
Einreise und Aufenthalt von Angehörigen bestimmter Staaten: Kreisverwaltungsreferat (KVR), Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten München
Wenn Sie Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritanien und Nordirland sind, können Sie ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Sie müssen nach der Einreise bei der Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel beantragen, wenn Sie sich länger als drei Monate hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen.
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Das Wichtigste in Kürze
Zu beachtenVisumfreie Einreise
Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland können auch ohne Visum nach Deutschland einreisen und in München einen Aufenthaltstitel beantragen.
Nach der Einreise:
Sie müssen als Erstes Ihren Wohnsitz in München im Bürgerbüro anmelden.
Antrag und Terminvereinbarung
Wenn Sie visumfrei einreisen und Sie sich länger als 90 Tage hier aufhalten oder eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie innerhalb von 90 Tagen nach Ihrer Einreise einen Aufenthaltstitel bei der Ausländerbehörde beantragen. Wenn Sie mit Visum einreisen, müssen Sie einen Aufenthaltstitel beantragen bevor Ihr Visum abläuft.
Für die Beantragung und die Terminvereinbarung senden Sie uns bitte Ihr Antragsformular sowie die benötigten Unterlagen mit als Online-Antrag oder per Post zu. Sie erhalten nach der Prüfung von uns einen Termin zur persönlichen Vorsprache.
Arbeitsaufnahme
Solange die Bundesagentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme noch nicht zugestimmt hat, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck in der Regel noch nicht erteilen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig das ausgefüllte Formular zur Beschäftigung an die Ausländerbehörde zu senden.Voraussetzungen- Anmeldung des Wohnsitzes: Bitte melden Sie sich innerhalb einer Woche im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros an.
- Aufenthaltserlaubnis: Nach der Anmeldung beantragen Sie in der Ausländerbehörde im Kreisverwaltungsreferat Ihre Aufenthaltserlaubnis.
- Aufenthaltserlaubnis für Ihren Ehepartner, Ihre Kinder oder Ihren eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner: Besitzen Ihre Familienangehörigen eine andere Staatsangehörigkeit, müssen diese gegebenenfalls ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Mögliche Ausnahmen von einem Erfordernis des Visums und weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Benötigte UnterlagenBeantragung der Aufenthaltserlaubnis:
- vollständig ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Nationalpass
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
Sie wollen als Arbeitnehmer tätig sein
- Bei künftigen Arbeitnehmern benötigen wir zusätzlich das ausgefüllte Formular Ausländerbeschäftigung
Hinweis: Solange die Agentur für Arbeit der Arbeitsaufnahme noch nicht zugestimmt hat, kann die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für diesen Zweck in der Regel noch nicht erteilen. Wir empfehlen daher, rechtzeitig das ausgefüllte Formular Ausländerbeschäftigung an die Ausländerbehörde zu senden.
Sie wollen selbständig/ freiberuflich tätig sein- Für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten von Amerika und von Japan:
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis über eine Altersversorgung (Pflichtversicherung für Selbständige bzw. Lebensversicherung in ausreichender Höhe)
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes
Für Staatsangehörige von Australien, Israel, Kanada, der Republik Korea und Neuseeland, ist für eine selbständige beziehungsweise freiberufliche Tätigkeit § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz anwendbar und weitere zusätzliche Unterlagen sind erforderlich.
Sie sind nicht erwerbstätig, zum Beispiel Rentner- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes (Rentenbescheid mit beglaubigter deutscher Übersetzung, Sparguthaben, Verpflichtungserklärung von Dritte oder anderes)
- Krankenversicherungsnachweis
- Nachweis eines ausreichenden Wohnraumes durch einen Mietvertrag/ Kaufvertrag mit Angaben der Quadratmeterzahl und dem Nachweis der Miethöhe beziehungsweise Zins und Tilgung (beispielsweise aktueller Kontoauszug)
Für die Aufenthaltserlaubnis Ihrer Familienangehörigen benötigen wir:- die Heiratsurkunde beziehungsweise notarielle Urkunde über das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft im Original oder Ausfertigung gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation
- beim Kindernachzug: Geburtsurkunde und gegebenenfalls Sorgerechtsentscheidung im Original beziehungsweise Ausfertigung (gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation) Hinweis: ausländische Urkunden müssen durch einen in Deutschland beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein (sofern keine internationale mehrsprachige Urkunde vorliegt)
- bei Arbeitnehmern: Einkommensnachweise (Gehalts-/ Verdienstbescheinigungen der letzten drei Monate) und aktuelle Arbeitgeberbestätigung über Art und Dauer des Beschäftigungsverhältnisses
- bei Selbständigen/Freiberuflichen: Gewinnnachweis nach Steuern (letzter Einkommenssteuerbescheid sowie beispielsweise aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters), Krankenversicherungsnachweis, Gewerbeanmeldung (falls gewerberechtlich erforderlich)
- Mietvertrag beziehungsweise Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
- Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung. Bei Mietwohnungen: aktuelle Bestätigung des Vermieters beziehungsweise aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen Warmmiete. Bei Eigentumswohnungen: Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins- und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes/ Wohngeldes
Die genannten Unterlagen müssen gegebenenfalls bereits bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden.
Im Einzelfall können noch weitere Unterlagen benötigt werden.
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Formulare & Links
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Online-Services
Kontakt und Antragstellung -
Terminvereinbarung
Kontakt und Antragsstellung -
Formulare und Downloads
Formblatt für Beschäftigung -
Auf muenchen.de
Bürgerbüro Datenschutzgrundverordnung -
Im Internet
Auswärtiges Amt
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Dauer & Gebühren
GebührenrahmenErteilung der Aufenthaltserlaubnis: 100 Euro
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Allgemeine Informationen
Wenn Sie während Ihres Aufenthaltes eine unselbständige Beschäftigung ausüben wollen, müssen Arbeitgeber*in und Sie zusätzlich das Formular Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis ausfüllen.
Hinweis: Die Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung kann erst erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zustimmt.
Aufenthaltserlaubnis für Ehepartner*in, Kinder oder eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner*in: Besitzen Ihre Familienangehörigen eine andere Staatsangehörigkeit, müssen diese gegebenenfalls ein Visum zum Familiennachzug beantragen. Mögliche Ausnahmen von einem Erfordernis des Visums und weitere Informationen finden Sie im Internetangebot des Auswärtigen Amtes.
Kontakt
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
Eingang A
80337 München
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Bürgerangelegenheiten
Ausländerangelegenheiten
Ruppertstr. 19
80466 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Nur nach Terminvereinbarung