Selbstständige Erwerbstätigkeit

1. EWR-Bürger, Schweizer und Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet"

Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen oder Liechtenstein oder Schweizer Bürger und deren Familienangehörige benötigen keine gesonderten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt für Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet".


2. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit

Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, Ihre beabsichtigte Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 AufenthG).

Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:

  • ausführliche Darstellung der Geschäftsidee,
  • der Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation (Anzahl der Ausbildungs- bzw. Arbeitsplätze, die geschaffen werden sollen und die Angabe in welchem zeitlichen Rahmen dies geschehen soll)
  • gegebenenfalls Darstellung der Auswirkungen der Geschäftsidee auf Innovation und Forschung
  • ausführlicher Lebenslauf

Bitte fügen Sie insbesondere Nachweise von Ausbildungen und Qualifikationen bei und gegebenenfalls Zeugnisse und Diplome. Bei ausländischen Unterlagen müssen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung und ggf. die förmliche Anerkennung der Hochschule vorlegen.

  • Referenzen, Darlegung der unternehmerischen Erfahrungen
  • Unterlagen über die geplante Höhe des Kapitaleinsatzes

gegebenenfalls die Höhe des Eigenkapitals (z.B. Kontoauszüge, Bankbestätigungen ect.) bzw. die Höhe des benötigten Fremdkapitals (z.B. Kreditzusage)

Für Staatsangehörige Kroatiens, Mazedoniens, der Dominikanischen Republik, Indonesiens, des Irans, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der Türkei und der Vereinigten Staaten von Amerika kommen Erleichterungen nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen in Frage. Freiberufler wie Künstler, Schriftsteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten können ebenfalls nach Beteiligung fachkundiger Stellen (z.B. Kammern) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.

Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, können wir sie Ihnen erlauben. Legen Sie bitte die sonstigen Erlaubnisse vor, die in Ihrem Fall notwenidg sind.

 

Qualifizierte Duldungsinhaber

Nach § 18a AufenthG kann qualifizierten geduldeten Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dieser Beschäftigung zugestimmt hat.

Voraussetzung ist, dass Sie

a) in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben

oder

b) einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss haben und seit zwei Jahren ununterbrochen in Deutschland eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausüben

oder

c) als im Ausland ausgebildete Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausüben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den Lebensunterhalt für sich und alle Familien- und Haushaltsangehörigen sichern konnten.

Darüber hinaus dürfen keine entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherung und Ordnung vorliegen, insbesondere keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen.


Benötigte Unterlagen

  • das vollständig ausgefüllte Formblatt Ausländerbeschäftigung
  • ein aktuelles biometrietaugliches Passfoto (Fotoautomaten befinden sich in der Ausländerbehörde)
  • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag mit Angabe der Quadratmeterzahl der Wohnung
  • Nachweis über die aktuelle Höhe der monatlichen Kosten für die Wohnung (bei Mietwohnungen ist die aktuelle Bestätigung des Vermieters bzw. ein aktueller Kontoauszug über die Höhe der monatlichen Warmmiete erforderlich, bei Eigentumswohnungen der Nachweis über die Höhe der monatlichen Zins-und Tilgungsleistungen aus Kreditverträgen sowie über die Höhe des Hausgeldes / Wohngeldes)
  • Nachweis über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen)


Zusätzlich:
Die Ausbildung erfolgte im Inland?

  • Nachweis über einen anerkannten deutschen Hochschulabschluss oder
  • Nachweis über eine qualifizierte 3-jährige Berufsausbildung (abgeschlossene Lehre oder vergleichbare Berufsausbildungsabschluss als Meister/Meisterin, Techniker/Technikerin oder Fachwirt/Fachwirtin)


Die Ausbildung erfolgte im Ausland?

  • Nachweis über eine qualifizierte Berufsausbildung im Ausland und
  • eine Arbeitgeberbestätigung (beziehungsweise mehrere Arbeitgeberbestätigungen, wenn verschiedene Arbeitgeber bestanden haben) über Art und Dauer der Beschäftigung mit dem Vermerk, dass die geduldete Person seit drei Jahren als Fachkraft eine Beschäftigung ausübt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt

oder

  • Nachweis über einen anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss

und

  • eine Arbeitgeberbestätigung (gegebenenfalls mehrere Arbeitgeberbestätigungen, wenn verschiedene Arbeitgeber bestanden haben) über Art und Dauer der Beschäftigung, mit dem Vermerk, dass die geduldete Person seit zwei Jahren eine ihre dem Hochschulabschluss angemessene Beschäftigung ausübt beziehungsweise ausgeübt hat.

