Alle deutschen Kinder bis zum 12. Lebensjahr können einen Kinderreisepass erhalten. Der Kinderreisepass wird seit dem 1.11.2007 maximal bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres ausgestellt.
Die Beantragung des Kinderreisepasses obliegt der Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt zu bestimmen hat. Der/ Die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des Kindes vorsprechen. Sofern beide Elternteile antragsberechtigt sind, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, sofern die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wird.
Gültigkeit:
Der Kinderreisepass ist sechs Jahre gültig.
Verlängerung der Gültigkeit eines Kinderreisepasses:
Die Verlängerung der Gültigkeit eines Kinderreisepasses obliegt jener Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt bestimmen kann. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite „Hinweis für Minderjährige“. Der/Die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des Kindes zur Beantragung vorsprechen. Sofern beide Elternteile antragsberechtigt sind, ist die Vorsprache eines Elternteils ausreichend, wenn die Zustimmungserklärung des anderen Elternteils vorgelegt wird. Eine Verlängerung des Kinderreisepasses ist nicht möglich, wenn dieser bereits ungültig ist. Als spätester Termin für die Verlängerung gilt daher der Tag, an dem der Kinderreisepass ungültig wird.
Aktualisierung des Kinderreisepasses:
Der Kinderreisepass kann während seiner 6-jährigen Gültigkeitsdauer durch die Anbringung eines neuen biometrietaugliches Lichtbildes und/oder Änderung der Körpergröße und/oder der Augenfarbe aktualisiert werden. Hierzu ist ebenfalls die Anwesenheit des Kindes zum Vergleich mit dem vorgelegten Lichtbild erforderlich.