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Home  Dienstleistungsfinder  Anspruchseinbürgerung nach §§ 10-12b Staatsangehörigkeitsgesetz beantragen München

Anspruchseinbürgerung nach §§ 10-12b Staatsangehörigkeitsgesetz beantragen München

Behördenleistung - Der Dienstleistungsfinder München nennt Ihnen für alle behördlichen und öffentlichen Leistungen die zuständigen Einrichtungen mit Öffnungszeiten, zu beachtende Dinge, Gebühren und benötigte Dokumente oder Formulare sowie Anreisehinweise.
 

Sie suchen die zuständige Stelle für die beschriebene Leistung? Dazu brauchen wir zusätzliche Informationen von Ihnen.
Tippen Sie die benötigten Angaben in die freie Zeile und klicken Sie auf "Weiter »". Die Kontaktdaten werden Ihnen dann am Seitenende (nach der Beschreibung) angezeigt

Ermitteln der zuständigen Stelle

 
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Weitere Informationen...

  • Im Internet

    • Programm der Volkshochschule
    • Einbürgerungsbroschüre des Ausländerbeirates

Personen, die sich länger als acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten, steht in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch zu. Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren in Deutschland aufhalten.

Zusätzlich müssen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland. Schweizer und deren Familienangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 - 5 des Aufenthaltsgesetzes reichen für die Einbürgerung nicht aus).
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Diese können nachgewiesen werden, durch:

  1. das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  2. vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die  nächsthöhere Klasse)
  3. Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  4. Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  5. erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Nähere Auskünfte über den Nachweis von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die Kenntnisse können nachgewiesen werden durch:

  1. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  2. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
  3. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.

Sollten diese Regelnachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen gegen eine Gebühr von 25 Euro abgelegt werden.

Vor der Antragstellung ist ein persönliches Beratungsgespräch bei Ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle erforderlich. Bitte bringen Sie hierfür Ihren gültigen Pass und Ihren gültigen Aufenthaltstitel mit.

Wir beraten Sie individuell und ausführlich zu den einzelnen Einbürgerungsvoraussetzungen und zum Ablauf des Einbürgerungsverfahren, Sie erhalten das Antragsformular und eine persönliche Liste mit den erforderlichen Unterlagen.

Für das Beratungsgespräch ist keine Terminvereinbarung notwendig.

Besonderheiten:

Die ausländische Staatsangehörigkeit muss nach wie vor grundsätzlich aufgegeben werden! Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn der Verlust der Heimatstaatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten herbeigeführt werden kann. Darüber hinaus enthält ein Ausnahmekatalog weitere Gründe, bei deren Vorliegen die Hinnahme einer Mehrstaatigkeit in Frage kommen kann. Die Prüfung und Entscheidung darüber erfolgt in jedem Einzelfall gesondert.

Bei EU-Staaten und der Schweiz wird Mehrstaatigkeit generell hingenommen.
Welche weiteren Länder darunter fallen, können Sie bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsstelle erfragen.
 

Gebührenrahmen:

Erwachsene: 255 Euro
Miteinzubürgernde minderjährige Kinder: 51 Euro

Rechtliche Grundlagen:

§§ 10-12 b Staatsangehörigkeitsgesetz

 
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