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Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
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Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt und müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen.
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Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Bitte beachten Sie in diesem Fall den Hinweis.
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Wird für ein Kind unter 16 Jahren erstmals ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Passbild im bisherigen Ausweisdokument abweicht.
Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei der Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und auf Wunsch die Fingerabdrücke digital gespeichert.
Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig. Bitte bringen Sie hierfür ein zusätzliches biometrietaugliches Lichtbild mit.
Gültigkeit der Personalausweise
Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
Für Personen über 24 Jahren: 10 Jahre
vorläufiger Ausweis: maximal 3 Monate
Eine Verlängerung ist bei keiner der drei aufgeführten Laufzeiten möglich.
Hinweise zur Abholung
Sie können den Bearbeitungsstand Ihres Personalausweises online abfragen.
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin oder den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen (Vollmacht zum Download erhältlich).
Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Benötigte Unterlagen:
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Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass beziehungsweise Kinderausweis – soweit vorhanden; bei Erstbeantragung Geburtsurkunde im Original; gegebenenfalls Ausweisdokumente der Person, die zur Identitätsbestätigung mit vorspricht)
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Aktuelles biometrietaugliches Passbild
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Bei unter 16-Jährigen: Personalausweis oder Reisepass aller sorgebrechtigten Personen
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Falls erforderlich: Zustimmungserklärung des abwesenden Elternteils (zum Download erhältlich)
Wichtig:
In Zweifelsfällen kann die Ausweisbehörde weitere Unterlagen verlangen (zum Beispiel Sorgerechtsbeschlüsse, aktuelle Personenstandsurkunden, Nachweise über die deutsche Staatsangehörigkeit). In diesen Fällen müssen Sie unter Umständen ein weiteres Mal persönlich vorbeikommen.
Bearbeitungszeit:
Etwa vier bis fünf Wochen
Gebührenrahmen:
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Unter 24 Jahren: 22,80 Euro
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Über 24 Jahren: 28,80 Euro
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Vorläufiger Personalausweis: 10 Euro
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Einschalten/Entsperrung der Online-Ausweisfunktion: 6 Euro
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Änderung bzw. Neusetzen der PIN: 6 Euro
Fragen & Antworten:
Was ist das Neue an dem elektronischen Personalausweis?
Neu sind auch die Online-Ausweisfunktion und die Unterschriftsfunktion. Mit der Online-Ausweisfunktion haben Sie erstmals die Möglichkeit, sich auch im Internet und an Automaten auszuweisen. Dadurch können Sie einfacher mit Online-Shops, Banken, Versicherungen, Behörden, sozialen Netzwerken und Unternehmen kommunizieren und müssen sich nicht mehr so viele Passwörter und Benutzernamen merken.
Mit der neuen Unterschriftsfunktion, für deren Nutzung der neue Personalausweis vorbereitet ist, lassen sich sogar Verträge, Anträge und andere Dokumente ganz schnell, einfach und bequem online unterzeichnen.
Ob Sie die neuen Möglichkeiten nutzen möchten, können Sie sowohl bei der Ausgabe des Personalausweises als auch jederzeit nachträglich entscheiden. Bei der Beantragung des Personalausweises erhalten Sie Informationsmaterialien, die Ihnen bei dieser Entscheidung helfen. Auf die biometrischen Daten können nur bestimmte staatliche Behörden wie Polizei, Bundespolizei, Steuerfahndungsstellen, Ausweis- und Meldebehörden zugreifen, um die Identität festzustellen.
Im Übrigen behält Ihr bisheriger Personalausweis natürlich bis zum regulären Ablaufdatum seine Gültigkeit. Eine vorzeitige Umtauschpflicht Ihres Ausweises besteht nicht. Wenn Sie jedoch Ihren alten Personalausweis vorzeitig gegen einen Neuen umtauschen möchten, ist dies jederzeit möglich.
Muss bei einem Umzug die neue Adresse in den Personalausweis?
Ja, der Personalausweis soll die aktuelle Adresse wiedergeben. Dazu kommt ein amtlicher Adressaufkleber auf die Rückseite des Personalausweises. Beim elektronischen Personalausweis wird die Adresse zusätzlich im Chip aktualisiert. Für die Adressänderung muss dieser im Original in einem der Bürgerbüros vorgelegt werden.
Was passiert mit dem Personalausweis von Verstorbenen?
Der Personalausweis wird im Todesfalles automatisch ungültig.
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Bei den alten Personalausweisen (ausgestellt vor November 2010) haben Sie die Möglichkeit diese an die Pass- und Ausweisbehörde zurückzugeben, wo sie entwertet und datenschutzgerecht vernichtet werden. Den entwerteten Ausweis können Sie auf Wunsch behalten.
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Bei den neuen elektronischen Ausweisen (mit integriertem Chip für die Online-Ausweisfunktion) wird aus Sicherheitsgründen die Rückgabe an die Pass- und Ausweisbehörde zumVernichten empfohlen. Die Rückgabe des entwerteten neuen Personalausweises ist nicht mehr möglich.
Wenn eine Sterbeurkunde ausgestellt wird, erfährt auch die Pass- und Ausweisbehörde vom Todesfall und veranlasst die Sperrung der Online-Ausweisfunktion beim zentralen Sperrlistenbetreiber. Nur wenn der elektronische Identitätsnachweis (eID) des Ausweises gesperrt ist, kann eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden.
Wenn auch die Unterschriftsfunktion aktiviert war, muss die elektronische Signatur (QES) separat gesperrt werden. Dies kann jedoch nicht von der Behörde veranlasst werden. Dazu müssen Sie sich an den Anbieter wenden, bei dem das Signaturzertifikat gekauft wurde.