Familiennachzug beantragen

Zum Zweck der Familienzusammenführung können deutsche Staatsangehörige und ausländische Staatsangehörige, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, ihre ausländischen Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner und Kinder nachziehen lassen (Familiennachzug).

Für Staatsangehörige (und ihre Familienangehörigen) aus den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen gelten diese Regeln für den Familiennachzug nicht.
Bevor die ausländischen Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner oder Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.

Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es in diesen Ländern:
Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea

Visum-Verfahren:
Sobald uns der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, informieren wir den hier lebenden Angehörigen oder künftigen Ehepartner/ eingetragenen Lebenspartner über die Unterlagen, die noch erforderlich sind.

Aufenthaltserlaubnis:
Nach der Einreise müssen die zugezogenen Personen zuerst ihren Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) anmelden und danach die Aufenthaltserlaubnis für den Familiennachzug persönlich beantragen.

 
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im Dienstleistungsfinder.

Kindernachzug beantragen

Deutsche oder Ausländer, die sich mit einer Aufenthaltserlaubnis in Deutschland aufhalten, können ihre ausländischen, minderjährigen und ledigen Kinder nachziehen lassen.

Visumverfahren:
Bevor die ausländischen Kinder nach Deutschland reisen können, benötigen sie ein Visum zum Familiennachzug, das sie bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen können.

Sobald der Visumantrag von der zuständigen Auslandsvertretung vorliegt, wird der hier lebende Familienangehörige informiert und muss  eventuell zusätzliche  Unterlagen einreichen.

Ausnahmen vom Visumsverfahren gibt es für Staatsangehörige aus diesen Ländern:
Australien, Israel, Japan, Kanada, Neuseeland, USA, Republik Korea.

Kein Visum benötigen Staatsangehörige aus:
den Mitgliedsländern der EU, der Schweiz, Liechtenstein, Island und Norwegen


Aufenthaltserlaubnis (eAT):
Nach der Einreise muss zuerst der Wohnsitz bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) angemeldet werden. Kinder ab sechs Jahren müssen die Aufenthaltserlaubnis in der Ausländerbehörde persönlich beantragen.

 
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im Dienstleistungsfinder.