Der Einheitliche Ansprechpartner für Unternehmen (EAP) der Landeshauptstadt München
Mehr Informationen zum Einheitlichen Ansprechpartner finden Sie im Internet.
Sie erreichen den EAP unter folgenden Kontaktdaten:
Landeshauptstadt München
Referat für Arbeit und Wirtschaft
Wirtschaftsförderung
Einheitlicher Ansprechpartner
Herzog-Wilhelm-Straße 15
80331 München
Telefon: +49-89-233-22070
Fax: +49-89-233-989-22070
E-Mail: eap@muenchen.de
Existenzgründer im Bereich Handwerk sollten sich direkt an die Handwerkskammer für München und Oberbayern
(Max-Joseph-Str. 4, 80333 München, Tel. 089/5119-0) wenden.
Das Ladenschlussgesetz regelt seit 1957 in der Bundesrepublik Deutschland die Öffnungszeiten von Geschäften durch das Festlegen von Zeiten, zu denen kein Geschäft öffnen darf. Zuletzt beschloss der Deutsche Bundestag im Jahre 2003 eine Verlängerung der Öffnungszeiten am Samstag um vier Stunden bis 20.00 Uhr. Die Neuregelung trat am 1.Juni 2003 in Kraft.
Seither gelten in Deutschland zu folgenden Zeiten Öffnungsverbote für Einzelhandelsgeschäfte:
Aktuelles:
Die CSU-Fraktion im Bayerischen Landtag hat am 08.11.2006 beschlossen, dass der Ladenschluss in Bayern wie bisher bleiben soll. Es ist im Moment weder an eine gänzliche Freigabe der Verkaufszeiten von Montag bis Samstag noch an eine eingeschränkte Liberalisierung bis 22.00 Uhr gedacht. Klar ist jedoch, dass der Sonn- und Feiertagsschutz tabu bleiben soll.
Soweit ein Bundesland von seiner Zuständigkeitskompetenz keinen Gebrauch macht, bleibt es bei der Geltung des Bundesrechts, dessen Fortgeltung Art. 125a Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz ausdrücklich bestätigt.
Allgemeine Regeln
Nach dem Ladenschlussgesetz ist es im Einzelhandel verboten während der gesetzlichen Ladenschlusszeiten eine Verkaufsstelle für den geschäftlichen Verkehr mit dem Kunden offen zu halten. Unter diese Verbote fallen insbesondere
Die beim Ladenschluss noch anwesenden Kunden dürfen allerdings noch bedient werden.
Tag der offenen Tür
Geschäfte, die höherwertige und langlebige Konsumgüter veräußern, wie z.B. der Möbel- und Autohandel, können ihr Ladenlokal im gewissen Umfang auch während der allgemeinen Ladenschlusszeiten offen halten. Es dürfen aber keine der oben dargestellten Verkaufs- oder Vorbereitungshandlungen vorgenommen werden. Nach der Rechtsprechung darf noch nicht einmal die theoretische Möglichkeit dazu gegeben sein.
Auf folgende Punkte sollte besonders geachtet werden.
Vorsicht also bei der Werbung mit Öffnungszeiten außerhalb der allgemeinen Ladenschlusszeiten. Es muss in deutlich lesbarer Form darauf hingewiesen werden, dass keine Beratung und kein Verkauf stattfinden.
Keine Anwendung des Ladenschlussgesetzes
Seit 1.6.2003 werden Friseurbetriebe hinsichtlich ihres handwerklichen Dienstleistungsangebotes aus dem Geltungsbereich des Ladenschlussgesetzes herausgenommen und damit anderen Dienstleistungsbetrieben gleichgestellt. Sie können ihre Öffnungszeiten unabhängig vom gesetzlichen Ladenschluss bestimmen, außer an Sonn- und Feiertagen. Betreiben sie zusätzlich den Verkauf ihrer Produkte (z.B. Haarpflege und Kosmetikartikel), findet diesbezüglich das Ladenschlussgesetz weiterhin Anwendung.
