Ehefähigkeitszeugnis
Ausstellung, Antrag, benötigte Unterlagen, Ansprechpartner, mehr...
Sie wollen nicht in Deutschland heiraten
Damit Sie dieses Ereignis immer in guter Erinnerung behalten und auch später in Deutschland keine Probleme bei den Behörden entstehen, möchten auch wir Ihnen mit einigen Informationen zur Seite stehen.
Ehen, die im Ausland geschlossen werden, werden in Deutschland anerkannt, wenn sie in der Form geschlossen werden, die in dem jeweiligen ausländischen Staat üblich ist (Ortsrecht).
Welche Unterlagen Sie bei der ausländischen Behörde vorlegen müssen, erfahren Sie bei den deutschen Auslandsvertretungen in diesen Ländern beziehungsweise bei den Konsulaten dieser Staaten in der Bundesrepublik Deutschland. Oder Sie wenden sich am Besten direkt an das ausländische Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen werden soll.
Informationen zu den notwendigen "Heiratspapieren" für Ihr Reisegepäck können Sie auch den Schriften des Bundesverwaltungsamtes in Köln entnehmen. Das Bundesverwaltungsamt - Informationsstelle für Auslandstätige und Auswanderer - gibt folgende Informationsschriften heraus, die sich mit dem Themenkreis "Eheschließung im Ausland" beschäftigen:
Die Informationsschriften sind bei den bundesweit vertretenen Auskunfts- und Beratungsstellen für Auslandstätige und Auswanderer gegen eine Schutzgebühr erhältlich. Ein Verzeichnis dieser Beratungsstellen finden Sie im Internet (www.bundesverwaltungsamt.de, Stichwort Auswanderung). Sie können dieses Verzeichnis auch schriftlich direkt beim Bundesverwaltungsamt anfordern.
Die Postadresse lautet:
Bundesverwaltungsamt
Informationsstelle für Auswanderer und Auslandstätige
50728 Köln
Fax: 0228/9910358-2816
E-Mail: InfostelleAuswandern@bva.bund.de
In den meisten europäischen Staaten sowie der Türkei wird von deutschen Verlobten unter anderem ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis verlangt, das Sie beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen können.
Nachweis Ihrer ausländischen Eheschließung bei Rückkehr nach Deutschland?
Wenn Sie nun im Ausland geheiratet haben und nach Deutschland zurückkehren, sollten Sie auch eine entsprechend den Formvorschriften des jeweiligen Landes ausgestellte Heiratsurkunde mitbringen. Neben der Originalurkunde ist bei deutschen Behörden immer zusätzlich eine Übersetzung der Urkunde in die deutsche Sprache von einem im Bundesgebiet öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzer mit vorzulegen, sofern es sich um keine mehrsprachige Heiratsurkunde handelt.
In einigen europäischen Staaten müssen die Urkunden nicht förmlich beglaubigt werden. In Mitgliedsstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation muss die Heiratsurkunde mit einer sogenannten Apostille versehen sein. Die "Apostille" ist die förmliche Überbeglaubigung der Urkunde und wird durch die übergeordnete innere Behörde im Herkunftsland der Urkunde ausgestellt. Sie kann entweder auf der Urkunde selbst - etwa mit Hilfe eines Stempels - oder auf einem besonderen Blatt, das mit der Urkunde fest verbunden wird, angebracht werden. Wie dies im Einzelfall geschieht, richtet sich nach der Praxis im Errichtungsstaat. Die Apostille soll die Form eines Quadrats mit Seiten von mindestens 9 Zentimetern haben. Geringfügige Abweichungen in Größe und Aufmachung sind unschädlich. Zwingend ist, dass die Bescheinigung die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" in französischer Sprache trägt und die im Muster enthaltenen Punkte anführt. Die gedruckten Erläuterungen der Punkte können in der Amtssprache der Behörde, die die Apostille ausstellt, abgefasst sein.
Die äußerliche Form sollte diesem Muster entsprechen:
APOSTILLE
(Convention de La Haye du 5 octobre 1961)
Für Urkunden aus Ländern, die diesem Abkommen nicht beigetreten sind, ist eine sogenannte Legalisation erforderlich. Die "Legalisation" ist eine Bestätigung der Echtheit der Urkunde selbst, der Eigenschaft, in welcher der Unterzeichner der Urkunde gehandelt hat, gegebenenfalls der Echtheit des Siegels, mit dem die Urkunde versehen ist. Die "erweiterte Legalisation" bestätigt auch die inhaltliche Richtigkeit der Urkunde. Die Legalisation wird von der deutschen Auslandsvertretung in dem Staat, in dem die Urkunde ausgestellt worden ist, erteilt.
Gerne geben wir Ihnen Informationen über die für Sie im konkreten Einzelfall erforderliche Überbeglaubigung.
Wichtig ist sicherlich auch, welchen Familiennamen Sie in der Ehe führen werden. Grundsätzlich richtet sich die Namensführung eines jeden Ehegatten nach seinem Heimatrecht. Falls ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sollte er sich zunächst an seine Heimatbehörde beziehungsweise sein Konsulat in Deutschland zur Festlegung seiner Namensführung wenden. Sie können jedoch auch beim Standesamt Ihres Wohnsitzes durch eine nachträgliche Erklärung für die Namensführung deutsches Recht wählen. Voraussetzung ist, dass ein Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, oder zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Nach deutschem Recht gibt es folgende Möglichkeiten:
Wenn die Ehegatten keine Erklärung abgeben, behalten sie den zum Zeitpunkt der Eheschließung geführten Familiennamen auch in der neuen Ehe bei.
Beide Ehegatten können durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen (diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden). Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen.
Welche Unterlagen Sie für die persönliche Abgabe einer Namenserklärung beim Standesamt vorlegen müssen, teilen wir Ihnen gerne mit unter Telefon: 089/233-44430 oder 809/233-44394. Bitte legen Sie in jedem Fall die Original-Heiratsurkunde, zusammen mit einer Übersetzung in die deutsche Sprache durch einen inländischen amtlich anerkannten und öffentlich beeidigten Übersetzer bei uns vor.
In einigen Ländern kann bereits bei der Eheschließung ein gemeinsamer Familienname bestimmt werden. Um welche Staaten es sich hierbei handelt und welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, erfragen Sie bitte ebenfalls telefonisch unter 089/233-44430 oder 089/233-44394.
Antrag auf Beurkundung in einem deutschen Eheregister
Auch wenn Ihre ordnungsgemäß überbeglaubigte ausländische Heiratsurkunde zusammen mit einer von einem inländischen amtlich anerkannten, öffentlich beeidigten Übersetzer gefertigten Übersetzung in der Regel vollen Beweiswert für Ihre im Ausland geschlossene Ehe erbringt, können Sie zusätzlich einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister stellen (gebührenpflichtig). Zulässig ist der Antrag, wenn einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, als diesem Personenkreis gleichgestellt gilt oder staatenlos ist. Zuständig ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Welche Urkunden und Unterlagen Sie vorlegen müssen, erfahren Sie in einem persönlichen Beratungsgespräch im Standesamt München - Familienbuchstelle, Zimmer 451. Anträge werden nach vorheriger Terminvereinbarung entgegengenommen.
Einwohnermeldeamt / Bürgerbüro
Die erfolgte Eheschließung müssen Sie in jedem Fall auch dem Einwohnermeldeamt Ihres Wohnsitzes mitteilen. Im Melderegister wird dann Ihr Familienstand (wichtig beispielsweise für Ihre Lohnsteuerkarte) geändert und gegebenenfalls die neue Namensführung eingetragen.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen Standesamt München
Ruppertstraße 11
80337 München
E-Mail: heiratsbuero.kvr@muenchen.de