Neueinreisende Studenten
Anmeldung, Kontoeröffnung, Immatrikulation, Aufenthaltserlaubnis, mehr...
1. Einreise-Visumsverfahren
Für den längerfristigen Aufenthalt zum (studienvorbereitenden) Sprachkursbesuch, Besuch des Studienkollegs und/ oder zum Fachstudium sowie als Studienbewerberinnen und Studienbewerber brauchen Sie ein Einreisevisum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung.
Ausnahmen: Staatsangehörige von Australien, Brasilien, El Salvador, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA können visumsfrei nach Deutschland einreisen.
Bei einer Einreise ohne entsprechendem Visum kann Ihnen in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Das Visumverfahren dauert etwa 8 Wochen. Zu Ihrem Visumsantrag müssen Sie unbedingt nachweise über die Finanzierung und den Aufenthaltsgrund (beispielsweise Anmeldung zum Deutschintensivkurs, Zulassungsbescheid der Hochschule) zufügen.
Als Studienbewerberin oder Studienbewerber müssen sie Ihre Studienbefähigung für ein Studium an einer deutschen Hochschule belegen. Gleiches gilt, wenn noch kein Zulassungsbescheid der Hochschule vorliegt und der Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen geltend gemacht wird. (Ausnahme: Staatsangehörige von China, der Mongolei oder Vietnam benötigen ein Zertifikat der akademischen Prüfstelle bei der Deutschen Botschaft).
2. Nach der Einreise
Anmeldung des Wohnsitzes
Bitte melden Sie sich innerhalb einer Woche im Bürgerbüro im Kreisverwaltungsreferat oder im Bürgerbüro im Rathaus Pasing oder bei einer Außenstelle des Bürgerbüros an. Internetinformationen der Bürgerbüros finden Sie hier.
Beantragung eines Aufenthaltstitels
Der Antrag auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung eines Aufenthaltstitels muss innerhalb der Gültigkeit Ihres Visums (beispielsweise spätestens drei Monate nach Einreise bei Staatsangehörigen aus den nicht visumspflichtigen Ländern) bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Die Zuständigkeit der Ausländerbehörde richtet sich nach Ihrem Hauptwohnsitz. Sofern Sie im Stadtbereich München mit Hauptwohnsitz wohnen, ist die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München zuständig.
Wir benötigen grundsätzlich folgende Unterlagen:
Nachweis des Ausbildungsverlaufs/ Ausbildungsstands (beispielsweise bislang besuchte Sprachkurse mit Ergebnis, Scheine, abgelegte Prüfungen)
Vorbereitende Maßnahmen auf ein beabsichtigtes Studium im Bundesgebiet
Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf längstens zwei Jahre ab Einreise beschränkt. Anschließend muss das Fachstudium aufgenommen werden. Es liegt hierbei in Ihrer Verantwortung, die Vorbereitungsphase zielgerichtet zu planen und durchzuführen, als auch insbesondere, die Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewerbungsfristen für das Fachstudium zu beachten. Die Studienvorbereitung kann folgende Einzelmaßnahmen beinhalten: Besuch von Deutschintensivkursen zur Vorbereitung auf die Sprachprüfung (DSH oder TestDaF), Besuch des Studienkollegs oder ein für das beabsichtigte Studium zwingend erforderliches Vorpraktikum.
Während der Studienvorbereitung ist eine Beschäftigung von 120 Tagen beziehungsweise 240 halben Tagen pro Kalenderjahr zugelassen; diese ist im ersten Jahr zeitlich auf die Wochenenden/ Feiertage während der Sprachkursvorbereitung beziehungsweise auf die Ferien beim Studienkollegbesuch beschränkt. Voraussetzung hierfür ist, dass Ihre Studienbefähigung in der Regel durch den Zeugnisanerkennungsbescheid oder das APS-Zertifikat (China, Mongolei, Vietnam) nachgewiesen wurde. Sofern Sie ein zwingend vorgeschriebenes Vorpraktikum (bei FH-Studium) machen möchten, setzt dies den erfolgreichen Abschluss der anderen Vorbereitungsmaßnahmen voraus.
