Mietspiegel – Überprüfung von Mieterhöhungen

Der Mietspiegel gibt eine Übersicht der ortsüblichen Vergleichsmiete im Stadtgebiet München. Eine Mieterhöhung muss nach dem Mietspiegel begründet werden.

Beschreibung

Der Mietspiegel dient dazu, das Mietpreisgefüge im nicht preisgebundenen Wohnungsbestand möglichst transparent zu machen, um

  • Streit zwischen Mietvertragsparteien, der sich aus Unkenntnis des Mietpreisgefüges ergeben kann, schon im außergerichtlichen Verfahren zu vermeiden,
  • den Zivilgerichten im Streitfall eine zuverlässige Entscheidungshilfe zur Verfügung zu stellen, damit sich die Einholung eines zeit- und kostenintensiven Sachverständigengutachtens in vielen Fällen erübrigt und
  • als zuverlässige Informationsquelle Mietpreisüberhöhungen nach § 5 Wirtschaftsstrafgesetz zu vermeiden. Liegt der Verdacht auf Mietpreisüberhöhung vor, kann ein Antrag auf Verfolgung dieser Ordnungswidrigkeit gestellt werden. Der Vollzug des § 5 Wirtschaftsstrafgesetz bietet den Mieterinnen und Mietern von Wohnraum des freifinanzierten Wohnungsmarktes Schutz vor überteuerten Mieten.
    • Gemäß § 5 Wirtschaftsstrafgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder leichtfertig für die Vermietung von Räumen zum Wohnen oder damit verbundene Nebenleistungen unangemessen hohe Entgelte fordert, sich versprechen lässt oder annimmt.
      Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Darüber hinaus kann im Bußgeldverfahren die zu viel bezahlte Miete zur Rückzahlung angeordnet werden.

Mieterinnen und Mieter sowie Vermieterinnen und Vermieter können sich kostenlos zum Thema Mieterhöhung und zur Anwendung des Mietspiegels für München beraten lassen.

Die Beratung erfolgt persönlich (nur nach vorheriger Terminvereinbarung unter Tel. 089 233-40200) oder telefonisch unter der Beratungshotline 089 233-40057 zu den jeweiligen Sprechzeiten. Bei unzureichenden Sprachkenntnissen kann eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen werden.

Zur Nutzung des Berechnungsprogramms des Online-Mietspiegels empfehlen wir Ihnen die Verwendung einer aktuellen Version des Mozilla Firefox, Microsoft Internet Explorer oder Opera Browsers.

Benötigte Unterlagen

Dauer & Kosten

Gebührenrahmen

Es fallen keine Gebühren an, wenn Sie die Mietspiegel-Broschüre im Amt für Wohnen und Migration oder in der Stadtinfo im Rathaus abholen.
Gegen Einsendung eines adressierten und mit 1,60 Euro frankierten Großbriefes sendet Ihnen das Amt für Wohnen und Migration die Broschüre kostenlos zu.
 

Fragen & Antworten

  • Für Mietverträge, die in München ab dem 07. August 2019 abgeschlossen wurden, gilt die sogenannte Mietpreisbremse. Gemäß § 556 d Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete höchstens um 10 Prozent übersteigen.
  • Bei der Mietpreisbremse gibt es einige Ausnahmen. Sie gilt nicht, wenn Wohnraum vermietet wird, der nach dem 01.Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurde. Die Mietpreisbremse gilt ebenfalls nicht bei der ersten Vermietung nach umfassender Modernisierung. Hier verlangt die Rechtsprechung einen Modernisierungsaufwand, der etwa ein Drittel des Neubauaufwands erreicht.
  • Ist die Miete, die die*der vorherige Mieter*in schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete (siehe oben), so darf eine Miete bis in Höhe der Vormiete vereinbart werden (§ 556e Abs. 1 BGB).
  • Gemäß § 556g Abs. 2 BGB kann eine*ein Mieter*in eine nach den §§ 556d und 556e BGB nicht geschuldete Miete nur dann zurückverlangen, wenn sie*er diesen Verstoß gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse gerügt hat. Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um eine privatrechtliche Vorschrift. Daher müssen hier Mieter*innen, die ihre Rechte wahrnehmen wollen Klage gegen ihre Vermieter*innen (anders als § 5 WiStG) vor den Zivilgerichten erheben.

Den gedruckten Mietspiegel kann man bei folgenden Stellen kostenlos abholen:

  • Amt für Wohnen und Migration, Franziskanerstraße 8, 81669 München
  • Stadtinformation im Rathaus, Marienplatz 8, 80331 München

Es können Mietspiegel rückwirkend bis zum Jahr 1975 als Broschüre angefordert werden. Sollten Sie Interesse an dem Mietspiegel für München als Broschüre haben, können Sie diese unter der Telefonnummer 233-40200 anfordern.

Gegen Einsendung eines adressierten und mit 1,60 Euro frankierten Großbriefes sendet Ihnen das Amt für Wohnen und Migration die Broschüre kostenlos zu.

Ähnliche Leistungen

Hilfe bei drohendem Wohnungsverlust (Wohnungssicherung)

Beratung und Hilfe für Münchner Bürger*innen, deren Mietverhältnis durch Kündigung oder Räumungsklage, bedroht ist.

Wohnungsbörse

Mit der digitalen Wohnungsbörse trägt das Sozialreferat dazu bei, vorhandenen Wohnraum sinnvoll und effizient zu nutzen.

Wohngeld Negativbescheinigung

Eine Negativbescheinigung benötigen Sie als Wohngeldempfänger*in bei einem Umzug.

Wohngeld – Mietzuschuss für Mietwohnungen

Wenn Sie nur über ein geringes Einkommen verfügen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu Ihrer Miete beantragen.

Vollzug der Zweckentfremdungssatzung

Durch die Zweckentfremdungssatzung sollen alle Maßnahmen verhindert werden, die dem Wohnungsmarkt Wohnraum entziehen.

Meldung von freiem Wohnraum

Sobald absehbar ist, dass eine öffentlich geförderte Wohnung frei wird, muss der Verfügungsberechtigte dies dem Amt für Wohnen und Migration schriftlich anzeigen.

Ablauf der Mietpreis- und Belegungsbindung von geförderten Wohnungen

Mieter*innen von geförderten Wohnungen (sogenannten Sozialwohnungen) erhalten Auskunft über den Zeitpunkt des Ablaufs der Mietpreis- und Belegungsbindung.

Mietberatung

Mieter*innen und Vermieter*innen sowie städtische Dienstellen und externe Behörden können sich kostenlos rund um das Mietverhältnis beraten lassen.

Zulässige Miethöhe bei geförderten Wohnungen

Mieter*innen von geförderten Wohnungen (sogenannten Sozialwohnungen) erhalten Auskunft über die zulässige Miethöhe.

Geförderte Wohnung (sogenannte Sozialwohnung)

Wenn Sie in München eine geförderte Wohnung brauchen, müssen Sie einen Antrag stellen. Eine Wohnung können Sie dann über die Internetplattform SOWON suchen.