Waffenbesitzkarte beantragen

Wenn Sie Schusswaffen kaufen und besitzen wollen, müssen Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen. Von der Pflicht ausgenommen sind bestimmte Waffen mit Prüfzeichen.

Beschreibung

Sie müssen den Verlust einer Waffenbesitzkarte oder einer Waffe umgehend der zuständigen Waffenbehörde mitteilen. Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die darin eingetragene Waffe zu benutzen, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie beispielsweise zum Schießstand oder zur Reparatur zu einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt in verschlossenen Behältnissen zu transportieren.

Voraussetzungen

  • Zuverlässigkeit
  • persönliche Eignung
  • Sachkunde
  • Bedürfnis (Ausnahme: Bei Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert).
Ihre Zuverlässigkeit wird generell durch die Dienststelle überprüft. Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses sind vom Antragsteller zu erbringen.

Benötigte Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Sportschützen: Nachweis einer mindestens 12-monatigen schießsportlichen Betätigung nach überörtlichen Regeln, durch Vorlage einer Bedürfnisbescheinigung des anerkannten Dachverbandes, dem der Verein angehört.
  • Jäger: Gültiger Jagdschein.
  • Erben: Erbnachweis (Erbschein oder Testament), gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben. (Hinweis: Soweit sich Munition im Nachlass befindet, ist diese an Berechtigte zu überlassen, kann aber auch bei der Waffenbehörde abgeliefert werden).
  • Sammler: Sachkundenachweis, Nachweis über die kulturhistorische oder waffentechnische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes.
Alle zusätzlich zum Antrag benötigten Unterlagen sind jeweils im Original und in einer gefertigten Kopie vorzulegen. Müssen die Kopien durch die Behörde angefertigt werden, wird pro Kopie eine Gebühr von 0,50 Euro erhoben.

Fragen & Antworten

Der Antrag ist grundsätzlich schriftlich auf dem Postweg mit den relevanten Unterlagen zu stellen, wenn Unterlagen im Original benötigt werden. Nur in begründeten Einzelfällen können auch Vorsprachetermine vereinbart werden

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