
Verwarnungs- und Bußgeldverfahren Straßenverkehr: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention München
Die Verkehrsüberwachung überwacht das Einhalten der Vorschriften beim Parken und das Einhalten der Geschwindigkeit in Tempo-30-Zonen.
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Das Wichtigste in Kürze
Benötigte UnterlagenAktenzeichen oder Kassenzeichen der Verwarnung oder des Bußgeldbescheids
Bankverbindung Verwarnungsgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Verkehrsüberwachung
Stadtsparkasse München
IBAN: DE6970150000 0000 047233
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: VerwarnungsnummerBankverbindung Bußgeld:
Empfänger: Landeshauptstadt München, Bußgeldstelle
Stadtsparkasse München
IBAN: DE86 7015 0000 0000 2030 00
BIC: SSKMDEMM
Verwendungszweck: Akten- oder Kassenzeichen -
Formulare & Links
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Datenschutzgrundverordnung -
Im Internet
Bayerisches Polizeiverwaltungsamt Straubing Zentrale Bußgeldstelle Bußgeldkatalog der Bayerischen Polizei
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Dauer & Gebühren
Zahlungsarten- Überweisung
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Allgemeine Informationen
Die Überwachungsgebiete wurden in Zusammenarbeit mit der Polizei festgelegt.
Außerhalb der festgelegten Überwachungsgebiete überwacht ausschließlich die Polizei.
Verwarnungen:
Bei Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten Sie zunächst eine Verwarnung (Strafzettel am Auto oder ein Anhörungsschreiben).Wenn Sie das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist von einer Woche zahlen, ist das Verfahren damit beendet.
Wenn Sie das Verwarngeld zu spät oder gar nicht zahlen oder bei der Zahlung unbemerkt ein Fehler passieren sollte (falscher Betrag, falsche Kontonummer, fehlender Verwendungszweck), erhalten Sie nach ein paar Wochen automatisch einen Bußgeldbescheid.
Bitte geben Sie beim Überweisen unbedingt immer die 13-stellige Verwarnungsnummer korrekt an!
Einwendungen gegen Verwarngeld:
Wenn Sie mit der Verwarnung nicht einverstanden sind und einen begründeten Einwand haben, können Sie sich innerhalb einer Woche per Brief, Fax oder E-Mail äußern oder persönlich vorbeikommen und Ihre Einwendungen zu Protokoll geben. Telefonisch können wir Ihre Einwendungen jedoch nicht entgegen nehmen.Wir prüfen Ihre Einwendungen und entscheiden dann, ob das Verfahren eingestellt werden kann, oder ein Bußgeldbescheid ausgestellt wird.
Bußgeldverfahren:
Einen Bußgeldbescheid mit entprechenden Mehrkosten (Gebühren und Auslagen nach § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz) erhalten Sie-
wenn Sie eine Verwarnung nicht bezahlt haben
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wenn Ihre Einwendungen gegen die Vewarnung nicht akzeptiert werden konnten
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generell bei Verstößen ab 40 Euro Bußgeld (ohne vorherige Verwarnung)
Das Bußgeld müssen Sie innerhalb von vier Wochen bezahlen.
Einspruch gegen Bußgeldbescheid:
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Um Einspruch einzulegen, können Sie einen Brief, ein Fax oder eine E-Mail schicken, persönlich vorbeikommen oder Ihre Begründung telefonisch zu Protokoll geben.Im sogenannten Rechtsbehelfsverfahren prüfen wir Ihre dargelegten Gründe und entscheiden, ob der Bußgeldbescheid zurückgenommen werden kann. Wenn wir Ihren Einspruch nicht akzeptieren können, geben wir Ihnen Gelegenheit den Einspruch zurückzunehmen. Andernfalls geben wir den Fall an die Staatsanwaltschaft ab. Dann kommt es zu einer Gerichtsverhandlung.
Fragen & AntwortenWas passiert, wenn man auf den Strafzettel am Auto nicht reagiert? Wird es dann teurer?
Nein, nach drei Wochen erhält der Halter des Fahrzeugs ein Schreiben (Anhörbogen) und hat nochmals die Möglichkeit, das Verwarngeld zu bezahlen. Am Betrag des Verwarngelds ändert sich nichts.Rechtliche GrundlagenStraßenverkehrsgesetz (StVG),
Straßenverkehrsordnung (StVO)
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) -
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Innendienst, Verwarnungsverfahren
Implerstraße 13
81371 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung, Prävention
Verkehrsüberwachung
Innendienst, Verwarnungsverfahren
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 7.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 7.30 – 13 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr