Anerkennung nach deutschem Recht
Die Vaterschaft kann zu dem Kind einer nicht verheirateten Mutter anerkannt werden, sofern nicht bereits ein Vater durch Anerkennung oder gerichtliche Feststellung wirksam festgestellt worden ist. Zum Kind einer verheirateten Mutter kann die Vaterschaft anerkannt werden, wenn es nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren worden ist.
Der Vater des Kindes kann nur selbst in öffentlich beurkundeter Form anerkennen. Die Anerkennung ist schon vor der Geburt zulässig. Ist die Anerkennung ein Jahr nach der Beurkundung noch nicht wirksam geworden, kann der Mann die Anerkennung widerrufen.
Zustimmungen zur Vaterschaftsanerkennung
Die Mutter muss der Vaterschaftsanerkennung in öffentlich beurkundeter Form zustimmen. Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen.
Wird das Kind einer verheirateten Mutter anerkannt, bedarf die Anerkennung auch der Zustimmung des im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheirateten Mannes. Es bedarf dadurch keines gerichtlichen Verfahrens zur Anfechtung der Vaterschaft.
Ist der Vater minderjährig, bedarf seine Anerkennung der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters in öffentlich beurkundeter Form. Für einen Geschäftsunfähigen kann sein gesetzlicher Vertreter mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts anerkennen. Ein geschäftsfähiger Betreuter erkennt selbst an, es sei denn, das Vormundschaftsgericht hat für diese Willenserklärung einen Einwilligungsvorbehalt angeordnet.
Ist das Kind ausländischer Staatsangehöriger, so unterliegen zusätzlich die Erforderlichkeit und die Erteilung der Zustimmung einer Person, zu der das Kind in einem familienrechtlichen Verhältnis steht, dem Recht des Staates, dem das Kind angehört. Soweit es zum Wohle des Kindes erforderlich ist, wird stattdessen das deutsche Recht angewendet.
Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung
Die Anerkennung der Vaterschaft ist wirksam, wenn sie den vorstehenden Erfordernissen entspricht. Die Vaterschaft wird mit Wirkung für und gegen alle festgestellt. Unwirksam ist eine Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung. Anerkennung und Zustimmung zur Anerkennung dürfen nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Die vor der Geburt des Kindes abgegebene Anerkennung kann erst mit der Geburt des Kindes wirksam werden. Die Anerkennung zum Kind einer verheirateten Mutter wird frühestens mit dem Tag der Rechtskraft des Scheidungsurteils wirksam.
Rechtliche Wirkungen der Anerkennung der Vaterschaft
Verwandtschaft mit dem Vater: Durch die Anerkennung treten verwandtschaftliche Beziehungen zwischen Vater und Kind mit unterhalts- und erbrechtlichen Folgen ein.
Elterliche Sorge: Nachdem die Vaterschaftsanerkennung wirksam geworden ist, können die Eltern erklären, gemeinsam die Sorge übernehmen zu wollen. Geben sie keine Sorgeerklärung ab, bleibt die gesetzliche Vertretung des Kindes unberührt. .
Staatsangehörigkeit des Kindes: Ist der Vater Deutscher, ist das Kind von Geburt an Deutscher; es kann sich darauf jedoch erst berufen, wenn die Vaterschaft wirksam anerkannt worden ist. .
Name des Kindes: Ist die Mutter des Kindes Deutsche, behält das Kind den Familiennamen, den es mit seiner Geburt erworben hat. Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind jedoch mit Zustimmung des Vaters seinen Namen erteilen. Für ein ausländisches Kind, das infolge der Anerkennung durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, wird deutsches Recht maßgeblich. Dies kann dazu führen, dass sich der Name des Kindes ändert. Ist ein Elternteil Ausländer, kann ein Kind den Namen auch nach dem Recht des Staates erhalten, dem dieser Elternteil angehört.
Anerkennung nach ausländischem Recht
Die Vaterschaft kann auch nach dem Recht des Staates anerkannt werden, dem der ausländische Vater angehört. Wird die Vaterschaft zu einem Kind nach ausländischem Recht anerkannt, so sind die Anerkennungsvorschriften dieses Rechts zu erfüllen. Über die Voraussetzungen und die Wirkungen einer Anerkennung der Vaterschaft sollten sich die Beteiligten bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Landes beraten lassen.
Zusätzliche Informationen für nicht verheiratete Mütter
Die Vaterschaft wird durch die Anerkennungserklärung des Vaters festgestellt. Ein Vaterschaftsanerkenntnis wird nur wirksam, wenn die Mutter des Kindes diesem Anerkenntnis zustimmt.
Die Anerkennungserklärung des Vaters und die Zustimmungserklärung der Mutter kann auch vor Geburt des Kindes abgegeben werden und muss stets öffentlich beurkundet werden..
Zuständig für die öffentliche Beurkundung dieser Erklärungen sind:
Zur Abgabe der Erklärungen ist immer eine persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Folgende Unterlagen des Vaters werden benötigt:
Als volljährige Mutter haben Sie das alleinige Sorgerecht für Ihr Kind. Sie können aber zusammen mit dem Vater vor oder nach Geburt des Kindes eine übereinstimmende Sorgeerklärungen abgeben. Zuständig für die Entgegennahme dieser Erklärungen ist ausschließlich das Jugendamt (gebührenfrei) oder ein Notar (gebührenpflichtig). Zur Abgabe dieser Erklärungen ist immer die persönliche Vorsprache beider Eltern erforderlich.
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie ein gemeinsames elterliches Sorgerecht anstreben sollen, können Sie sich zur Beratung an den städtischen Allgemeinen Sozialdienst (Telefon-Nummer 233-22616) oder an andere Beratungsstellen wenden.
Hinweis:
deutsche Personenstandsurkunden (beispielsweise die Einträge im Stammbuch der Familie, Abstammungsurkunden, Familienbuch-Abschriften usw.), die bis zum 31.12.2008 ausgestellt worden sind, sind weiterhin gültig und beweiskräftig.
Die gemeinsame Sorgeerklärung kann nur beim zuständigen Jugendamt oder bei einem Notar abgegeben werden.
Wenn der Vater zur Anerkennung der Vaterschaft nicht bereit ist, kann eine Klage beim Familiengericht erhoben werden. Das Jugendamt informiert Sie gerne über Ihre rechtlichen Möglichkeiten