Beistandschaft: gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Kindesunterhalt. Rechtsberatung: Unterhaltsansprüche von minderjährigen Kinder, von jungen Erwachsenen zwischen 18 und 20 Jahren sowie von alleinerziehenden Elternteilen mit Kleinkindern zu deren Anspruch auf Betreuungsunterhalt. Negativattest: Bestätigung über alleiniges elterliches Sorgerecht
1. Beistandschaft:
Alleinsorgeberechtigte und - bei gemeinsamer Sorge - alleinerziehende Elternteile, können beim Stadtjugendamt schriftlich eine kostenlose Beistandschaft für ihr Kind beantragen.
Dabei vertritt das Stadtjugendamt das Kind gesetzlich bei der Feststellung der Vaterschaft und/ oder bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes.
Durch die Beistandschaft wird das elterliche Sorgerecht nicht eingeschränkt.
Die Beistandschaft kann durch schriftlichen Antrag des alleinsorgeberechtigten bzw. alleinerziehenden Elternteils jederzeit beendet werden.
Voraussetzung: das Kind ist minderjährig und hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Zudem lebt das Kind bei einem alleinerziehenden bzw. allein sorgeberechtigten Elternteil.
2. Rechtsberatung:
Mütter und Väter, die alleinerziehend und / oder alleinsorgeberechtigt sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ihres minderjährigen Kindes ( § 18 Abs.1 Nr.1 SGB VIII).
Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, haben einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung ihrer eigenen Unterhaltsansprüche nach § 1615 l BGB (Betreuungsunterhalt) (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII).
Mütter, die nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet sind, haben nach Geburt des Kindes Anspruch auf Beratung und Unterstützung, insbesondere bei der Vaterschaftsfeststellung und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes (§ 52 a SGB VIII).
Junge Volljährige haben bis zum 21. Geburtstag Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhalts- und Unterhaltsersatzansprüchen gegenüber ihren Eltern (§ 18 Abs. 4 SGB VIII).
3. Bestätigungen über Alleinsorge für nicht verheiratete Mütter ( = Bescheinigung über Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister, bis 19.05.2013: Negativattest bzw. Negativbescheinigung)
Benötigte Unterlagen:
bitte im konkreten Einzelfall vorab telefonisch erfragen
Gebührenrahmen:
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 1712 ff. BGB, §§ 18, 52 a, 55 des Achten Sozialgesetzbuches - Kinder-und Jugendhilfegesetz (SGB VIII)
Parkmöglichkeiten sind nur sehr eingeschränkt vorhanden und direkt vor dem Dienstgebäude kostenpflichtig
barrierefreier Zugang, behindertengerechte Aufzüge im Haus