Fachstudium
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann um jeweils bis zu längstens zwei Jahren verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist, jedoch in angemessener Zeit noch erreicht werden kann. Aufenthaltszweck ist die in den Auflagen zum Aufenthaltstitel genannte Studienfachrichtung. Als zeitlich angemessen gilt die durchschnittliche Studiendauer im jeweiligen Studiengang an der jeweiligen Hochschule, zuzüglich drei Semester. Während der akademischen Ausbildung wird insbesondere an Hand der bislang gezeigten Ausbildungsbemühungen und erbrachten Leistungen eine Zukunftsprognose getroffen, ob ein erfolgreicher Studienabschluss innerhalb der angemessenen Zeitdauer zu erwarten ist. Grundsätzlich erfolgt keine Verlängerung des Aufenthaltstitels zum Studium, wenn eine Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren oder mehr zu prognostizieren beziehungsweise erreicht ist.
Während des Fachstudiums ist eine Beschäftigung von 90 Tagen beziehungsweise 180 halben Tagen pro Kalenderjahr sowie zusätzlich eine studentische Nebentätigkeit an Hochschulen/ öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen gestattet. Eine darüber hinaus gehende Beschäftigung ist nicht generell ausgeschlossen, kommt aber nur in extremen Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich gilt, dass die Beschäftigung das Studium nicht beinträchtigen darf. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei der Bundesagentur für Arbeit.
Promotion
Für ein Promotionsstudium gelten die obigen Ausführungen sinngemäß. Die Themenfestlegung und voraussichtliche Dauer des Promotionsverfahrens bis zum endgültigen Abschluss (Aushändigung der Doktorurkunde) sind von dem Doktorvater/ von der Doktormutter mitzuteilen. Sofern die Promotion nicht am Lehrstuhl der Hochschule, sondern in wissenschaftlichen Einrichtungen oder in der freien Wirtschaft absolviert wird, muss zusätzlich belegt werden, von wem die Dissertation betreut und an welcher Hochschule die Arbeit eingereicht wird. Eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft wird ausländer-rechtlich wie eine - oben dargestellte - studentische Hilfskrafttätigkeit angesehen.
Arbeitplatzsuche/Beschäftigung nach Studienende
Nach erfolgreichem Studienabschluss an der deutschen Hochschule ist für Sie der Zugang zum Arbeitsmarkt, abhängig von der Arbeitsmarktsituation, grundsätzlich möglich. Zur Suche und Bewerbung, für einen dem Studienabschluss angemessenen Arbeitsplatz, kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr verlängert werden. Der erfolgreiche Studienabschluss und die Finanzierung einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz, müssen belegt sein. Abweichend von den oben genannten Finanzierungsnachweisen kann auch das Einkommen aus einer minderqualifizierten Tätigkeit (beispielsweise eines Praktikums oder Hilfsjobs) akzeptiert werden. Die Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche berechtigt während dieses Zeitraumes zur Ausübung der Erwerbstätigkeit (selbständige Tätigkeit und unselbständige Beschäftigung).
Krankenversicherung
Sie verfügren über einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz, wenn der Schutz Leistungen mindestens im Umfang des deutschen gesetzlichen Versicherungsträgers umfasst. Sie müssen einen bestehenden Krankenversicherungsschutzes nachweisen können.
Finanzierung
Die gesicherte Finanzierung liegt vor, wenn Ihnen monatliche Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts, mindestens in Höhe des BAFöG-Satzes (derzeit 659 Euro), zur Verfügung stehen. Möglich sind insbesondere:
Ein Zuverdienst im Rahmen einer erlaubten Beschäftigung kann berücksichtigt werden.
3. Sonstiges
Erlöschen des Aufenthaltstitels bei Wechsel des Studiengangs/ der Hochschule oder des Studienabbruchs
Die Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken ist stets an einen ganz konkreten Aufenthaltsgrund und damit auch an eine konkrete Fachrichtung beziehungsweise Hochschule gebunden. Sie erlischt vorzeitig bei Abbruch oder Beendigung des in den Auflagen zum Aufenthaltstitel genannten Zwecks. Dies hat zur Folge, dass Sie, unabhängig von der Gültigkeitsdauer, keine gültige Aufenthaltserlaubnis besitzen, sobald Sie das Studium nicht mehr wie genehmigt fortführen.