Außerdem sind Warenautomaten keine Verkaufsstellen. Somit gelten für sie die Vorschriften des Ladenschlusses nicht mehr.
Wesentliche Ausnahme- und Sonderregelungen
Weitere Ausnahmen sind aus der Verordnung über die Freigabe von Verkaufszeiten während des allgemeinen Ladenschlusses (Ladenschlussverordnung) der Stadt München zu ersehen.
Bußgeld und Abmahnung
Verstöße gegen das Ladenschlussgesetz stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können daher von der Stadt München mit Geldbuße geahndet werden. Darüber hinaus liegt bei planmäßigem Verhalten gleichzeitig auch eine Wettbewerbsverletzung vor, die von Konkurrenten und hierzu befugten Organisationen abgemahnt werden kann.
Zuständige Stelle
Kreisverwaltungsreferat, HA I/311, Ruppertstr. 19, 80466 München Tel. 089-23320306 oder 23324602
Allgemeines
An gesetzlichen Feiertagen sind gem. Art. 2 Abs. 1 FTG öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen und von einer unbestimmten Anzahl von Personen wahrgenommen werden können verboten, es sei denn, dass in anderen Gesetzen etwas anderes bestimmt ist. Hier ist vor allem das Feiertagsgesetz selbst bzw. das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gemeint, das eine Reihe von Tätigkeiten von der Sonn- und Feiertagsruhe ausnimmt. Seit 13.08.2006 dürfen nach Art. 2 Abs. 3 Nr. 5 FTG Autowaschanlagen im Stadtgebiet München in der Zeit von 12 bis 18 Uhr an allen Sonn- und Feiertagen - ausgenommen an Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, 1.Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag - betrieben werden. Die Landeshauptstadt München hat eine Verordnung erlassen. Ob eine öffentlich bemerkbare Arbeit vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung und Literatur nicht allein von der Bemerkbarkeit der Arbeit ab. Vom Feiertagsgesetz werden vor allem die Arbeiten erfasst, die aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes als typische Werktagsarbeit anzusehen sind. Es kommt dabei sowohl auf die besondere Eigenart der Arbeit an, als auch auf die örtlichen Verhältnisse.
Gesetzliche Feiertage
Ausnahmegenehmigungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern
Ob die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zugelassen werden kann, wird vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt (Dienststelle der Regierungen) geprüft. Zuständig ist das Gewerbeaufsichtsamt, wo der Sitz des Unternehmens ist. Wenn ein ausreichender Grund vorhanden ist, die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zuzulassen, dann ersetzt diese Genehmigung eine weitere Erlaubnis nach dem Feiertagsgesetz. In diesen Fällen ist dann auch die Ausnahmegenehmigung nach dem Feiertagsgesetz erteilt. Handelt es sich um lärmintensive Tätigkeiten findet eine Absprache zwischen Gewerbeaufsichtsamt und Ordnungsamt der Stadt statt. Eine Abstimmung kann allerdings nur für solche Gewerbebetriebe erfolgen, deren Sitz in Oberbayern liegt und die Tätigkeiten in München ausgeführt werden.
Ausnahmegenehmigungen nach dem Feiertagsgesetz
Wird der Gewerbetreibende selbst ohne Arbeitnehmer tätig, ist für das Stadtgebiet München ausschließlich das Kreisverwaltungsreferat zuständig. Nach Art 5 FTG können aus wichtigen Gründen(keine wirtschaftlichen Gründe) im Einzelfall Befreiungen erteilt werden.
Setzen Sie sich diesbezüglich mit uns in Verbindung, wir beraten Sie gerne.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Gewerbeangelegenheiten, Gewerbemeldungen
Ruppertstraße 19
80337 München
E-Mail: gewerbemeldung.kvr@muenchen.de