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Das Pflegegeld soll Kosten für die pflegerische Versorgung zu Hause decken. Die Pflegekassen sind erste Ansprechpartnerinnen für die Gewährung von Pflegegeld, die Sozialbürgerhäuser zahlen ggf. ungedeckte Kosten, wenn das Geld der Pflegekasse nicht reicht.
Hilfe erhalten Personen, die ihre erforderliche Grundpflege (Waschen, sich Ankleiden etc.) und die hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Reinigen der Wohnung usw.) nicht mehr ohne Hilfe bewältigen können. Voraussetzung ist, dass der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) eine Einstufung in eine der drei Pflegestufen vorgenommen hat.
Leistungsberechtigte:
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pflegebedürftige,
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behinderte Menschen
Leistungen:
Erste Anlaufstellen sind die Pflegekassen, es gibt folgende Leistungen:
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Das Pflegegeld dient z. B. dazu, Pflegeleistungen, die durch Angehörige, Nachbarn etc. erbracht werden, zu finanzieren.
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Die Pflegesachleistungen werden bezahlt, wenn ein zugelassener Pflegedienst die Pflege durchführt.
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Sogenannte Kombinationsleistung: Wenn z. B. Angehörige und Dienste die Pflege übernehmen.
Die Leistungen der Pflegekasse sind Festbeträge. Dies bedeutet, dass über die Höchstgrenzen der jeweiligen Pflegestufe hinaus keine weiteren Zahlungen möglich sind. Die Pflegekasse zahlt das Pflegegeld/die Pflegesachleistung unabhängig von Einkommen und Vermögen aus.
Die Sozialhilfeleistungen orientieren sich an den Stufen und Beträgen der Pflegeversicherung. Erst müssen aber die Leistungen der Pflegekasse ausgeschöpft sein. Es gibt folgende Unterschiede:
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Leistungen der Sozialhilfe sind abhängig von Einkommen und ggf. Vermögen. Ob und in welcher Höhe Hilfe möglich ist, wird von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Sozialbürgerhäusern berechnet.
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Bei nicht ausreichendem Einkommen und Vermögen werden alle Pflegeaufwendungen übernommen, die für eine individuelle Versorgung nötig sind (z. B. Restkosten, die noch offen sind, wenn das Geld von der Pflegekasse nicht reicht.)
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Auch für Kosten, die entstehen, wenn die Pflegestufe 1 noch nicht erreicht ist, können angemessene Hilfen (z. B. Haushaltshilfe, Telefonhilfe) übernommen werden.
Alte Menschen, die nicht pflegebedürftig sind, können ggf. Altenhilfe erhalten.
Benötigte Unterlagen:
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Ausweis/Pass
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Mietvertrag
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Rentenbescheid, ggf. Lohn- oder Gehaltsnachweis
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Nachweis über Kranken-/Pflegeversicherung
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Kontoauszüge
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Sparbücher
Gebührenrahmen:
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Grundlagen:
§§ 61 ff. Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
Fragen & Antworten:
Erhalte ich auch Geld im Rahmen der Sozialhilfe, wenn die Pflegekasse bereits zahlt?
Ja, notwendige Pflegekosten, die den Betrag der Pflegekasse übersteigen, können übernommen werden, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.
Muss ich mein Einkommen und Vermögen darlegen?
Ja, Sozialhilfeleistungen sind abhängig von den zur Verfügung stehenden Einkünften und Vermögenswerten.
Ich habe noch keine Pflegestufe I, kann ich trotzdem unterstützt werden?
Ja, auch wenn noch keine Pflegestufe vorliegt, sind finanzielle Hilfen in angemessenem Umfang möglich ( z. B. für Hilfen im Haushalt).
Müssen meine Angehörigen Unterhalt leisten, wenn ich Geld vom Sozialhilfeträger erhalte?
Die unterhaltspflichtigen Angehörigen werden im Normalfall angeschrieben und deren Einkünfte überprüft. Ob Unterhalt aber tatsächlich geleistet werden muss, wird im Sozialbürgerhaus berechnet.
Ich bin nicht pflegeversichert, wer zahlt die Pflegekosten?
In diesem Fall übernimmt der Sozialhilfeträger die Kosten, sofern nicht eigene Einkünfte/Vermögenswerte ausreichen.
Ich bin nicht pflegebedürftig, gibt es ggf. andere Hilfen?
Ja, im Rahmen der Altenhilfe sind verschiedene Leistungen möglich, z. B. können Kosten für einen Hausnotruf übernommen werden etc.