Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, muss das mündlich oder schriftlich (notariell beglaubigt) vor dem Standesamt seines Wohnsitzes erklären. Das Standesamt München ist für das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Pasing, Allach, Untermenzing, Obermenzing, Lochhausen, Langwied und Aubing zuständig. Für diese Stadtteile wenden Sie sich bitte an das Standesamt München-Pasing.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist (nicht schon bei Einwurf in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Nichtselbstständig Beschäftigte
Auf der bis zum Start des elektronischen Abrufverfahrens (ELStAM) weiter geltenden Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011 ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung gestrichen werden. Alternativ können Sie einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen und diesen beim Arbeitgeber vorlegen. Für die Änderung der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der Ersatzbescheinigung sowie die Bestätigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Finanzamt zuständig. Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung, Ihrem Ausweis und gegebenenfalls der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 an das Finanzamt München.
Selbstständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, beziehungsweise fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung II Einwohnerwesen Standesamt München
Ruppertstraße 11
80337 München