Große Zustimmung zur freiwilligen Veröffentlichung der Prüfberichte der Münchner Heimaufsicht

(12.3.2012) In München haben 85 Prozent der Einrichtungen der Altenhilfe einer weiteren Veröffent-lichung aller Prüfberichte zugestimmt. Von den 59 Einrichtungen der Altenhilfe sind insgesamt 50 Einrichtungen dem Aufruf des Kreisverwaltungsreferates gefolgt. "Die freiwillige Veröffentlichung der Prüfberichte ist ein großer Erfolg. Auf diese Weise dokumentieren die Einrichtungen, dass ihnen Transparenz wichtig ist. Gerade die freiwillige Veröffentlichung ist ein wichtiges Qualitätsmerkmal", so Kreisverwaltungsreferent Dr. Wilfried Blume-Beyerle.

Bei den 52 Einrichtungen der Behindertenhilfe besteht noch Nachholbedarf. 26 Einrichtungen stimmen einer Veröffentlichung zu und ebenso viele lehnen diese Form der Transparenz ab.
Die Münchner Heimaufsicht wird daher im Bereich der Behindertenhilfe künftig noch verstärkt für den Münchner Sonderweg werben.

Dieser Sonderweg wurde notwendig, nachdem Anfang Januar der Bayerische Verwaltungs-gerichtshof (BayVGH) entschieden hatte, dass die bayerischen Heimaufsichten nach der derzeit geltenden Rechtslage keine Befugnis hätten, ihre Prüfberichte ins Internet einzustellen. Vorausgegangen waren Klagen einzelner Einrichtungen der Altenhilfe. Nach Auffassung des BayVGH müsse für eine Veröffentlichung durch die Heimaufsichten erst der Bayerische Landtag in Form eines förmlichen Gesetzes eine entsprechende Ermächtigung erlassen.

Die Münchner Heimaufsicht hat diese Entscheidung ausdrücklich bedauert. Mit ihr wurde die vom Bayerischen Sozialministerium erst kürzlich geschaffene Veröffentlichungspflicht bereits nach wenigen Monaten wieder aufgehoben und damit eine für die Bewohnerinnen und Bewohner sowie für die Angehörigen und sonstigen Interessierten absolut begrüßenswerte Transparenz revidiert. Die Heimaufsicht appellierte deshalb an das Bayerische Sozial-ministerium, unverzüglich die nach Auffassung des VGH notwendige förmliche Gesetzes-grundlage zu schaffen.

Parallel dazu hatte die Münchner Heimaufsicht alle 59 Münchner Einrichtungen der Altenhilfe und 52 Einrichtungen der Behindertenhilfe in einem Schreiben aufgefordert, auf freiwilliger Basis auch weiterhin einer generellen Veröffentlichung aller Prüfberichte zuzustimmen.
Zwar gibt es nach der Entscheidung des VGH derzeit rechtlich keine Befugnis, gegen den Willen einer Einrichtung die Berichte ins Netz zu stellen. Bei einer expliziten Zustimmung kann aber trotz der jüngsten Gerichtsentscheidung weiterhin eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Mit dieser generellen Zustimmung geht die Münchner Heimaufsicht einen eigenen Weg. Vom Sozialministerium wurde empfohlen, die Zustimmung für die einzelnen Prüfberichte einzuholen. Dies ist jedoch wenig praktikabel, da die Einrichtungen auswählen können, welche Berichte letztendlich veröffentlicht werden. Die notwendige Transparenz kann aber nur geschaffen werden, wenn sämtliche Berichte einsehbar sind. "Trotz des erfolgreichen Münchner Sonderwegs ist der Bayerische Gesetzgeber jetzt aufgefordert, schnellst möglich eine bayernweit gültige und für alle Einrichtungen verpflichtende gesetzliche Regelung zu schaffen", so Dr. Wilfried Blume-Beyerle.
Die Liste aller Einrichtungen, die einer Veröffentlichung der Prüfberichte auf freiwilliger Basis zugestimmt haben, sowie die entsprechenden Berichte sind auf den Internetseiten der Heimaufsicht erhältlich.

 

Keine Veröffentlichung von neuen Prüfberichten der Münchner Heimaufsicht nach BayVGH Entscheidung

(13.1.2012) In einer Eilentscheidung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) am 9.1.2012 entschieden, dass die bayerischen Heimaufsichten nach der derzeit geltenden Rechtslage vorläufig ihre Prüfberichte nicht mehr ins Internet einstellen dürfen.

Das Bayerische Sozialministerium hatte erst zum 1. Oktober 2011 die bayernweit gültige Festlegung getroffen, dass alle Prüfberichte von den Heimaufsichten auf deren Internetseiten verpflichtend zu veröffentlichen sind. Dies entsprach auch einer langjährigen Forderung der Landeshauptstadt München.
Einige Einrichtungsträger wollen diese Form der Transparenz offensichtlich verhindern und sind daher gerichtlich gegen die Veröffentlichung vorgegangen.
Der BayVGH teilt nun anlässlich eines Regensburger Falles in einer Pressemitteilung mit, dass die vom Bayerischen Gesetzgeber geschaffene Rechtsgrundlage die Heimaufsichten nicht dazu ermächtige, die Berichte selbst ins Netz zu stellen. Nach Auffassung des BayVGH folge aus dem „Gesamtzusammenhang der einschlägigen Vorschriften keine Befugnis der Behörden zur Veröffentlichung, sondern ausdrücklich nur eine Verpflichtung der Einrichtungsträger zu Transparenz und Information“. Für eine Veröffentlichung durch die Heimaufsichten müsse der Bayerische Landtag in Form eines förmlichen Gesetzes eine entsprechende Ermächtigung erlassen. (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 9.1.2012, Az. 12 CE 11.2685 und 12 CE 11.2700).

Die Münchner Heimaufsicht bedauert ausdrücklich, dass die erst kürzlich geschaffene Veröffentlichungspflicht bereits nach wenigen Monaten wieder aufgehoben wird. "Mit der Veröffentlichung der Prüfberichte der Heimaufsicht im Internet wurde eine für die Bewohnerinnen und Bewohner als auch für die Angehörigen und sonstigen Interessierten absolut begrüßenswert Transparenz geschaffen. Das Bayerische Sozialministerium wird dringend gebeten, unverzüglich die nach Auffassung des VGH hierfür notwendige förmliche Gesetzesgrundlage zu schaffen", so Kreisverwaltungsreferent Dr. Blume-Beyerle.

Bis zur abschließenden Klärung bleiben die bereits veröffentlichten Prüfberichte der
Münchner Heimaufsicht auch weiterhin im Internet abrufbar.