Deutschland-Fahne

Die Staatsangehörigkeitsstelle informiert:

Zunächst eine Anmerkung zum Begriff Staatsangehörigkeit:
Die Staatsangehörigkeit regelt die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Staat und begründet Rechtsverhältnisse zwischen ihm und seinen Bürgern. Daraus ergeben sich wechselseitig Rechte und Pflichten.

 

 

Wir beraten Sie in allen Fragen, die mit dem Besitz oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zusammenhängen, wie

  • bin ich wegen meiner deutschen Abstammung eventuell auch deutscher Staatsangehöriger, obwohl ich nur einen ausländischen Pass habe?
  • ist mein Kind durch Adoption oder Vaterschaftsanerkennung deutscher Staatsangehöriger geworden?
  • liegen staatsangehörigkeitsrechtliche Wiedergutmachungsgründe wegen Verfolgung im Dritten Reich nach dem Grundgesetz vor?
  • verliere ich die deutsche Staatsangehörigkeit bei bestimmten Gelegenheiten - z.B. bei Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit (auch bei ständigem Aufenthalt im Inland) oder bei Wehrdienstleistung in einer fremden Armee?
  • bei allen übrigen Rechtsfragen, insbesondere auch im Zusammenhang mit ausländischem Recht, also auch bei doppelter oder mehrfacher Staatsangehörigkeit.

Zum verbindlichen Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus. (Zu Fragen des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung werden Sie durch die Seiten der Einbürgerungsstelle informiert).

 

Staatsangehörigkeitsausweis beantragen

Reisepass und Personalausweis sind keine sicheren Nachweise für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit. Mit einem Staatsangehörigkeitsausweis ist die deutsche Staatsangehörigkeit verbindlich nachgewiesen. Ein Staatsangehörigkeitsausweis wird für bestimmte Rechtsgeschäfte oder -verhältnisse benötigt (beispielsweise Adoption, Verbeamtung, Heirat, Einbürgerung des ausländischen Ehegatten).

Wir stellen den Staatsangehörigkeitsausweis aus, wenn Sie - rechtlich gesehen deutscher Staatsangehöriger sind - dies aber bisher nicht geltend gemacht haben, weil Sie beispielsweise als Doppelstaater bereits Inhaber eines ausländischen Passes sind.

Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft in der Regel, ob Sie oder ihre Vorfahren zumindest seit 1938 immer als Deutsche behandelt wurden. Waren Sie beispielsweise von Veränderungen staatlicher Hoheitsgebiete betroffen, die beide Weltkriege mit sich brachten, können weitergehende Prüfungen erforderlich sein.

 
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im Dienstleistungsfinder.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland

Deutsch durch Geburt im Inland ab 01.01.2000!

Bis 31.12.1999 konnte die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Abstammung erworben werden, es musste somit mindestens ein Elternteil deutsche(r) Staatsangehörige(r) sein (Abstammungsprinzip). Ab 01.01.2000 gilt zusätzlich das Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Das bedeutet, dass ab 01.01.2000 Kinder ausländischer Eltern mit der Geburt in Deutschland automatisch Deutsche werden, wenn ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt

  • seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Bundesgesetzblatt 2001 II Seite 810) besitzt.

Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit wird vom Standesbeamten eingetragen, der für die Beurkundung der Geburt zuständig ist. Die Eintragung erfolgt nach Beteiligung der Ausländerbehörde, welche 4-8 Wochen für die Überprüfung der Ausländerakten der Eltern benötigt.

Die ausländischen Eltern müssen somit für ihre Kinder keinen Antrag zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit stellen. Der Erwerb tritt automatisch ein, wenn die genannten Voraussetzungen gegeben sind.

Neben der deutschen Staatsangehörigkeit erhalten die Kinder in der Regel auch die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Die deutsche Staatsangehörigkeit wird allerdings nicht von vornherein auf Dauer verliehen: Die deutsch-ausländischen Kinder sind nach Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich verpflichtet, zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit zu wählen. Diese Wahlmöglichkeit (Option) wird ihnen bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres eingeräumt:

  • Erklären sie, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen oder geben sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung ab, verlieren sie die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Entscheiden sie sich für die deutsche Staatsangehörigkeit, müssen sie grundsätzlich bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres nachweisen, dass sie ihre andere Staatsangehörigkeit verloren haben.
  • Ist eine Aufgabe der anderen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder zumutbar, kann Mehrstaatigkeit hingenommen werden. Dann aber muss spätestens bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung gestellt werden

Mehrstaatigkeit kann bei EU-Staaten und der Schweiz hingenommen werden. Auch hier ist aber zwingend erforderlich, einen entsprechenden Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung zu stellen, um einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit zu vermeiden.
Welche weiteren Länder darunter fallen, können Sie bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiter/in der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsstelle erfragen.

Über diese Regelungen werden die jungen Menschen unverzüglich nach Vollendung des 18. Lebensjahres von den zuständigen Behörden informiert.