Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister

Eine Mutter, die mit dem Vater des Kindes nicht verheiratet ist oder war, kann aus dem Sorgeregister eine schriftliche Auskunft über die Alleinsorge erhalten.

Beschreibung

Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister (sogenannte Negativbescheinigung, vormals als Negativattest bezeichnet)

Wenn Eltern bei der Geburt ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für das Kind.

Gemeinsame elterliche Sorge besteht, wenn die Eltern des Kindes übereinstimmend erklären, dass sie die Sorge für ihr Kind gemeinsam übernehmen wollen (sogenannte Sorgeerklärung), einander heiraten oder soweit das Familiengericht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.

Die elterliche Sorge kann auch aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ganz oder zum Teil der Mutter entzogen oder auf den Vater allein übertragen werden.

Übereinstimmende Sorgeerklärungen und rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen über die gemeinsame elterliche Sorge werden im Sorgeregister des Jugendamtes am Geburtsort des Kindes registriert. Hier erfolgt auch die Erfassung von rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen über den Sorgerechtsentzug der Mutter oder die Übertragung auf den Vater allein.

Die Auskunft über Alleinsorge aus dem Sorgeregister dient der Mutter im Rechtsverkehr mit Behörden, Banken, gegenüber Kindergärten, Schulen oder Ärzten als Nachweis, dass ihr im Umkehrschluss die alleinige elterliche Sorge für ihr Kind zusteht.

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnsitz der Mutter.

Mütter, die in München wohnen, können sich zur Ausstellung einer solchen Bescheinigung an den Beratungsdienst des Sachgebietes Beistandschaften wenden.

Benötigte Unterlagen

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • schriftlicher Antrag: Sie haben die Möglichkeit, den Antrag entweder online oder postalisch mit dem von uns zur Verfügung gestellten PDF-Formular zu stellen (siehe „Formulare & Links“).

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 1626a Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht für ein Kind, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind.


Gemäß § 58 Abs. 2 SGB VIII kann die Mutter eine Auskunft aus dem Sorgeregister verlangen.

Landeshauptstadt München

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Werner-Schlierf-Straße 9
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Fax: +49 89 233-67531

Adresse

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Sprechzeiten

Montag bis Freitag: 9 bis 12 Uhr

Zusätzlich telefonischunter +49 89 233-67514: Mittwoch 13 bis 15 Uhr.

Termine mit Ihrer Sachbearbeitung: Nach Vereinbarung

Bei einer bereits bestehenden Beistandschaft für Ihr Kind wenden Sie sich bitte direkt an Ihre zuständige Sachbearbeitung.

Barrierefreiheit

  • Vorhanden:Stufenloser Zugang
  • Vorhanden:Behindertenparkplätze

Parkmöglichkeiten sind nur sehr eingeschränkt vorhanden,
barrierefreier Zugang, behindertengerechte Aufzüge im Haus

Anfahrt

Parkplätze vorhanden

Anfahrt mit MVV

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