 

Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Bei nicht formal anerkannten ausländischen Hochschulabschlüssen bzw. bei ausländischen Berufsausbildungen ist zudem eine Überprüfung der Vergleichbarkeit Ihrer Berufsausbildung beziehungsweise Ihres Hochschulabschlusses mit deutschen Ausbildungsqualifikationen oder Abschlüssen durch andere Dienststellen erforderlich.

 

Au-Pair

Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.

(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika)

Au-pair-Verhältnis

Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.

Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:

  • Abschluss eines schriftlichen Vertrages über die gegenseitigen Rechte und Pflichten
  • Integration in die Gastfamilie, d.h. unter anderem auch Stellung einer angemessenen Unterkunft (grundsätzlich eigenes Zimmer in der Familienwohnung) und Möglichkeit der Teilnahme an den gemeinsamen Mahlzeiten
  • Mitwirkung bei leichten Hausarbeiten (z.B. die Wohnung aufgeräumt und in Ordnung halten) und Kinderbetreuung, wöchentlich maximal 30 Stunden einschließlich Babysitting, in der Regel höchstens sechs Stunden täglich
  • Gewährung von mindestens einem freien Tag pro Woche, davon mindestens einen Sonntag im Monat und mindestens vier freien Abenden pro Woche
  • Freistellung für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Ausflüge
  • Zahlung eines angemessenen Taschengeldes (z.Zt. mindestens 260 € im Monat)
  • Abschluss einer Krankenversicherung (auch für den Fall der Schwangerschaft und Geburt) sowie einer Unfallversicherung durch die Gastfamilie
  • Bezahlter Erholungsurlaub von vier Wochen (bei kürzerer Tätigkeit als ein Jahr zwei Werktage pro vollem Monat)

Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Au-pair-Verhältnis grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.

Weitere Voraussetzungen

Gastfamilie

  • Als Gastfamilie kommen nur Paare/Alleinerziehende mit Kind(ern) in Frage. Ausnahmen können im begründeten Einzelfall (z.B. Schwangerschaft) genehmigt werden.
  • In den Gastfamilien wird Deutsch als Muttersprache gesprochen und mindestens ein erwachsenes Familienmitglied besitzt seit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Staates oder der Schweiz.
  • Das Au-pair darf weder mit einem Familienmitglied verwandt sein, noch aus dem Heimatland der Gasteltern stammen.

Visumsverfahren

Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.

Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, dass die Gastfamilien parallel zum Visumsantrag mit der Ausländerbehörde München Kontakt aufnehmen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:

  • Einladungsschreiben der Gastfamilie
  • Angaben über die Verhältnisse der Gastfamilie, vollständige Personalien und Heimatanschrift des Au-Pairs
  • ein von der Gastfamilie unterzeichneter Entwurf des vorgesehenen Arbeitsvertrages

Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit zugestimmt wird.

Zustimmung zur Arbeitsaufnahme

Nach einer Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit München gilt die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme als erteilt, wenn es sich um ein echtes Au-Pair-Verhältnis handelt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben). Ob dies der Fall ist, überprüft die Ausländerbehörde anhand des Fragebogens der Bundesagentur für Arbeit sowie anhand eines vorgelegten Vertragsentwurfs. Der Fragebogen wird der Gastfamilie auf Anfrage zugesandt. Nähere Informationen unter www.zav.de.

Nach der Einreise

Das Visum wird für drei Monate erteilt. Nach seiner Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Das ist im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Meldestelle möglich www.buergerbuero-muenchen.de.
Nach der Anmeldung aber vor Ablauf seines Visums ist die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde zu beantragen. Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Nationalpass
  • 1 aktuelles biometrisches Passfoto
  • aktuelle Bestätigung der Gastfamilie über Art und Dauer der Beschäftigung

Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung der Ausländerbehörde.

Gebühren

Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100 Euro.

Allgemeines

Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.

 

Kontakt

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Landeshauptstadt München

Kreisverwaltungsreferat (KVR)

Hauptabteilung II Einwohnerwesen Ausländerangelegenheiten

Kartenstandpunkt Symbol

Ruppertstraße 19
80337 München

Tel.: 089 233-96010

Öffnungszeiten

Achtung: Terminvereinbarung erforderlich!

Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 - 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr