Am 1. August 2001 ist das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) in Kraft getreten. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist damit als neues familienrechtliches Institut neben der Ehe etabliert.
Am 1. August 2009 tritt das neue bayerische Gesetz zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft. Damit können nunmehr in Bayern Erklärungen zur Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie zur Führung eines Lebenspartnerschaftsnamens wahlweise sowohl vor einem Standesamt als auch vor einem Notar mit Amtssitz in Bayern abgegeben werden. Der Notar tritt dabei an die Stelle des Standesamtes (weitere Informationen hierzu finden Sie bei Notare, Bayern). Die Anmelde- und Prüfzuständigkeit liegt aber ausschließlich beim Wohnsitzstandesamt der Lebenspartner, wie es auch bei der Eheschließung der Fall ist.
Sofern die Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 1. August 2009 bei einem Notar mit Amtssitz in Bayern angemeldet wurde, sind für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschafts gesetzes in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung anzuwenden, falls die Lebenspartnerschaft innerhalb von sechs Monaten nach Ihrer Anmeldung begründet wird. Dies bedeutet, dass in diesen Fällen weiterhin der Notar für die Begründung der Lebenspartnerschaft zuständig ist. Einer weiteren Anmeldung beim Standesamt bedarf es nicht.
Informationen der Koordinierungsstelle für gleichgeschlechtliche Lebensweisen finden Sie hier!
Wenn Sie im Ausland eine Lebenspartnerschaft begründet haben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen beim Standesamt an Ihrem Wohnsitz in das Lebenspartnerschaftsregister eingetragen werden. Da in den verschiedenen Ländern unterschiedlichste Regelungen zur Lebenspartnerschaft bestehen, muss das Standesamt vor der Beurkundung im deutschen Register stets prüfen, ob die im Ausland geschlossene Lebenspartnerschaft hier gültig ist. Aufgrund der überaus komplizierten Rechtslage ist im Rahmen dieses Internetauftritts eine Information über die Rechtslage im Ausland oder die hier vorzulegenden Dokumente leider nicht möglich. Bitte wenden Sie sich ggf. zur Beratung an die Familienbuchstelle:
Telefon: 089/233-44430 oder 089/233-44394
Fax: 089/233-44395
E-Mail: eheregister.kvr@muenchen.de
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
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Ruppertstraße 11
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