Einreise und Aufenthalt – Aufenthaltstitel aus einem anderen EU-Staat

Wenn Sie in einem anderen EU-Staat einen unbefristeten Aufenthalt haben, erhalten Sie bei Vorliegen aller Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis.

Beschreibung

Wenn Sie einem Drittstaat ( nicht der EU, Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz) angehören und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten haben, können Sie in Deutschland innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis zum Arbeiten beantragen. Dies gilt nicht, wenn Sie bisher in Dänemark oder Irland gewohnt haben.

Sie müssen eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, die mit der Bezeichnung „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-EU“ in der jeweiligen Amtssprache ausgestellt ist (siehe hier nachfolgende Aufzählung):

  • Belgien:Daueraufenthalt – EU
  • Belgien/Flandern:EU – langdurig ingezetene
  • Belgien Wallonie:resident de longue duree – CE / UE
  • Bulgarien:дългосрочно пребиваващ в ЕО, zusätzlich: Long-term resident – EC oder EU
  • Estland:pikaajaline elanik – EU
  • Finnland:pitkaan oleskelleen kolmannen maan kansalaisen EY- oleskelulupa oder P-EU 2003/109-EU
  • Frankreich:carte de resident longue duree – Communaute Europeenne oder carte de resident longue duree – UE
  • Griechenland:επί μακρόν διαμένων – ΕΚ; ggf. zusätzlich: LONG-TERM RESIDENT-EC
  • Italien:soggiornante di lungo periodo – CE oder UE
  • Kroatien:osoba s dugotrajnim boravištem – EZ oder osoba s dugotrajnim boravištem – EU
  • Lettland:pastvgi dzvojosa persona – ES oder pastvgais iedzvotjs – ES
  • Litauen:ilgalaikis gyventojas – EB
  • Luxemburg:resident de longue duree – UE
  • Malta:residenti gat-tul – KE oder resident fit-tul – UE
  • Niederlande:EU – langdurig ingezetene 
  • Österreich:Daueraufenthalt – EU
  • Polen:Pobyt rezydenta długoterminowego – UE
  • Portugal:residente CE de longa duracao
  • Rumänien:rezident pe termen lung – CE
  • Schweden:varaktigt bosatt inom EU oder P-EG 2003/109/EG
  • Slowakei: dlhodoby pobyt – EU oder OSOBA S DLHODOBYM POBYTOM – EU
  • Slowenien:rezident za daljši as – ES oder rezident za daljši as – EU
  • Spanien:Residente de larga duracion – CE oder de larga duracion – UE Residencia
  • Tschechische Republik: povoleni k pobytu pro dlouhodob pobyvajiciho rezidenta – ES oder Trvaly pobyt/Permanent residence 51 povoleni k pobytu pro dlouhodob pobyvaciciho rezidenta - EU oder Trvaly Pobyt/Permanent Residence 69 Rezident - ES (auch andere Zahlen möglich)
  • Ungarn:huzamos tartozkodasi engedellyel rendelkez – EK

Voraussetzungen

  • Sie können erst arbeiten, wenn die Agentur für Arbeit zugestimmt hat und Sie die erforderliche Aufenthaltserlaubnis haben.
  • Die Aufenthaltserlaubnis ist im ersten Jahr an Ihren Arbeitgebenden gebunden.
  • Im ersten Jahr brauchen Sie eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, wenn Sie zu einem neuen Arbeitgebenden wechseln wollen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr (12 Monate) erteilt.
  • Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach einem Jahr zu einer uneingeschränkten Arbeitsaufnahme.
  • Sie benötigen nach einem Jahr keine Zustimmung mehr der Agentur für Arbeit.  

Voraussetzungen:

  • Anmeldung des Wohnsitzes: Sie müssen zuerst Ihren Wohnsitz im Bürgerbüro anmelden.
  • Antrag auf Aufenthaltserlaubnis: Nach der Anmeldung beantragen Sie in der Ausländerbehörde Ihre Aufenthaltserlaubnis. Bitte reichen Sie das Antragsformular sowie die erforderlichen Unterlagen online oder per Post ein. Nach Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.

Benötigte Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Reisepass oder Passersatz
  • Biometrisches Passfoto(erst beim Termin, Fotoautomaten finden Sie auch in der Ausländerbehörde)

Arbeitnehmer*innen:

  • Ausgefüllte Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis
  • Aktueller Arbeitsvertrag
  • Mietvertrag oder Untermietvertrag mit Angabe der Wohnungsgröße (Quadratmeterzahl)
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung
  • Bei Mietwohnungen eine aktuelle Bestätigung des Vermieters oder Kontoauszüge über die Miethöhe

Hinweis:

Im Einzelfall können noch weitere zusätzliche Unterlagen benötigt werden. Wenn Sie selbständig tätig werden möchten oder wenn Sie zum Beispiel eine Aus- oder Weiterbildung machen oder studieren möchten, werden andere Unterlagen benötigt. Hier informiert Sie die Ausländerbehörde.

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

10 bis 12 Wochen

Gebührenrahmen

100 Euro

Rechtliche Grundlagen

§ 38 a AufenthG

Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Bitte beachten Sie die Corona-Bestimmungen

Telefon

Post

Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten

Ruppertstraße 19
80466 München

Adresse

Ruppertstraße 19
80337 München

Lagehinweis: Eingang A

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr

Nur mit Termin

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