Mit dem Bürgerbegehren stellen die Bürgerinnen und Bürger einer Kommune einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids.
Rechtliche Grundlagen
• Art. 18a der Bayerischen Gemeindeordnung
• Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in der Landeshauptstadt München und in den Stadtbezirken
Inhalt
Die Gemeindebürger können über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren). Einige Sachthemen sind dabei jedoch ausgeschlossen, wie zum Beispiel Angelegenheiten, die nach Gesetz dem Oberbürgermeister obliegen oder über die Haushaltssatzung.
Geltungsbereich
In München ist es möglich, Bürgerentscheide zu beantragen, die das ganze Stadtgebiet oder nur einen oder mehrere Stadtbezirke betreffen.
Form
Das Bürgerbegehren muss eine mit Ja oder Nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten. Zudem muss es von mindestens 3 v. H. der Gemeindebürger unterschrieben sein. Derzeit sind bei Münchner Kommunalwahlen ca. 900.000 Personen stimmberechtigt.
Bürgerentscheid
Der Stadtrat entscheidet unverzüglich nach Prüfung der Unterschriften über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und legt den Tag der Durchführung des Bürgerentscheids auf einen Sonntag binnen drei Monaten nach der Beschlussfassung fest. Der Stadtrat kann der Bürgerschaft dazu auch einen die gleiche Thematik behandelnden, konkurrierenden Vorschlag vorlegen.
Der Bürgerentscheid ist gültig, wenn über die Hälfte der Abstimmenden den Entscheid unterstützt und dies mindestens 10 v. H. der Münchner Stimmberechtigten darstellt.