Personalausweis beantragen
Deutsche Staatsbürger, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet einen gültigen Personalausweis (oder Reisepass) zu besitzen.
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Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, gelten als allein antragsberechtigt und müssen in jedem Fall zur Beantragung persönlich vorsprechen.
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Auch vor dem 16. Lebensjahr ist die Ausstellung eines neuen Personalausweises möglich. Bitte beachten Sie in diesem Fall den Hinweis.
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Wird für ein Kind unter 16 Jahren erstmals ein Ausweisdokument mit Lichtbild beantragt, muss zur Bestätigung der Identität auch ein Elternteil mit vorsprechen. Dies ist auch erforderlich, wenn das aktuelle Aussehen des Kindes vom Passbild im bisherigen Ausweisdokument abweicht.
Seit dem 1. November 2010 erhalten Sie bei der Beantragung eines Personalausweises die Ausweiskarte im Scheckkartenformat. Neu ist, dass die aufgedruckten Daten im neuen Personalausweis auch digital abgelegt sind. Zusätzlich werden das Passfoto und auf Wunsch die Fingerabdrücke digital gespeichert.
Die Beantragung eines Personalausweises ist grundsätzlich nur bei der Ausweisbehörde der Hauptwohnung durch persönliche Vorsprache möglich. Die Ausweisbehörde muss sowohl die Antragsberechtigung wie auch die Echtheit der Unterschrift prüfen. Bitte legen Sie entsprechende Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) vor.
Benötigen Sie sofort einen Personalausweis, kann Ihnen ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist drei Monate gültig. Bitte bringen Sie hierfür ein zusätzliches biometrietaugliches Lichtbild mit.
Gültigkeit der Personalausweise
Für Personen unter 24 Jahren: 6 Jahre
Für Personen über 24 Jahren: 10 Jahre
vorläufiger Ausweis: maximal 3 Monate
Eine Verlängerung ist bei keiner der drei aufgeführten Laufzeiten möglich.
Hinweise zur Abholung
Sie können den Bearbeitungsstand Ihres Personalausweises online abfragen.
Die Aushändigung kann an die Antragstellerin oder den Antragsteller oder an eine schriftlich bevollmächtigte Person erfolgen (Vollmacht zum Download erhältlich).
Auch Sorgeberechtigte benötigen von den Antragstellenden eine entsprechende Vollmacht, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben.