Zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit stellen wir Personen, deren Spätaussiedlereigenschaft bereits durch Bescheinigung nach
§ 15 BVFG festgestellt wurde, auf Antrag einen Staatsangehörigkeitsausweis aus.
Personen deutscher Herkunft können ihren Aufenthalt und ihre Heimat nach Deutschland verlegen. Dieses Recht ist im Grundgesetz geregelt. Das Gesetz richtet sich an die Nachkommen von Auswanderern, die die ehemaligen Länder Deutschlands zum Teil vor gut zwei Jahrhunderten verlassen haben.
Spätaussiedler ist nach der Terminologie des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG), wer als deutscher Volkszugehöriger die ehemalige Sowjetunion (einschließlich Baltikum) nach dem 31.12.1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland angemeldet hat. Für ihn besteht die gesetzliche Vermutung, dass er im Herkunftsgebiet benachteiligt wurde. Weitere Herkunftsgebiete von Spätaussiedlern sind die anderen ehemaligen "Ostblockstaaten" (Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien), aber auch die heutigen Staaten des ehemaligen Jugoslawiens, Albanien und China. Allerdings müssen die deutschen Volkszugehörigen aus diesen Ländern für sich persönlich nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie dort benachteiligt wurden. Das Kriterium der deutschen Volkszugehörigkeit liegt für Personen vor, die sich in ihrer Heimat zum deutschen Volkstum bekannt haben, wenn dieses Bekenntnis durch Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt wird. Näheres ist in § 6 BVFG geregelt. Außerdem können auch die nichtdeutschen Ehegatten und Abkömmlinge des Spätaussiedlers unter den begünstigten Personenkreis fallen.
Wie wird man als Spätaussiedler anerkannt?
Das Verfahren zur Anerkennung als Spätaussiedler gliedert sich in zwei Abschnitte:
Nach Erhalt des Aufnahmebescheides reist der Spätaussiedler (gegebenenfalls mit seinen Angehörigen) in Deutschland ein. Dort wird er in der Regel in das Verteil- und Registrierverfahren einbezogen und dem jeweiligen Bundesland zugeordnet. Die Spätaussiedlereigenschaft beziehungsweise der Ehegatten- oder Abkömmlingsstatus wird endgültig durch eine Bescheinigung (§ 15 BVFG) dokumentiert. Mit Ausstellung der Bescheinigung erwerben der Spätaussiedler und in der Regel auch seine darin aufgeführten Angehörigen die deutsche Staatsangehörigkeit.
Braucht man in Deutschland bis zur Anerkennung als Spätaussiedler eine Aufenthaltsgenehmigung?
Nein, diese ist nicht notwendig. Bereits vor Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung erhalten hier wohnende Personen mit Aufnahmebescheid, Registrierschein und ausländischem Pass einen in der Gültigkeit auf ein Jahr befristeten deutschen Reisepass ausgestellt.
Kann der Name geändert werden?
Die Einreise in Deutschland und selbst der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit bewirken keine Änderung des Namens. Nur durch eine auch vor dem örtlichen Standesamt abzugebende Erklärung nach § 94 BVFG können Spätaussiedler und Angehörige, aber auch Vertriebene nach altem Recht, ihre Vor- und Familiennamen in eine deutschsprachige Form verändern und gegebenenfalls hier nicht gebräuchliche Namensbestandteile (beispielsweise den Vatersnamen) ablegen.
Wo erhalten Sie weitere Informationen?
Regierung von Oberbayern
- Ausgleichsamt -
Maximilianstr. 39
80538 München
Telefon 089/2176-0
Bundesverwaltungsamt Köln
50728 Köln
Telefon 0221/758-0
Ihr zuständiger Sachbearbeiter im Kreisverwaltungsreferat ist:
A - Z
Herr Csizek
Zimmer: 3027
Telefon 089/233-23190 oder 089/233-23017
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen Staatsangehörigkeit, Einbürgerung
Ruppertstraße 19
80337 München