Bei erfolgreichem Studienabschluss endet der Zweck regelmäßig mit Ablauf des Semesters, in welchem das Abschlusszertifikat (unter anderem Diplom, Magister, Bachelor, Master) ausgestellt wurde. Gleiches gilt bei fehlender Rückmeldung für das Folgesemester. Bei Exmatrikulation auf eigenen Antrag erlischt der Aufenthaltstitel zum genannten Zeitpunkt, bei endgültig nicht bestandener Prüfung erlischt der Aufenthaltstitel mit Bekanntgabe des Prüfungsbescheides vorzeitig. Wenn Sie nicht mehr im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind, sind Sie zur unverzüglichen Ausreise aus Deutschland verpflichtet. Ein unerlaubter (illegaler) Aufenthalt kann strafrechtlich verfolgt werden und unabhängig davon ausländerrechtliche Konsequenzen haben. Wenn Sie den Aufenthalt im Bundesgebiet fortsetzen wollen, müssen Sie stets zeitgerecht einen erneuten Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels stellen. Beachten Sie daher unbedingt die Auflagen im Aufenthaltstitel.
Wechsel des Aufenthaltszwecks
Während der Studienvorbereitung und des Fachstudiums wird in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck (sonstige Ausbildung, Familiennachzug, Erwerbstätigkeit) erteilt, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch vorliegt. Es wird erwartet, dass die ursprünglich angestrebte und zumeist teure akademische Ausbildung zunächst erfolgreich und in angemessener Zeit beendet wird.
Daueraufenthaltsrecht
Während des Aufenthaltszwecks Studium (§ 16 AufenthG) kann keine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG (§ 9a AufenthG) und keine Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) erteilt werden. Sie müssen zuerst im Anschluss an das Studium einen Aufenthaltstitel erhalten, der zum Daueraufenthaltsrecht führt. Die Hälfte des rechtmäßigen Aufenthalt zum Zweck des Studiums wird bei der Erteilung des Daueraufenthaltsrechts angerechnet.
4. Gebühren
Die Gebühr für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr beträgt 110 Euro.
Die Gebühr für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis um mehr als 3 Monate beträgt 80 Euro..
Die Gebühr für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck beträgt 90 Euro.
5. Deutschkurse
Die Aufenthaltserlaubnis ist an den Besuch von Deutschkursen gebunden. Bei Abbruch der Deutschkurse sind Sie zur Ausreise verpflichtet. Eine unregelmäßige Teilnahme führt in der Regel zur Beendigung Ihres Aufenthalts.
Deutschkurse ohne Studium
Die Aufenthaltserlaubnis zum Besuch von Deutschkursen (ohne anschließendes Studium) kann bis zu einer Gesamtaufenthaltsdauer von längstens 12 Monaten ab Einreise erteilt werden. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ausgeschlossen. Während des Besuchs der Deutschkurse ist eine Erwerbstätigkeit ausgeschlossen.
Deutschkurse mit Studium
Die Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung kann für maximal 2 Jahre ab Einreise erteilt werden. Sofern vor Aufnahme des Studiums das Studienkolleg besucht werden muss, verkürzt sich der Zeitraum in der Regel um 1 Jahr.
6. Forscher
Am 28.08.2007 trat in der Bundesrepublik Deutschland das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union in Kraft, das auch die Forscherrichtlinie 2005/71/EG fristgerecht in nationales Recht umsetzt. Das vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchzu-führende Anerkennungsverfahren für Forschungseinrichtungen ist Bestandteil eines erleichterten dreistufigen aufenthaltsrechtlichen Verfahrens, über das Forscher aus Nicht-EU-Staaten, die für einen mehr als dreimonatigen Forschungsaufenthalt nach Deutschland kommen wollen, einen Aufenthaltstitel erhalten können.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen Ausländerangelegenheiten
Ruppertstraße 19
80337 München
Tel.: 089 233-96010
Fax: 089 233-24760
E-Mail: studenten-ii3.kvr@muenchen.de
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch nur mit Termin
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr