Warenverkauf zugunsten wohltätiger Zwecke anmelden

Wer vorübergehend auf öffentlichem Grund Waren für einen gemeinnützigen Zweck verkaufen will, benötigt hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Die Sondernutzungserlaubnis können nur gemeinnützige Organisationen erhalten. Der Verkauf darf im gesamten Stadtgebiet durchgeführt werden und ist auf 24 Verkaufstage je gemeinnütziger Organisation pro Jahr beschränkt. 

Im Bereich der Altstadtfüßgängerzone werden nur die Standorte in Höhe des Anwesens Neuhauser Straße 10, Sendlinger Straße 62 und Tal 11 vergeben.


Fristen:
Der Warenverkauf für gemeinnützige Zwecke soll acht Wochen vor dem geplanten Termin angemeldet werden. Anträge werden maximal sechs Monate vor dem möglichen Termin entgegengenommen. Liegen zu diesem Zeitpunkt mehrere Anträge für einen Standort vor, erfolgt die Auswahl zwischen den Antragsstellenden im Losverfahren.

Erlaubnis für die sogenannte Weihnachtssammlung:
In der Vorweihnachtszeit wird im Geltungsbereich der Altstadt-Fußgängerbereiche-Satzung ausschließlich der Standort an der Neuhauser Straße 10, bei Nichtverfügbarkeit ein Ersatzstandort auf der Neuhauser Straße, vergeben.

Folgendes gibt es dabei zu beachten:

  • Die Anträge für den gemeinnützigen Warenverkauf in der Neuhauser Straße 10 in der Vorweihnachtszeit (Beginn des Münchner Christkindlmarktes bis zum 24. Dezember) müssen bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres im KVR eingegangen sein. Die Auswahl der Organisationen, die zum Zuge kommen, erfolgt im Losverfahren.
  • Der Standort wird pro Organisation jeweils für eine Woche (Montag bis Sonntag) vergeben, in den angebrochenen Wochen zu Beginn und am Ende des Christkindlmarktes verkürzt sich die Dauer entsprechend.
  • Ein Verkauf ist während der Öffnungszeiten des Christkindlmarktes möglich: Montag bis Samstag 10 bis 21 Uhr, Sonntag 10 bis 20 Uhr, Heiligabend 10 bis 14 Uhr.
  • Der Verkauf von Getränken zum sofortigen Verzehr ist gestattet.
  • Eine gegebenenfalls erforderliche Stromzufuhr und ein Stand werden von der Stadt nicht gestellt. Falls Sie für Ihren Verkauf Strom benötigen, können Sie sich an die Stadtwerke München wenden.


In der Vorweihnachtszeit (Beginn des Münchner Christkindlmarktes bis zum 24. Dezember) wird der Standort Tal 11 nicht vergeben. In dieser Zeit wird der Standort Neuhauser Straße 10 nach Kalenderwochen vergeben. Bewerbungsschluss hierfür ist der 30. Juni des jeweiligen Jahres. 

Voraussetzungen

  • Es dürfen nur Textilien und abgepackte Lebensmittel verkauft werden, in der Vorweihnachtszeit zusätzlich Getränke zum sofortigen Verzehr
  • Die Standgröße darf maximal neun Quadratmeter betragen
  • Der Verkauf darf nur von Mitgliedern und Angestellten der gemeinnützigen Organisation durchgeführt werden

Benötigte Unterlagen

Wenn die Erlaubnis zum ersten Mal beantragt wird:

  • Vereinssatzung
  • Vereinsregistereintrag
  • Nachweis der Vereinszugehörigkeit für die Verkäufer*innen
  • Freistellungsbescheid des Finanzamtes
  • Vollständig ausgefüllter Antrag

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Sondernutzungsgebühr: 5 Euro je Termin
Verwaltungsgebühr: 10 Euro je 5 Termine

Fragen & Antworten

Ja, wenn Sie eine Kalenderwoche in der Vorweihnachtszeit verkaufen wollen, dürfen Sie das Jahr über daher maximal 17 Tage für den Verkauf genutzt haben.

Standplätze werden nach Antragseingang vergeben. Frühester Antragseingang ist sechs Monate vor dem gewünschten Termin. Geht ein Antrag vor diesem Stichtag ein, wird er behandelt, als wäre er sechs Monate vor dem Termin gestellt worden. Gehen mehrere Anträge gleichzeitig bzw. bis zum Stichtag ein, wird zwischen den Bewerber*innen gelost, sofern ihr Jahresrepertoire an 24 Tagen noch nicht aufgebraucht ist.

Zur Vergabe von Standplätzen in der Vorweihnachtszeit (siehe unten)

Die Vergabe für den Standort Neuhauser Straße 10 erfolgt wochenweise per Losverfahren. Am Losverfahren nehmen alle Bewerber*innen teil, die vor Fristablauf (30.6.) einen vollständigen Antrag vorgelegt haben und noch eine ausreichende Anzahl an Tagen aus ihrem Jahresrepertoire zur Verfügung haben.

Eine Vergabe für den Standort Tal ist leider in der Vorweihnachtszeit nicht möglich. Die Vergabe der Standorte im Übrigen erfolgt nach Eingang des Antrags (siehe oben).

Hinweis:
Seit 2008 bedarf es keiner Erlaubnis mehr, nach dem Bayerischen Sammlungsgesetz erfasste Sammlungen durchzuführen.
Gegen Sammlungen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören, können Polizei und Sicherheitsbehörden aber weiterhin einschreiten.

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Gewerbeangelegenheiten und Verbraucherschutz
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