Wer aus der Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft austreten will, muss das mündlich oder schriftlich (notariell beglaubigt) vor dem Standesamt seines Wohnsitzes erklären. Das Standesamt München ist für das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Stadtteile Pasing, Allach, Untermenzing, Obermenzing, Lochhausen, Langwied und Aubing zuständig. Für diese Stadtteile wenden Sie sich bitte an das Standesamt München-Pasing.
Wirksamkeit
Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist (nicht schon bei Einwurf in den Briefkasten des Kreisverwaltungsreferats). Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist.
Nichtselbstständig Beschäftigte
Auf der bis zum Start des elektronischen Abrufverfahrens (ELStAM) weiter geltenden Lohnsteuerkarte 2010 beziehungsweise der Ersatzbescheinigung 2011 ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte beziehungsweise Ersatzbescheinigung gestrichen werden. Alternativ können Sie einen Ausdruck der geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen und diesen beim Arbeitgeber vorlegen. Für die Änderung der Lohnsteuerkarte beziehungsweise der Ersatzbescheinigung sowie die Bestätigung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist das Finanzamt zuständig. Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung, Ihrem Ausweis und gegebenenfalls der Lohnsteuerkarte 2010 oder Ersatzbescheinigung 2011 an das Finanzamt München.
Selbstständige
Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, beziehungsweise fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.
Wir stellen nach einem Todesfall des jeweils laufenden Jahres Sterbeurkunden aus. Voraussetzung ist, dass der Sterbefall in München in unserem Zuständigkeitsbereich war.
Bei Sterbefällen, die im Zuständigkeitsbereich des Standesamts München-Pasing (Klinikum München-Pasing und Altenheime der Stadtbezirke 21, 22, 23) waren, wenden Sie sich bitte an: Standesamt München-Pasing - Landsberger Straße 486, 81241 München, Telefon: 089/233-37248.
Das Bestattungsunternehmen, das Sie mit der Abwicklung der Bestattung beauftragen, übernimmt die Anzeige des Sterbefalles und übermittelt Ihnen nach Abschluss der Beurkundung die bestellten Sterbeurkunden. Das bedeutet Sie müssen sich nicht selbst um die Ausstellung der Sterbeurkunden bemühen.
Fragen, die Ermittlungen von Erben und die Ausstellung eines Erbscheines betreffen, können vom Nachlassgericht München in der Maxburgstraße 4, 80333 München, Telefon 089/5597-06 beantwortet werden.
Fragen zur Grablage (beispielsweise auf welchem Friedhof ist ein Verstorbener beerdigt?) kann Ihnen die Verwaltung der Städtischen Friedhöfe München in der Damenstiftstraße 8, 80331 München, Telefon 089/23199-0 beantworten.
Nachträgliche Erklärung zur Namensführung in der Ehe
Wenn Sie bei der Eheschließung keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben, haben Sie die Möglichkeit diesen nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, festzulegen. Sie können entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen des Mannes oder der Frau zum Ehenamen bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Ehe nicht widerrufen werden.
Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise Ihres derzeitigen Namens
Der Ehepartner, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Ehename werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der verwitwete oder geschiedene Ehegatte Gebrauch machen, solange er den Ehenamen führt.
Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig. Der Ehegatte führt dann in der Ehe nur seinen Ehenamen.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
Der verwitwete oder geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat.
Nachträgliche Erklärung zur Namensführung bei Begründung einer Lebenspartnerschaft
Wenn die Lebenspartner bei der Begründung ihrer Lebenspartnerschaft keinen gemeinsamen Namen bestimmt haben, können sie nachträglich, ohne an eine Frist gebunden zu sein, einen Lebenspartnerschaftsnamen erklären. Sie können gegenüber dem Standesamt entweder den Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namen eines der Lebenspartner bestimmen. Diese Erklärung kann während des Bestehens der Lebenspartnerschaft nicht widerrufen werden.
Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise Ihres derzeitigen Namens
Der Lebenspartner, dessen Name nicht Lebenspartnerschaftsname geworden ist, kann seinen Geburtsnamen oder seinen derzeitigen Namen voranstellen oder anfügen (Doppelname). Zu erklären ist dies beim Standesamt. Es dürfen hierbei im Regelfall keine „Dreifachnamen“ entstehen. Der vorangestellte oder angefügte Name und der Lebenspartnerschaftsname werden durch Bindestrich miteinander verbunden. Von der Möglichkeit der Doppelnamensführung kann auch der Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft aufgelöst ist, Gebrauch machen, solange er den Lebenspartnerschaftsnamen führt.
Widerruf der Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens
Die Erklärung über die Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens beziehungsweise des zur Zeit der Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführten Namens kann vor dem Standesamt widerrufen werden. Eine erneute Erklärung ist anschließend nicht mehr zulässig.
Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Lebenspartnerschaft
Der Lebenspartner kann nach Beendigung der Lebenspartnerschaft durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Lebenspartnerschaftsnamens geführt hat.
Namenserteilung durch den allein sorgeberechtigten Elternteil
(§1617a BGB)
Haben Sie als Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen und hat nur einer das Sorgerecht, dann bekommt das Kind den Nachnamen, den der sorgeberechtigte Elternteil zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils geben. Dabei braucht man die Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind älter als 5 Jahre ist, auch die Einwilligung des Kindes
Einbenennung
(§1618 BGB)
Wenn ein Kind aus früherer Beziehung bei Ihnen lebt und Sie durch eine Eheschließung einen neuen Namen erworben haben, entsteht häufig der Wunsch, dass auch das Kind mit seinem Familiennamen in die neue Familie integriert wird. Der Elternteil und der neue Ehepartner, der nicht der Vater oder Mutter des Kindes ist, können dem Kind das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen erteilen. Führt das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils oder besteht ein gemeinsames Sorgerecht, so braucht man bei der Namenserteilung die Einwilligung dieses Elternteils. Wenn das Kind älter als fünf Jahre alt ist, muss es selbst einwilligen.
Namensänderung bei elterlichem Namenswechsel
(§1617c BGB)
Haben Sie
nachträglich einen Ehenamen bestimmt,
hat sich Ihr Ehename geändert oder
führt Ihr Kind den Familiennamen eines Elternteils und hat sich dieser Familienname auf andere Weise als durch Eheschließung geändert,
so erstreckt sich diese Änderung automatisch auf Ihr Kind, wenn es noch unter fünf Jahre alt ist. Ist es bereits älter, so ist für die Namensänderung Ihres Kindes eine Erklärung erforderlich.
Namensänderung bei späterer Begründung der gemeinsamen Sorge
(möglich durch Eheschließung der Eltern oder Sorgeerklärung)
(§1617b Abs. 1 BGB)
Haben Sie als Eltern die Sorge für Ihr Kind nicht gleich bei der Geburt gemeinsam sondern erst nachträglich durch Abgabe einer Sorgeerklärung oder durch Eheschließung erworben, so können Sie den Familiennamen Ihres Kindes durch eine Erklärung neu bestimmen. Beachten Sie bitte, dass dies innerhalb von drei Monaten nach Erwerb der gemeinsamen Sorge erfolgen muss, sofern Sie im Inland wohnen. Liegt Ihr Wohnsitz im Ausland, so muss die Erklärung innerhalb eines Monats nach Rückkehr in das Inland abgegeben werden.
Form der Namenserklärungen
Alle namensrechtlichen Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. Sie können bei einem Standesamt oder einem Notar beurkundet werden und werden mit Entgegennahme durch das Standesamt wirksam, bei dem das Geburtsregister des Kindes geführt wird. Für den Fall, dass das Kind im Ausland geboren ist, gibt es besondere Zuständigkeitsregelungen.