Rathaus München

Am 1. April 2011 trat die städtische Informationsfreitssatzung in Kraft, die Einwohnerinnen und Einwohnern einen grundsätzlich freien Zugang zu Informationen gewährt, die bei der Landeshauptstadt München im eigenen Wirkungskreis vorhanden sind. Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München.

Neu ist, dass nun nicht mehr nur Betroffene oder Verfahrensbeteiligte Informationen aus städtischen Akten verlangen dürfen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, sondern jedermann, den Akteninhalte interessieren.

Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen oder besondere öffentliche Belange bleiben aber weiterhin geschützt. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM).

 

FAQ zur Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München

  1.  Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen?
  2.  Wer kann einen Antrag stellen?
  3.  Was sind Informationen im Sinne der Satzung?
  4.  Sind personenbezogene Daten und anderer Belange weiterhin geschützt?
  5.  Gelten andere Rechte zur Informationsfreiheit weiter?
  6.  Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?
  7.  Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?
  8.  Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?
  9.  Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Antworten:

  1. Worauf kann sich die gewünschte Information beziehen?

Nach einhelliger Meinung kann eine gemeindliche Satzung einen Informationsanspruch nur beschränkt auf den eigenen Wirkungskreis regeln, also auf Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV), Art. 7 Abs. 1 und Art. 57 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO). Darunter fallen beispielsweise

  • Verwaltung des Gemeindevermögens
  • Örtliche Verkehrsplanung, Straßen- und Wegebau
  • Ortsplanung
  • Feuerschutz
  • Örtliche Kulturpflege, Volks- und Berufsschulwesen, Erwachsenenbildung
  • Örtliches Gesundheitswesen
  • Erhaltung ortsgeschichtlicher Denkmäler und Bauten.

Regelungsgegenstände des übertragenen Wirkungskreises im Sinne von Art. 8 und 58 BayGO fallen dagegen nicht unter die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Die gewünschten Informationen können daher nicht gerichtet sein auf z. B.

  • Statistische Erhebungen
  • Baugenehmigungsverfahren, Bauaufsicht
  • Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen
  • Führungszeugnisse
  • Fundanzeigen
  • Regelungsgegenstände von Gemeindeverordnungen
  • Gesundheitsamt und Veterinäramt, Schlachttier- und Fleischbeschau
  • Standesämter, Personenstandswesen
  • Tierseuchengesetz, Lebensmittelkontrolle
  • Melde- und Gewerbewesen
  • Sicherheitsbehörde, Katastrophenhilfe, Rettungsdienst, Zivilschutz
  • örtliche Straßenverkehrsbehörde, Fahrerlaubnis
  • Ausweis- und Passwesen.
  1. Wer kann einen Antrag stellen?

Auskunftsberechtigt sind natürliche Personen. Jeder Mensch, der in München wohnt, hat demnach grundsätzlich freien Zugang zu Informationen der Landeshauptstadt München. Personen, die Organe juristischer Personen sind, können Anträge nur stellen, soweit sie erkennbar für sich persönlich handeln. Andernfalls (insbesondere bei entsprechender Firmierung) handelt durch sie die juristische Person selbst mit der Folge, dass der Antrag abzulehnen ist.

Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gewährt den freien Informationszugang jeder Einwohnerin und jedem Einwohner, ohne dass die antragstellende Person begründen muss, für welchen Zweck die Informationen benötigt werden.

  1. Was sind Informationen im Sinne der Satzung?

Informationen im Sinne dieser Satzung sind alle amtlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, gehören nicht dazu (§ 1 Ziff. 2 IFS-LHM).

Zu beachten ist, dass nur solche Informationen verlangt werden können, die der Landeshauptstadt München auch tatsächlich vorliegen. Ermittlungen, Auswertungen oder Recherchen können nicht verlangt werden. Es kommt hierbei nicht darauf an, ob die Landeshauptstadt München bestimmte Informationen haben müsste.

Ebenso können Informationen nicht in einer bestimmten Form verlangt werden, wenn dies für die Behörde einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde.

  1. Sind personenbezogene Daten und andere Belange weiterhin geschützt?

Natürlich sind nicht ausnahmslos alle Daten freigegeben. Personenbezogene Daten, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse privater Firmen sowie besondere öffentliche Belange dürfen weiterhin nicht offen gelegt werden. Hier regelt die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München Ausnahmetatbestände (§ 6 IFS-LHM).

  1. Gelten andere bestehende Rechte zur Informationsfreiheit weiter?

Soweit eine spezielle Vorschrift (z. B. Umweltinformationsgesetz - UIG, Verbraucherinformationsgesetz – VIG, Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG) anwendbar ist, tritt die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München zurück (§ 7 IFS-LHM).

  1. Wo kann ich einen Informationszugang beantragen?

Die Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München gilt nur für die Landeshauptstadt München und ihre Eigenbetriebe im eigenen Wirkungskreis.

Anträge können bei den städtischen Dienststellen gestellt werden, welche die gewünschten Informationen verwalten; sie weisen ggf. darauf hin, welche Stelle zuständig ist.

Die Adressen der jeweils zuständigen Dieststelle/des Referats finden Sie hier.

  1. Wie kann ich einen Informationszugang beantragen?

Das Verfahren ist in § 3 IFS-LHM geregelt. Ein Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden.

Die Form der Informationsgewährung (zum Beispiel mündliche Auskunft, Einsichtnahme in Akten, Kopie) bestimmt grundsätzlich die zuständige städtische Dienststelle.

Der Antrag muss hinreichend bestimmt sein, also klar erkennen lassen, welche konkreten Informationen gewünscht werden.

  1. Welche Gebühren und Auslagen sind vorgesehen?

Im Bereich der Landeshauptstadt München werden für Informationsersuchen nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München Gebühren und Auslagen nach der Kostensatzung der Landeshauptstadt München erhoben.
Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Wenn Kosten entstehen, werden Antragsteller auf deren voraussichtliche Höhe hingewiesen (§ 4 Abs. 6 IFS-LHM).

  1. Was tun, wenn ein Antrag abgelehnt wird?

Informationen sollen durch die Stadt grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Antragstellung zugänglich gemacht werden. Bei komplexen Informationen kann die Frist um zwei weitere Monate verlängert werden.

Ablehnungsgründe sind in § 6 der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München geregelt. Ein Antrag muss abgelehnt werden, wenn dem Bekanntwerden der Information Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen. Das ist z. B. dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Information zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen könnte oder missbräuchlich verwendet werden soll. Ebenso können Auskunftsbegehren abgelehnt werden, soweit Personal- und Grundstücksangelegenheiten im Einzelfall betroffen sind oder personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offenbart werden würden. Auch der Schutz geistigen Eigentums sowie des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses oder gesetzliche oder vertragliche Geheimhaltungspflichten können einem Informationsanspruch entgegenstehen. Liegt die Information der antragstellenden Person bereits vor, oder kann sie sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen, kann sie durch § 4 Abs. 5 IFS-LHM darauf verwiesen werden.

Eine Ablehnung ist schriftlich zu erteilen und zu begründen.

Im Falle einer Ablehnung kann der Informationssuchende gegen die Ablehnung mit Klage vorgehen.