Was ist ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art ?
Tiere gelten als gefährlich, wenn der Umgang mit ihnen zu Verletzungen oder Schäden führen kann. Wildlebend sind alle Tierarten, die üblicherweise nicht in menschlicher Obhut gehalten werden. Dazu gehören beispielsweise große Raubtiere wie Löwen, Tiger oder Bären, aber auch Würge- und Giftschlangen, Giftspinnen, Skorpione und andere Gifttiere.
Es gibt zwei Tiergruppen, die möglicherweise gefährlich sein könnten:
Aus dieser durch die Haltung solcher Tiere entstehenden Gefährdungssituation ergeben sich unterschiedliche Auflagen bei einer Genehmigung zur Haltung. Diese Auflagen regeln die sicher Unterbringung und Haltung der Tiere (Anforderungen an Käfig- und Terrarienausstattung, Schlupfkästen, Vorhaltung von Fanghaken, bisssichere Leinen-Beutel). Ziel ist es damit Gefahren für die Bevölkerung und auch dem Halter selbst ausschließen.
Für die Behandlung im Falle eines Bisses oder Stiches durch ein gehaltenes Gifttier ist häufig ein spezielles Antisera erforderlich. Der Halter eines solchen Tieres kann verpflichtet werden, dieses auf seine Kosten beim Giftnotruf München (Toxikologische Abteilung der Klinik rechts der Isar) für den Notfall zu bevorraten, um rasche und spezialisierte medizinische Hilfe sicherzustellen.
Hinweis: Dies kann gegebenenfalls mit hohen Kosten verbunden sein!
Für die Haltung dieser Tiere gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche rechtliche Bestimmungen. In Bayern wird die Haltung von gefährlichen Tieren einer wildlebenden Art im Artikel 37 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes geregelt.
Die Vorschrift ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Das bedeutet, dass die Haltung solcher Tiere zunächst grundsätzlich verboten ist. Eine Erlaubnis zur Haltung solcher Tiere kann nur dann erteilt werden, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Erlaubnis erfüllt sind.
Wer ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art im Stadtgebiet halten will, brauchte eine Erlaubnis des Kreisverwaltungsreferates. Hierzu sind jedoch bestimmte Voraussetzungen in sachlicher und persönlicher Hinsicht zu erfüllen. Der Erlaubnisantrag soll im Regelfall vor der Anschaffung und Haltung des Tieres gestellt werden.
Persönliche Zuverlässigkeit
Die Antragstellerin/ der Antragsteller muß ausreichend Gewähr dafür bieten, dass sie/er im öffentlichen und im Nachbarschaftsinteresse für eine ordnungsgemäße und artgerechte Tierhaltung sorgt, persönlich geeignet ist und damit keine Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz entstehen. Aus diesem Grund muss ein Führungszeugnis vorgelegt werden. Beachten Sie, dass bestimmte Verurteilungen oder Verstöße führen gegebenenfalls zur Unzuverlässigkeit.
Berechtigtes Interesse
Ferner muss das sogenannte berechtigte Interesse zur Haltung eines gefährlichen Tieres nachgewiesen werden. Es muss schlüssig dargelegt werden, aus welchen Gründen die Haltung eines solchen Tieres erfolgen soll. Eine reine Liebhaberei reicht hierzu nicht aus, es müssen wissenschaftliche, tierschützerische, artenerhaltende oder andere wichtige Begründungen vorliegen. Dies gilt besonders für Anträge zur Haltung von Gifttieren mit ihrem hohen Gefahrenpotential für die Allgemeinheit.
Besondere Haftpflichtversicherung
Vor der Erteilung der Erlaubnis muss eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Diese muss alle alle mit der Haltung des/der Tiere möglicherweise auftretenden Schäden abdecken. In der Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft sollte erkennbar sein, dass die Haltung dieses Tieres/ dieser Tiere damit abgedeckt ist. Dies gilt auch gegebenenfalls bei einer Erweiterung einer vielleicht bereits bestehenden Haftpflichtversicherung.
Hinweis auf entstehende Kosten für die Erteilung der Halteerlaubnis
Beachten Sie bitte, dass für die Erteilung einer Halteerlaubnis für ein oder mehrere gefährliche Tiere im Normalfall eine Verwaltungsgebühr im Rahmen von 75 bis 250 Euro erhoben werden muss.
Die Räumlichkeiten, die für die Tierhaltung vorgesehen sind, müssen entsprechend hierfür geeignet sein. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden.Die Haltung wird im Regelfall vor der endgültigen Erteilung einer Halteerlaubnis durch das staatliche Veterinäramt für den Bereich der Landeshauptstadt München im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft.
Hinweis auf weitere Rechtsvorschriften
Daneben stehen natürlich noch die Anforderungen einer art- und tierschutzgerechten Haltung durch andere Rechtsvorschriften, die von anderen Behörden wie der Unteren Naturschutzbehörde (Servicetelefon 233-28484) und der Tierschutzbehörde vollzogen werden.
Informationen zum Thema erhalten Sie unter:
Telefon 089/233-44647
Fax 089/233-44652
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I Sicherheit und Ordnung.Gewerbe Allgemeine Gefahrenabwehr
Ruppertstraße 11
80337 München
E-Mail: ordnung.kvr@muenchen.de