Bei Parkverstößen und Geschwindigkeitkeitsüberschreitungen veranlasst das KVR ein Bußgeldverfahren.
Die Verkehrsüberwachung des KVR überwacht das Einhalten der Vorschriften beim Parken in allen Gebieten mit Parkraummanagement und das Einhalten der Geschwindigkeit in den Tempo-30-Zonen und an der Tegernseer Landstraße (stationäre Messanlage McGraw-Graben).
Bei Parkverstößen und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen erhalten Sie zunächst eine Verwarnung (Strafzettel am Auto oder ein Anhörungsschreiben). Wenn Sie das Verwarngeld innerhalb der gesetzten Frist zahlen oder einen begründeten Einwand vorbringen (zum Beispiel wenn die Parklizenz noch auf dem Postweg an Sie unterwegs war), ist das Verfahren damit beendet.
Wenn Sie das Verwarngeld zu spät oder gar nicht zahlen oder bei der Zahlung unbemerkt ein Fehler passieren sollte (falscher Betrag, falsche Kontonummer), erhalten Sie nach ein paar Wochen automatisch einen Bußgeldbescheid.
Das Bußgeld ist wegen Gebühren und Auslagen um 23,50 Euro teurer als das Verwarngeld.
Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Bußgeldstelle des KVR einlegen.
Die Verkehrsüberwachung der Stadt München überwacht die Einhaltung der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften hinsichtlich des Haltens und Parkens (§ 12 StVG), in den Parklizenzgebieten, der Blauen Zone Altstadt , im Bereich des Zonenhalteverbotes in der Messestadt, sowie die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO) in den 30-KM-Zonen.
Zusätzlich unterhält das Kreisverwaltungsreferat eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage an der Tegernseer Landstraße.
Bei allen anderen straßenverkehrsrechtlichen Beanstandungen wenden Sie sich bitte an das Polizeiverwaltungsamt in Straubing, an die Zentrale Bußgeldstelle im Bayer. Polizeiverwaltungsamt oder an jede andere Polizeidienststelle.
Im Hinblick auf die Vielzahl vorkommender Verkehrsordnungswidrigkeiten sollen Ihnen die nachfolgenden Ausführungen einen Überblick über Regelungen im Verwarnungsverfahren verschaffen.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten (das sind solche, für die der Bußgeldkatalog eine Geldbuße bis 35 Euro vorsieht) gibt Ihnen die Behörde die Möglichkeit, durch das Angebot einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld die Durchführung eines Bußgeldverfahrens (mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides als förmliche Entscheidung) zu vermeiden.
Voraussetzung ist jedoch, dass Sie hier aktiv mitwirken in dem Sie das Verwarnungsgeld rechtzeitig, d.h. innerhalb einer Woche (dies steht auf dem Windschutzscheibenbeleg, dem sogenannten „Knöllchen“, bzw. in der üblicherweise unmittelbar darauf versandten schriftlichen Anhörung verbunden mit einer Verwarnung mit Verwarnungsgeld) unter Angabe des Aktenzeichens überweisen.
Die Verwaltungsbehörde ist nicht verpflichtet vor Erlass eines Bußgeldbescheides ein Verwarnungsangebot zu unterbreiten. Hierauf besteht kein Rechtsanspruch. Unterbreitet sie jedoch ein Verwarnungsangebot, geschieht dies
Das schriftliche Verwarnungsangebot erfolgt grundsätzlich mit Normalpost. Einen Nachweis über die Zustellung braucht die Behörde nicht zu erbringen. Das Verwarnungsangebot ist auch dann unterbreitet, wenn Sie, aus welchen Gründen auch immer (z. B. wegen Urlaub, Krankheit, Umzug), hiervon nicht oder nicht rechtzeitig erfahren. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt in Verwarnungsverfahren bei Versäumung der einwöchigen Zahlungsfrist nicht in Betracht.
Häufig auftretende Fälle, die automatisch zu einer Nichtannahme des Verwarnungsangebotes und in der Folge zur Einleitung des Bußgeldverfahrens führen, sind:
In diesen Fällen wird vom Kreisverwaltungsreferat die Ordnungswidrigkeit mittels eines Bußgeldbescheides weiter verfolgt.
Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides werden noch Gebühren von derzeit 20 Euro und Auslagen für die Zustellung des Bescheides durch die Deutsche Post AG in Höhe von 3,50 Euro fällig.
Verspätet einbezahlte oder unterzahlte Verwarnungsgelder werden vom Kreisverwaltungsreferat nicht akzeptiert und unaufgefordert wieder auf das Konto der bzw. des Einzahlenden zurückerstattet.
Wurde gegen Sie in einem Bußgeldbescheid neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot angeordnet, so beachten Sie bitte folgenden Hinweis:
Ihr Führerschein ist rechtzeitig an das Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung III/3 Verkehrsüberwachung, 80466 München, zu übersenden. Die Abgabe ist in den Diensträumen Pilgersheimer Straße 20, I. Stock, persönlich oder durch eine bevollmächtigte Person möglich. Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Einwurf in den Nachtbriefkasten des Kreisverwaltungsreferates (Ruppertstraße 19, rechts neben dem Eingang Lindwurmstraße) möglich.
Der Führerschein kann nicht bei einer Polizeidienststelle abgegeben werden. Fragen hierzu werden Ihnen unter der Telefonnummer 089 233 – 86555 beantwortet.
War gegen Sie in den zwei Jahren vor dieser Verkehrsordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung kein Fahrverbot verhängt, haben Sie gemäß § 25 Abs. 2a StVG die Möglichkeit, den Zeitpunkt des Vollzugs des Fahrverbots innerhalb eines Zeitraums von vier Monaten selbst zu bestimmen. Das heißt, das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
In allen anderen Fällen haben Sie keine Möglichkeit den Zeitpunkt des Vollzugs des Fahrverbots selbst zu bestimmen. Das heißt, das Fahrverbot wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (das heißt für den Fall, dass kein Einspruch eingelegt wird, mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen) wirksam. Es empfiehlt sich, den Führerschein sofort nach Rechtskraft zu übersenden oder abzugeben, weil sich sonst die Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Rechtskraft und Beginn der amtlichen Verwahrung zu Ihrem Nachteil verlängert.
Ruppertstraße 19
80337 München
E-Mail: bussgeldstelle.kvr@muenchen.de
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung III Straßenverkehr Verkehrsüberwachung Innendienst, Verwarnungsverfahren
Pilgersheimer Straße 20
81543 München
Montag 7.30 – 12 Uhr
Dienstag 8.30 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch 7.30 – 12 Uhr
Donnerstag 8.30 – 15 Uhr
Freitag 7.30 – 12 Uhr