Zuständigkeit

Das Visum zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland kann nur von der jeweiligen Deutschen Botschaft/Konsulat in Ihrem Heimatland ausgestellt werden. Der Antrag zur Ausstellung eines Visums ist daher bei der für Sie zuständigen Deutschen Botschaft/Konsulat in Ihrem Heimatland zu stellen. Ausnahme: Sofern Sie ein Aufenthaltsrecht in einem Drittland besitzen, können Sie das Visum auch bei der Deutschen Botschaft/Konsulat in diesem Land stellen.

Erforderliche Unterlagen

Ihrem Visumantrag müssen Sie grundsätzlich immer beilegen:

a) Nachweis eines konkreten Aufenthaltszwecks

  • Studium:
  • Zulassungsbescheid der Hochschule/ Immatrikulation mit Angabe der Fachrichtung;
  • Promotion: Schreiben Ihres Doktorvaters/ -mutter über Thema und voraussichtliche Dauer der Promotion; Zulassung des Promotionsausschusses
  • Deutschkurs: Bescheinigung des Deutschinstituts über einen Deutschintensivkurs mit Angabe der Dauer, Wochenstundenanzahl und Kursstufe. Der Kurs muss verbindlich gebucht sein; bei Studienabsichten: Zeugnisanerkennungsbescheid
  • Studienbewerberinnen/Studienbewerber: Studienbefähigung in Form des Zeugnisanerkennungsbescheides
  • Wissenschaftliche Tätigkeit: Bestätigung der Hochschule bzw. des wissenschaftlichen Instituts über die Dauer, Art und Vergütung; Vertragsentwurf
  • Stipendium: Stipendienbescheinigung der jeweiligen öffentlichen Einrichtung mit Angabe über Dauer und Höhe des Stipendiums

Der Aufenthaltszweck ist genau zu definieren. Die alleinige Angabe z. B. des Begriffs Studium ist zu ungenau und kann zur Ablehnung des Visumantrages führen.

b) Nachweis des ausreichenden Lebensunterhalts

  • Eltern: Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Schriftliche Erklärung der Eltern über eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 659 Euro monatlich für mindestens 1 Jahr oder länger und geeignete Belege zur Darlegung des Einkommens und/ oder Vermögens der Eltern, zum Beispiel Gehaltsnachweise der letzten 3 Monate, aktueller Bankauszug oder ähnliches.Die Nachweise müssen von der Deutschen Botschaft/Konsulat in Ihrem Heimatland beglaubigt sein.
  • Sparbuch/-konto: Original/ beglaubigte Kopie des Sparbuchs/ -kontos mit einem aktuellem Saldo in Höhe von mindestens 7908 Euro. Grundsätzlich reicht es aus, wenn Sie im Visumsantrag nachweisen, dass Sie über finanzielle Eigenmittel in Höhe von 7908 Euro verfügen. Die Eigenmittel müssen in der Regel erst nach erfolgter Einreise auf einem deutschen Bankinstitut/ Sparkasse nachgewiesen werden. Die Deutsche Botschaft/ Konsulat kann dies aber auch bereits bei Stellung des Visumsantrages fordern. In diesem Fall empfiehlt es sich, dass die in Deutschland lebende Kontaktperson ein entsprechendes Konto zu Ihren Gunsten eröffnet.
  • Bankbürgschaft: Eine Bankbürgschaft kann nur bei einem Bankinstitut/ Sparkasse abgegeben werden. Sie wird von einem Dritten zu Ihren Gunsten abgegeben. Im Haftungsfall bürgt die Bank in Höhe der vereinbarten Einlage. Die Einlage muss mindestens 7908 Euro betragen. Die Laufzeit beträgt mindestens 1 Jahr. Das Original ist bei der Visumsantragstellung abzugeben und verbleibt nach erfolgter Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde. Auf Grund dessen empfiehlt es sich, die Einlage zu staffeln, sodass sich diese monatlich jeweils um den monatlichen Bafög-Höchstsatz in Höhe von 659 Euro verringert. Ansonsten haben Sie keinen Zugriff auf die in der Bankbürgschaft vereinbarte Einlage.
  • Stipendium: Stipendienbescheinigung eines deutschen öffentlichen Trägers/Institution mit Angabe über die Dauer und Höhe des Stipendiums
  • Verpflichtungserklärung
  • Der Verpflichtungsgeber erhält das Original der Verpflichtungserklärung ausgehändigt. Dieses ist bei der Visumsantragstellung bei der Deutschen Botschaft/Konsulat in Ihrem Heimatland vorzulegen. Das Original verbleibt nach erfolgter Einreise bei der zuständigen Ausländerbehörde.

In Einzelfällen kann die Botschaft/Konsulat oder die Ausländerbehörde weitere Unterlagen verlangen.

Wichtige Hinweise:

1. Das Visumsverfahren dauert in der Regel 8 Wochen. Bitte berücksichtigen Sie dies unbedingt in Hinblick auf den Beginn Ihres Deutschkurses, Immatrikulationstermins sowie bei der Flugbuchung.

2. Auf Grund der Vielzahl an Visumanträgen (etwa 3000/Jahr) bittet die Ausländerbehörde von Anfragen zu laufenden Visumanträgen, die noch nicht älter als 8 Wochen sind, abzusehen.

3. Die Ausländerbehörde der Landeshauptstadt München ist ausschließlich für die Bearbeitung von Visumanträgen mit beabsichtigten Wohnsitz im Stadtgebiet München zuständig.

4. Die Botschaft/ Konsulat - nicht die Ausländerbehörde - ist ausstellende Behörde. Remonstrationen/ Klagen, zum Beispiel bei Ablehnung des Visumantrages, sind daher bei der Deutschen Botschaft/ Konsulat einzureichen.

5. Es besteht auch bei Vorlage der vollständigen Unterlagen kein Anspruch auf Erteilung eines Visums.

6. Das Visum wird grundsätzlich für 3 Monate (90 Tage) erteilt. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis beantragt werden.