Umschreibung Fahrzeug – innerhalb Münchens
Wenn Sie der neue Halter eines Fahrzeuges sind, das bereits in München zugelassen ist, müssen Sie Ihr Fahrzeug (auch Anhänger) umschreiben.
- Wenn das Fahrzeug in München noch zugelassen ist, können Sie das Kennzeichen behalten.
- Wenn das Fahrzeug derzeit nicht in Betrieb (stillgelegt) ist, benötigen Sie ein neues Kennzeichen.
- Sie haben die Möglichkeit, ein Wunschkennzeichen zu beantragen.
- Wenn Sie innerhalb Münchens umziehen, müssen Sie Ihr Fahrzeug nicht umschreiben, aber die Adressänderung in die Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen lassen.
Voraussetzungen
- Sie sind mit Hauptwohnsitz in München gemeldet.
-
Bei juristischen Personen, Handelsunternehmen, Gewerbetreibenden:
München ist der Betriebssitz (Hauptsitz oder Niederlassung) -
Sie haben bereits deutsche Fahrzeugpapiere für das Fahrzeug.
Wenn nicht, müssen Sie die Informationen zur Anmeldung eines ausländischen Fahrzeuges beachten.
Benötigte Unterlagen
- Bei Vorlage eines Ausweises/ Passes ohne Unterschrift der*des Inhaber*in ist es möglich, statt des Originalausweises eine Kombination aus einer Kopie des Ausweises und einer Kopie des Führerscheines vorzulegen, wenn der Führerschein ein Lichtbild und eine Unterschrift enthält und Sie in München gemeldet sind.
- Bei juristischen Personen, Firmen und Vereinigungen: Handels- oder Vereinsregisterauszug (nicht älter als 3 Jahre ab Ausstellung) und Gewerbeanmeldung
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten. Ist nur ein Elternteil erziehungsberechtigt, so ist dies durch einen Sorgerechtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil nachzuweisen
- Bei Betreuungen für "Behörden- und Verwaltungsangelegenheiten": Betreuerausweis
- Bei Vertretungen: schriftliche Vollmacht (im Original) sowie Ausweis des Bevollmächtigten (im Original) und Ausweis des Vollmachtgebers (in Kopie).
- Einverständniserklärung des Fahrzeughalters, dass dem/der Bevollmächtigten die Kfz-steuerlichen Verhältnisse bekannt gegeben werden dürfen.
- SEPA Mandat des Fahrzeughalters/ Kontoinhabers (bei rein elektrisch betriebenen Fahrzeugen erst ab 10 Jahren erforderlich)
- eVB (elektronische Versicherungsbestätigung)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (bisher Fahrzeugschein)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (bisher Fahrzeugbrief)
- Prüfbericht oder Eintrag im Fahrzeugschein über gültige Hauptuntersuchung
- Bei Nutzkraftwagen: Sicherheitsprüfung
- bisherige Kennzeichen sind grundsätzlich mitzubringen, Ausnahmen unter „Fragen und Antworten“
Fragen & Antworten
Das Kennzeichen müssen Sie in diesen Fällen nicht mitbringen:
- Das Fahrzeug ist außer Betrieb gesetzt (stillgelegt).
- Das Fahrzeug ist noch zugelassen und Sie wollen das bisherige Kennzeichen behalten.
Kreisverwaltungsreferat
Hauptabteilung II
Bürgerangelegenheiten
Kraftfahrzeugzulassungs- und
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Fax: +49 89 233-36053
Adresse
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Barrierefreiheit
- Nicht vorhanden:Stufenloser Zugang
- Nicht vorhanden:Behindertenparkplätze
barrierefreier Zugang