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Home  Dienstleistungsfinder  Beglaubigung von Dokumenten München

Beglaubigung von Dokumenten München

Behördenleistung - Der Dienstleistungsfinder München nennt Ihnen für alle behördlichen und öffentlichen Leistungen die zuständigen Einrichtungen mit Öffnungszeiten, zu beachtende Dinge, Gebühren und benötigte Dokumente oder Formulare sowie Anreisehinweise.
 

Sie suchen die zuständige Stelle für die beschriebene Leistung? Dazu brauchen wir zusätzliche Informationen von Ihnen.
Tippen Sie die benötigten Angaben in die freie Zeile und klicken Sie auf "Weiter »". Die Kontaktdaten werden Ihnen dann am Seitenende (nach der Beschreibung) angezeigt

Ermitteln der zuständigen Stelle

 
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Weitere Informationen...

  • Auf muenchen.de

    • Standesamt
    • Versicherungsamt
    • Verkehrsbehörde

Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus beglaubigt die Meldebehörde auch Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache ist.

Nicht beglaubigt werden beispielsweise:

  • Private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, wie beispielsweise Unterlagen für den Bereich des Erb- und Familienrechts oder Finanzunterlagen. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
  • Abschriften oder Vervielfältigungen von deutschen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Die Beglaubigung erfolgt durch die Standesämter.
  • Ablichtungen und ähnliche Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher und von Auszügen aus dem Katasterkartenwerk. Die Beglaubigung erfolgt durch das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt.
  • Dokumente in fremder Sprache ohne deutsche Übersetzung.
    Für eine deutsche Übersetzung von Dokumenten müssen Sie sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer wenden.
  • Sonstige sogenannten Unikate wie die Zulassungsbescheinigung – Teil I (Fahrzeugscheine) und Führerscheine.

Benötigte Unterlagen:

  • Wer ein Originaldokument vorlegt, kann davon eine oder mehrere Kopien beglaubigen lassen (keine Vollmacht erforderlich).

    Es kann nur das gesamte Schriftstück beglaubigt werden (keine Auszüge).
    Die notwendigen Kopien werden von der Meldebehörde gefertigt.

Besonderheiten:

Die Meldebehörde hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich den Notaren/Notarinnen vorbehalten.

Gebührenrahmen:

  • Beglaubigung pro Dokument (bis 6 Seiten): 5 Euro
  • Hat ein Dokument mehr als 6 Seiten, wird die Bearbeitungsgebühr bei der Vorsprache berechnet.
  • Beglaubigungen zur Vorlage bei einem Sozialversicherungsträger (beispielsweise Rentenzwecke): gebührenfrei

Zahlungsarten:

  • EC-Karte
  • Barzahlung
 
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