benötigen eine behördliche Genehmigung,
bei der es ebenfalls in besonderem Maße auf die Zuverlässigkeit des
Antragstellers ankommt.
Haftung des Abfallerzeugers
Nach der einschlägigen Rechtsprechung haftet der Abfallerzeuger für die ordnungsgemäße Entsorgung seiner Abfälle und kann sich nicht mit dem Vortrag entlasten, er habe seine Abfälle einem Entsorger übergeben und sei von dessen korrekter Arbeitsweise ausgegangen. Vielmehr ist es die Pflicht des Abfallerzeugers, den von ihm beauftragten Entsorger auch zu überwachen.
Eine Vielzahl der abfallrechtlichen Pflichten ist bußgeld- oder strafbewehrt.
In Zweifelsfällen jedweder Art empfiehlt es sich daher, vor Ausführung
bei der zuständigen Behörde Erkundigungen einzuziehen!
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Relevante gesetzliche Vorschriften
Insbesondere folgende gesetzliche Vorschriften sind zum
Thema Abfall relevant:
- Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG
- Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG und zugehörige Verordnungen
- Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis - AVV
- Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen-
NachwV
- Verordnung zur Transportgenehmigung - TgV
- Verordnung über Entsorgungsfachbetriebe - EfbV
- Richtlinie für die Tätigkeit und Anerkennung von Entsorgergemeinschaften
- Entsorgergemeinschaftenrichtlinie
- Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV
- Altöl-Verordnung - AltölV
- Verpackungs-Verordnung - VerpackV
- Altfahrzeug-Verordnung - AltfahrzeugV
- Batterie-Verordnung - BattV
- Altholzverordnung – AltholzV
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz - ElektroG
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Zuständige Stellen
Für Abfallerzeuger, -beförderer, -vermittler und -entsorger aus dem
Stadtgebiet München ist das
Referat
für Gesundheit und Umwelt, Abfallrecht, RGU-UW 22 
zuständig, für solche aus angrenzenden Landkreisen das jeweilige Landratsamt.
Hiervon abweichend ist das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU), Zentrale
Stelle, 95326 Kulmbach die zuständige Behörde in Bezug auf gefährliche
Abfälle für die Bestätigung und Entgegennahme von Entsorgungsnachweisen,
Befreiungen von Nachweispflichten und die Entgegnnahme von Anzeigen im Rahmen
der freiwilligen Rücknahme. Für die Entgegennahme der rosa und blauen
Abfallbegleitscheinausfertigungen, sowie von Nachweislisten für gefährliche
Abfälle ist die Dienststelle Hof, 95030 Hof zuständig.
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