In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Voraussetzungen:
Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Hinweis: Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Benötigte Unterlagen:
Ausgefülltes Antragsformular (zum Download erhältlich) oder formloses Schreiben
alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll
ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung
bei Personen, die keine Unterschrift mehr leisten können, muss dies aus dem ärztlichen Attest hervorgehen
Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers
Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
wenn Sie den Antrag per Post schicken: Personalausweis des Betreuers oder Bevollmächtigten in Kopie beilegen
Bearbeitungszeit:
Wenn Sie persönlich vorbeikommen, kann die Bestätigung sofort ausgestellt werden.
Wenn Sie den Antrag per Post schicken, senden wir Ihnen die Bestätigung in der Regel innerhalb von 14 Tagen zu.