Verheiratete und unverheiratete Eltern die zusammenleben:

Die Beantragung von Ausweispapieren (Personalausweis, Reisepass und Kinderreisepass) für unverheiratete Minderjährige bedarf der Antragsstellung beider Elternteile, wenn ihnen die elterliche Sorge und das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam zusteht.

Die persönliche Vorsprache eines Elternteils allein ist ausreichend, wenn die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorliegt. Der/die Antragsberechtigte muss grundsätzlich persönlich bei der Ausweisbehörde in Begleitung des/der Minderjährigen zur Beantragung vorsprechen.

Die gemeinsame elterliche Sorge wird seitens der Pass- und Ausweisbehörde bei folgenden Fällen unterstellt:

  • Eltern, die miteinander verheiratet sind und zusammen mit dem Kind einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (d. h. unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind)
  • Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind, aber zusammen mit dem Kind einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben (d. h. unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind).


Kann ein Elternteil auf Grund einer "tatsächlichen Verhinderung" (unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit etc.) die elterliche Sorge nicht ausüben, ist der andere Elternteil allein antragsberechtigt. Die tatsächliche Verhinderung ist der Pass- und Ausweisbehörde mit geeigneten Unterlagen nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.

Sofern eine gemeinsame elterliche Sorge und insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht in den o.g. Fällen nicht vorliegt, ist dies durch folgende Unterlagen nachzuweisen:

  • Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorgerecht bzw. über das Aufenthaltsbestimmungsrecht (bei verheirateten Eltern)
  • Schriftliche Erklärung der unverheirateten Mutter, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Mutter allein nach § 1626 a BGB antragsberechtigt)


Eltern, die dauernd getrennt lebend oder geschieden sind:

Obwohl seit der Änderung des Kindschaftsrechts im Jahre 1998 die gemeinsame elterliche Sorge auch nach Trennung und Scheidung grundsätzlich beiden Elternteilen obliegt, kann die Ausstellung eines Ausweisdokumentes für unverheiratete Minderjährige ausschließlich von dem Elternteil beantragt werden, der die „Alltagssorge“ gemäß § 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB für das Kind ausübt, da dies ein „Geschäft des täglichen Lebens“ darstellt.

Die Ausweisbehörde orientiert sich in erster Linie an den im Melderegister gespeicherten Informationen zum Antragsteller / zur Antragstellerin.

Antragsberechtigt ist somit der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich – mit Zustimmung des anderen Elternteils – aufhält. Der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes wird bei dem Elternteil unterstellt, wo das Kind mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.

Abweichend von dieser „Grundsatzregelung“ wird der „gewöhnliche Aufenthalt“ des Kindes nicht bei der amtlich gemeldeten Hauptwohnung unterstellt, wenn:

  • Das Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist,
  • der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als 6 Monate zurückliegt,
  • das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt werden.

In diesen Fällen besteht für den beantragenden Elternteil, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist, die Verpflichtung, eine schriftliche Erklärung des anderen Elternteils mit dem Inhalt vorzulegen, dass dieser mit dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ des Kindes beim Antragsteller / bei der Antragstellerin einverstanden ist.

Wird das Einverständnis hierzu nicht erteilt, ist alternativ ein aktueller Beschluss des Familiengerichts zum „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ des Antragstellers / der Antragstellerin vorzulegen.


Alleinstehende, unverheiratete Mutter:

Bei unverheirateten, alleinstehenden Müttern (d. h. keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes) ist die Mutter allein antragsberechtigt, da ihr grundsätzlich die (alleinige) elterliche Sorge nach § 1626 a BGB oder die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens zusteht.


Alleinstehender, unverheirateter Vater:

Bei der Antragsstellung ist der Nachweis über das alleinige Sorgerecht bzw. Aufenthaltsbestimmungsrecht durch einen familiengerichtlichen Beschluss zu erbringen. Diese Notwendigkeit besteht nicht, wenn die Mutter des Kindes dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweisdokumentes zustimmt und der Vater zusätzlich von der Mutter bevollmächtigt wird, das Ausweisdokument in Empfang zu nehmen.


Vormund oder Pfleger:

Sofern für unverheiratete Minderjährige bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrecht ein Vormund oder Pfleger bestellt ist, kann nur dieser den Antrag auf Ausstellung von Ausweisdokumenten stellen. Der Beschluss des Familiengerichts ist vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung von Ausweisdokumenten für unverheiratete Minderjährige mit Vormund oder Pfleger nur im Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro, Ruppertstr. 19, Zimmer 0019, möglich ist.


Minderjährige in Familienpflege:

Die Beantragung von Ausweisdokumenten kann allein die Pflegeperson vornehmen, wenn ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die gesamte Personensorge übertragen wurde. Als Nachweis ist der Beschluss des Familiengerichts vorzulegen. Bitte beachten Sie, dass die Beantragung von Ausweisdokumenten für unverheiratete Minderjährige in Familienpflege nur im Kreisverwaltungsreferat, Bürgerbüro, Ruppertstr. 19, Zimmer 0019, möglich ist.


Hinweis:

Sämtliche Unterlagen sind ausschließlich im Original bei der Pass- und Personalausweisbehörde vorzulegen.


Sollten Sie zu diesem Thema noch weitere Informationen benötigen, bitten wir um Kontaktaufnahme mit unserem Servicetelefon unter der Rufnummer 089/233-96000.