Einbürgerung

Es gibt unterschiedliche Voraussetzungen, um die deutsche Staatsangehörigkeit zu bekommen:

  • Die Geburt im Inland
  • Die Anspruchseinbürgerung
  • Die Ermessenseinbürgerung

Sie können die deutsche Staatsangehörigkeit wieder verlieren, wenn:

  • Sie eine fremde Staatsangehörigkeit annehmen (auch bei ständigem Aufenthalt im Inland).
  • Sie den Wehrdienst in einer fremden Armee leisten.

Diese Beratungsstellen können Ihnen Orientierungshilfe geben!

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration.

 

Anspruchseinbürgerung nach §§ 10-12b Staatsangehörigkeitsgesetz beantragen

Personen, die sich länger als acht Jahre rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland aufhalten, steht in der Regel unter bestimmten Voraussetzungen ein Einbürgerungsanspruch zu (§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz). Ehegatten und Kinder können miteingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren in Deutschland aufhalten.

Zusätzlich müssen noch die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Aufenthaltsgenehmigung für den ständigen Aufenthalt in Deutschland. Schweizer und deren Familienangehörige brauchen eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der EG und ihren Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Freizügigkeit (Aufenthaltstitel nach §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24 und 25 Abs. 3 - 5 des Aufenthaltsgesetzes reichen für die Einbürgerung nicht aus).
  • Bekenntnis zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
  • keine verfassungsfeindlichen Betätigungen
  • in der Regel Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Straflosigkeit, ausgenommen Bagatelldelikte

Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse. Diese können nachgewiesen werden, durch:

  1. das "Zertifikat Deutsch" oder ein gleichwertiges Sprachdiplom
  2. vierjährigen Besuch einer deutschsprachigen Schule mit Erfolg (Versetzung in die  nächsthöhere Klasse)
  3. Erwerb eines Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen deutschen Schulabschlusses
  4. Versetzung in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gymnasium oder Gesamtschule)
  5. erfolgreichen Abschluss eines Studiums an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder einer deutschen Berufsausbildung

Nähere Auskünfte über den Nachweis von Sprachkenntnissen erhalten Sie bei ihrer zuständigen Einbürgerungsstelle.

Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Die Kenntnisse können nachgewiesen werden durch:

  1. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemeinbildenden Schule
  2. eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf
  3. ein erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer deutschen Hochschule in den Bereichen Rechts- und Gesellschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften und Politologie.

Sollten diese Regelnachweise nicht vorliegen, können die Kenntnisse durch eine erfolgreiche Ablegung eines Einbürgerungstests nachgewiesen werden. Der Einbürgerungstest kann bei den Volkshochschulen gegen eine Gebühr von 25 Euro abgelegt werden.

 
Weitere Details zu benötigten Unterlagen, Gebühren, Ansprechpartnern, Formulare und Öffnungszeiten finden Sie im Dienstleistungsfinder.

Die Zuständigkeit richtet sich nach ihrem Familiennamen:

Kontaktdaten

 Buchstabe  Raum

 Telefon

 A-Als  3028  089/233-25423
 Alt-Bar  3028  089/233-25490
 Bas-Chem  3026  089/233-25719
 Chen-Dos  3027  089/233-25716
 Dot-Gd  3027  089/233-23190
 Ge-Hh  3029  089/233-25720
 Hi-Kara  3029  089/233-23017
 Karb-Lej  3031  089/233-25712
 Lek-Mol  3033  089/233-25711
 Mom-Paq  3033  089/233-25706
 Par-Ruc  3035  089/233-23014
 Rud-Sey  3036  089/233-25687
 Sez-Tag  3036  089/233-25690
 Tah-Weh  3037  089/233-25365
 Wei-Z  3037  089/233-25493

 

Die Ermessenseinbürgerung

Bei Ermessenseinbürgerungen gelten für bestimmte Personengruppen (beispielsweise Asylberechtigte, Ehegatten von Deutschen) kürzere Mindestaufenthaltszeiten als bei Anspruchseinbürgerungen. Über nähere Einzelheiten informiert Sie die Einbürgerungsstelle.