Niederlassungserlaubnis für Absolventen deutscher Hochschulen (§ 18b AufenthG)
Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und ist zeitlich und räumlich unbeschränkt.
Sie erhalten eine Niederlassungserlaubnis, wenn Sie ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung im Bundesgebiet abgeschlossen haben und wenn
1. Sie seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel besitzen zum Zweck einer
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Beschäftigung (§ 18 AufenthG),
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Beschäftigung für qualifizierte Geduldete (§ 18a AufenthG),
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selbständigen Tätigkeit (§ 21 AufenthG) oder
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Sie seit zwei Jahren Inhaber einer Blauen Karte EU (§ 19a AufenthG) sind,
2. Sie einer Ihrem Abschluss angemessenen Beschäftigung nachgehen und
3. Sie mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweisen.