Jede Behörde kann Abschriften von Schriftstücken, die sie selbst ausgestellt hat, oder die für ihren eigenen Gebrauch sind, amtlich beglaubigen. Darüber hinaus beglaubigt die Meldebehörde auch Schriftstücke, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt werden, sofern das Original in deutscher Sprache ist.
Nicht beglaubigt werden beispielsweise:
Die Meldebehörde ist zuständig für die amtliche Beglaubigung von Unterschriften, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder sonstigen Stelle, bei der aufgrund einer Rechtsnorm das Schriftstück einzureichen ist, benötigt wird.
Unterschriften und Handzeichen dürfen in der Regel nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart einer beglaubigenden Dienstkraft vollzogen und anerkannt werden.
Hinweis für Verpflichtungserklärungen: