Handeln und Makeln mit Abfällen

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln möchte, benötigt eine abfallrechtliche Erlaubnis.

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen mit gefährlichen Abfällen handeln oder makeln möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Erlaubnis entsprechend § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und der Abfallanzeige - und Erlaubnisverordnung (AbfAEV).

Die Behörde überprüft in erster Linie die Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Antragstellers oder der Antragstellerin und der mit der Händler- oder Maklertätigkeit beauftragten Personen.

Aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage werden die Antragsformulare derzeit überarbeitet. Antragsstellerinnen und -steller können sich telefonisch oder schriftlich an das Referat für Gesundheit und Umwelt wenden.

Vor Erstellung der Antragsunterlagen empfehlen wir dringend ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch.

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Je nach Umfang der beantragten Genehmigung

Zahlungsarten

Rechtliche Grundlagen

§ 53 bzw.  § 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Landeshauptstadt München

Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung

Post

Landeshauptstadt München
Referat für Klima- und Umweltschutz
Team Sondermüllüberwachung, Gewerbeabfallverordnung

Bayerstraße 28a
80335 München

Fax: +49 89 233-47690

Adresse

Bayerstraße 28a
80335 München

Nach tel. Vereinbarung

Ähnliche Leistungen

Verwendung tierischer Nebenprodukte

Wenn Sie als Einrichtungen zum Zweck der Ausbildung oder Forschung tierische Nebenprodukte benötigen, muss der Bedarf angemeldet werden.

Genehmigung für Abfallentsorgungsanlagen

Wer eine Anlage zum Behandeln, Umschlagen oder Lagern von Abfällen errichten oder betreiben möchte, benötigt dafür eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung.

Gewerbliche Abfallsammlungen und -beförderungen

Wer gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder befördern möchte, benötigt hierzu grundsätzlich eine abfallrechtliche Beförderungserlaubnis.

Abfallerzeugernummer

Wenn bei nachweispflichtigen Abfallerzeugern jährlich mindestens zwei Tonnen gefährliche Abfälle anfallen, benötigen sie eine Abfallerzeugernummer.