Warenauslagen vor Geschäften

Wer Warenauslagen vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.

Beschreibung

Wer Warenauslagen vor seinem Geschäft aufstellen will, benötigt dazu eine Sondernutzungserlaubnis.
In der Regel erhalten Sie eine Erlaubnis für Obst, Gemüse, Südfrüchte, Blumen, Zeitungen, Zeitschriften, Postkarten, Bücher, Bild- und Tonträger oder kunsthandwerkliche Gegenstände. Bei anderen Waren prüfen wir im Einzelfall, ob eine Genehmigung möglich ist.

Voraussetzungen:

  • Die Gegenstände gehören zum Sortiment Ihres Geschäftes.
  • Die Auslage befindet sich vor Ihrem Geschäft, direkt am Gebäude.
  • Die Auslage ist maximal zwei Meter hoch.
  • Kleiderpuppen dürfen nur zum Ausstellen von Kleidung benutzt werden und nicht ausschließlich als Blickfang dienen.
  • Die Waren dürfen nicht unmittelbar auf dem Gehsteig aufgestellt werden.
  • Die Gegenstände sind (einzeln oder in der Summe) nicht sperrig oder groißflächig (zum Beispiel keine Möbel, Koffer, Getränkekisten, Kühlschränke).
  • Das Stadtbild wird nicht beeinträchtigt (besonders bei denkmalgeschützten oder ensemblegeschützten Gebäuden).
  • Auf dem Gehweg bleibt eine Breite von mindestens 1,60 Meter frei, im Einzelfall auch mehr (je nach Fußgängeraufkommen).
  • Es werden keine kostenlosen Warenproben verteilt und es findet kein Verkauf vor dem Geschäft statt.
  • Während der Ladenschlusszeiten müssen die Warenauslagen vom öffentlichem Straßengrund entfernt werden. Daher können Warenauslagen nur genehmigt werden, wenn es Lagermöglichkeiten innerhalb des Gewerbebetriebes gibt.

Über die Warenauslage entscheidet der Bezirksausschuss, der für den betroffenen Stadtbezirk zuständig ist, Erst nach der Entscheidung des Stadtteilgremiums erhalten Sie die schriftliche Erlaubnis oder Ablehnung durch die Bezirksinspektion des Kreisverwaltungsreferates.

Warenauslagen müssen nachts weggeräumt werden.
Warenauslagen dürfen nicht fest im Boden verankert werden.

Benötigte Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • maßstabsgetreuer Plan über die geplante Auslage
  • Gewerbeanmeldung (in Kopie)

Dauer & Kosten

Bearbeitungszeit

In der Regel sechs bis acht Wochen (je nach Dauer der Entscheidung durch den Bezirksausschuss)

Gebührenrahmen

Von 12 bis 62 Euro jährlich pro angefangenem Quadratmeter, zusätzlich pro Erlaubnis ab 30 Euro Verwaltungsgebühr

Rechtliche Grundlagen

Bayerisches Straßen- und Wegegesetz
Sondernutzungsrichtlinien für den Werbeverkauf auf öffentlichen Straßen
Sondernutzungsgebührensatzung

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