1. EWR-Bürger, Schweizer und Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet"
Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen oder Liechtenstein oder Schweizer Bürger und deren Familienangehörige benötigen keine gesonderten Aufenthaltstitel zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Dasselbe gilt für Inhaber eines Aufenthaltstitels mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit gestattet".
2. Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit
Sie können eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erhalten, wenn ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes regionales Bedürfnis besteht, Ihre beabsichtigte Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 AufenthG).
Bitte bringen Sie folgende Unterlagen mit:
Bitte fügen Sie insbesondere Nachweise von Ausbildungen und Qualifikationen bei und gegebenenfalls Zeugnisse und Diplome. Bei ausländischen Unterlagen müssen Sie eine beglaubigte deutsche Übersetzung und ggf. die förmliche Anerkennung der Hochschule vorlegen.
gegebenenfalls die Höhe des Eigenkapitals (z.B. Kontoauszüge, Bankbestätigungen ect.) bzw. die Höhe des benötigten Fremdkapitals (z.B. Kreditzusage)
Für Staatsangehörige Kroatiens, Mazedoniens, der Dominikanischen Republik, Indonesiens, des Irans, Japans, der Philippinen, Sri Lankas, der Türkei und der Vereinigten Staaten von Amerika kommen Erleichterungen nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen in Frage. Freiberufler wie Künstler, Schriftsteller, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten können ebenfalls nach Beteiligung fachkundiger Stellen (z.B. Kammern) eine Aufenthaltserlaubnis erhalten.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet, können wir sie Ihnen erlauben. Legen Sie bitte die sonstigen Erlaubnisse vor, die in Ihrem Fall notwenidg sind.
Nach § 18a AufenthG kann qualifizierten geduldeten Personen eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit dieser Beschäftigung zugestimmt hat.
Voraussetzung ist, dass Sie
a) in Deutschland eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbaren geregelten Ausbildungsberuf oder ein Hochschulstudium abgeschlossen haben
oder
b) einen anerkannten ausländischen Hochschulabschluss haben und seit zwei Jahren ununterbrochen in Deutschland eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausüben
oder
c) als im Ausland ausgebildete Fachkraft seit drei Jahren ununterbrochen eine Beschäftigung ausüben, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis den Lebensunterhalt für sich und alle Familien- und Haushaltsangehörigen sichern konnten.
Darüber hinaus dürfen keine entgegenstehende Gründe der öffentlichen Sicherung und Ordnung vorliegen, insbesondere keine schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen.
Benötigte Unterlagen
Zusätzlich:
Die Ausbildung erfolgte im Inland?
Die Ausbildung erfolgte im Ausland?
oder
und
Diese Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein. Bei nicht formal anerkannten ausländischen Hochschulabschlüssen bzw. bei ausländischen Berufsausbildungen ist zudem eine Überprüfung der Vergleichbarkeit Ihrer Berufsausbildung beziehungsweise Ihres Hochschulabschlusses mit deutschen Ausbildungsqualifikationen oder Abschlüssen durch andere Dienststellen erforderlich.
Au-Pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben (leichte Hausarbeiten, Kinderbetreuung) für maximal ein Jahr in Gastfamilien aufgenommen werden, um ihre Sprachkenntnisse zu vervollständigen und ihre Allgemeinbildung durch eine bessere Kenntnis des Gastlandes zu erweitern.
(Gilt nicht für Unionsbürger und Staatsangehörige von Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz sowie für Staatsangehörige von Australien, Neuseeland, Israel, Japan Kanada, der Republik Korea und der Vereinigten Staaten von Amerika)
Au-pair-Verhältnis
Zum Zeitpunkt der Beantragung des Visums muss das Au-Pair mindestens 17 Jahre alt sein (Minderjährige benötigen eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten), das 25. Lebensjahr darf noch nicht vollendet sein und es müssen gute Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorliegen.
Ein echtes Au-pair-Verhältnis liegt vor, wenn folgende Punkte beachtet werden:
Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, ist das Au-pair-Verhältnis grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig.
Weitere Voraussetzungen
Gastfamilie
Visumsverfahren
Die Aufenthaltsgenehmigung muss vor der Ausreise durch das Au-Pair bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder regional zuständiges Konsulat) in Form eines Visums beantragt werden. Hierfür muss das Au-Pair neben einem gültigen Reisepass auch ein Einladungsschreiben der Gastfamilie vorlegen, aus welchem hervorgeht, dass die Bewerberin als Au-Pair in die Familie kommen soll.
Die Gesamtdauer des Visumsverfahrens beträgt in der Regel zwischen vier und acht Wochen. Um die Verfahrensdauer abzukürzen ist es sinnvoll, dass die Gastfamilien parallel zum Visumsantrag mit der Ausländerbehörde München Kontakt aufnehmen. Folgende Unterlagen sind vorzulegen:
Dem Visumsantrag wird zugestimmt, wenn die oben genannten Unterlagen vollständig vorliegen und auch der Arbeitsaufnahme durch die Agentur für Arbeit zugestimmt wird.
Zustimmung zur Arbeitsaufnahme
Nach einer Vereinbarung mit der Agentur für Arbeit München gilt die Zustimmung zur Arbeitsaufnahme als erteilt, wenn es sich um ein echtes Au-Pair-Verhältnis handelt und die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe oben). Ob dies der Fall ist, überprüft die Ausländerbehörde anhand des Fragebogens der Bundesagentur für Arbeit sowie anhand eines vorgelegten Vertragsentwurfs. Der Fragebogen wird der Gastfamilie auf Anfrage zugesandt. Nähere Informationen unter www.zav.de.
Nach der Einreise
Das Visum wird für drei Monate erteilt. Nach seiner Einreise ist das Au-Pair verpflichtet, sich an seinem Wohnort innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Das ist im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Meldestelle möglich www.buergerbuero-muenchen.de.
Nach der Anmeldung aber vor Ablauf seines Visums ist die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde zu beantragen. Es werden folgende Unterlagen benötigt:
Die Aufenthaltsgenehmigung erlischt, wenn die Au-Pair-Tätigkeit in der Gastfamilie vorzeitig beendet wird. Ein Wechsel der Gastfamilie bedarf der Genehmigung der Ausländerbehörde.
Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Au-Pair-Aufenthaltes bis zu einem Jahr beträgt 100 Euro.
Allgemeines
Die Auflistung ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusätzlicher Nachweise erforderlich sein.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80337 München
Tel.: 089 233-96010
Achtung: Terminvereinbarung erforderlich!
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 - 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr