Personalausweis beantragen
Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
Hinweise:
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Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt. Zur Beantragung des Personalausweises ist daher die persönliche Vorsprache zwingend erforderlich. Sofern es sich um eine Erstbeantragung eines Ausweisdokuments handelt, muss auch ein Elternteil zur Identitätsbestätigung mit anwesend sein.
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Auch vor dem 16. Lebensjahr kann man einen Personalausweis erhalten. Dazu muss die Person, die als Sorgeberechtigte den Aufenthalt bestimmt, den Antrag stellen. Bei einem gemeinsamen Sorgerecht müssen beide Sorgeberechtigte den Antrag stellen. Die sorgeberechtigte Person und der/die Minderjährige müssen gemeinsam persönlich vorbeikommen. Wenn beide Elternteile sorgeberechtigt sind, reicht es aus, wenn ein Elternteil anwesend ist und den schriftlichen Antrag des anderen Elternteils mitbringt.
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Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei der Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im praktischen Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und auf Wunsch des/der Antragstellers/in die Fingerabdrücke digital gespeichert. Für unter 16-Jährige kann ein Personalausweis ohne eID-Funktion beantragt werden.
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Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift(en) prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
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Sollten Sie sofort einen Personalausweis brauchen, erhalten Sie einen vorläufigen. Dieser ist drei Monate gültig. Bitte bringen Sie für diesen ein zusätzliches biometrietaugliches Lichtbild mit.
Gültigkeit der Personalausweise:
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Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
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Für Personen über 24 Jahre: 10 Jahre
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vorläufiger Ausweis: maximal 3 Monate - Verlängerung ist nicht möglich.
Hinweise zur Abholung:
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Sie können Online den Bearbeitungsstand Ihres Personalausweises abfragen.
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Die Aushändigung kann an die Antragstellerin/ den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen.
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Auch die/der Sorgeberechtigte benötigt von der Ausweisinhaberin/ dem Ausweisinhaber eine entsprechende Vollmacht, wenn sie/ er das 16. Lebensjahr vollendet hat.
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Eine Übersendung per Post ist nicht möglich.
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im
Dienstleistungsfinder.
Informationen für gebrechliche/ hilfsbedürftige Personen:
Gebrechliche und sonstige, hilfsbedürftige Personen werden bevorzug bedient. Dieser Personenkreis muss keine Wartenummer ziehen.
Für besonders beeinträchtigte Mitbürgerinnen und Mitbürger bietet das Kreisverwaltungsreferat an, den Antrag auf Ausweisdokumente in der Wohnung des Antragstellers/ der Antragstellerin durch einen Bediensteten/eine Bedienstete entgegenzunehmen. Ein entsprechender Termin kann telefonisch unter der Telefonnummer 089/233-23139 vereinbart werden.
Außerdem können auf Wunsch Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnliche Einrichtungen untergebracht sind, von der Ausweispflicht befreit werden.
Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
In einigen Fällen können Personen ausnahmsweise von der allgemeinen Ausweispflicht befreit werden.
Voraussetzungen:
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Personen für die eine Betreuung bestellt ist (jedoch nicht durch einstweilige Anordnung)
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Personen, die von einem Bevollmächtigten mit öffentlich beglaubigter Vollmacht vertreten werden
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Personen, die voraussichtlich auf Dauer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind
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Personen, die sich wegen einer dauerhaften Behinderung nicht allein in der Öffentlichkeit bewegen können.
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind.
Sie erhalten eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Hinweis:
Eine Auslandsreise kann mit dieser Bestätigung nicht durchgeführt werden.
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im
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